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§ 10 NBauPrüfVO - Besondere Anerkennungsvoraussetzungen für Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik

1 Als "Prüfingenieurin für Baustatik" oder "Prüfingenieur für Baustatik" kann nur anerkannt werden, wer zusätzlich zu den allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen nach § 6 1. in Niedersachsen berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur"

  1. a)aufgrund eines Studiums in einem Studiengang der Fachrichtung Bauingenieurwesen an einer deutschen Hochschule, das den Anforderungen des § 6 Nr. 1 Buchst. a NIngG entspricht, oder eines gleichwertigen Studiums an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Bildungseinrichtung oder
  2. b)aufgrund einer Ausbildung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen nach § 6 Nr. 1 Buchst. c NIngG , die zu einer nach Buchstabe a gleichwertigen Berufsqualifikation führt, zu führen, 2. nach Erhalt der Berechtigung nach Nummer 1 mindestens zehn Jahre mit der Anfertigung von Standsicherheitsnachweisen, der bautechnischen Prüfung und technischen Bauüberwachung von Baumaßnahmen vorwiegend im Bereich des konstruktiven Hochbaus im Fachgebiet des Bauordnungsrechts betraut war, davon müssen mindestens
  3. a)ein Jahr auf die Tätigkeit der technischen Bauüberwachung als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer Bauaufsichtsbehörde oder einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Baustatik, als Bauleiterin oder Bauleiter für Rohbaugewerke oder als im Rahmen der Tragwerksplanung mit der ingenieurtechnischen Kontrolle betraute Ingenieurin oder Ingenieur,
  4. b)zwei Jahre auf bautechnische Prüfungen von Nachweisen der Standsicherheit zu Tragwerken unterschiedlicher Konstruktionsart zu der beantragten Fachrichtung gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklassen 4 oder 5 gemäß Anlage 3 der Niedersächsischen Baugebührenordnung) sowie zu den nicht beantragten Fachrichtungen, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 genannt sind, mit durchschnittlichem, überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklassen 3, 4 oder 5 gemäß Anlage 3 der Niedersächsischen Baugebührenordnung) als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer Bauaufsichtsbehörde oder einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Baustatik und
  5. c)fünf Jahre auf die Anfertigung von Nachweisen der Standsicherheit zu Tragwerken unterschiedlicher Konstruktionsart für die beantragte Fachrichtung mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad für die Bauwerksklassen 4 und 5 gemäß Anlage 3 der Niedersächsischen Baugebührenordnung sowie zu den nicht beantragten Fachrichtungen, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 genannt sind, mit durchschnittlichem, überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklassen 3, 4 oder 5 gemäß Anlage 3 der Niedersächsischen Baugebührenordnung) bei einer Tragwerksplanerin oder einem Tragwerksplaner entfallen und 3. die erforderlichen Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Baustatik und Baukonstruktion, des Grundbaus und der Bodenmechanik, der Technologie der Baustoffe einschließlich der Technischen Baubestimmungen, sowie der bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt. 2 Die Nachweise der Standsicherheit nach Nummer 2 Buchst. b und c müssen in erheblicher Anzahl mit einem breiten Spektrum an Baukonstruktionen und unterschiedlichen Tragwerken angefertigt worden sein und daraus ausgewählte Nachweise als Referenzvorhaben in einem Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 2 dokumentiert sein. 3 Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist im Rahmen des Anerkennungsverfahrens zu überprüfen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.