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Art. 4 RefStV - Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

Der Deutschlandradio-Staatsvertrag vom

  1. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Vierten Medienänderungsstaatsvertrag vom
  2. bis
  3. Mai 2023, wird wie folgt geändert:
  4. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 27 folgende Angaben eingefügt: "§ 27a Direktoren § 27b Zusammensetzung des Direktoriums, Aufgaben".
  5. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Die folgende Nummer 4 wird angefügt: "
  6. das Direktorium."
  7. § 26 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

(3)Die inhaltlichen Anforderungen an das Amt des Intendanten werden vom Verwaltungsrat und vom Hörfunkrat in einer gemeinsamen Satzung festgelegt. Sie sind Grundlage der öffentlichen Ausschreibung des Amtes, welche mindestens ein Jahr vor Amtsbeginn erfolgen soll." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. c) Der neue Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: "
(4)Der Verwaltungsrat kann den Intendanten mit Zustimmung des Hörfunkrates vor Ende seiner Amtszeit nur dann entlassen, wenn aufgrund des Verhaltens des Intendanten keine Gewähr mehr für die ordnungsmäße Ausübung seiner Pflichten besteht oder eine Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig beschädigt ist. Der Beschluss des Hörfunkrates bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Der Intendant ist vor der Beschlussfassung zu hören. Mit der Entlassung scheidet der Intendant aus seiner Stellung aus; gegen die Entscheidung steht dem Intendanten der Rechtsweg offen." 4. § 27 wird wie folgt neu gefasst: "§ 27 Der Intendant
(1)Der Intendant vertritt die Körperschaft gerichtlich und außergerichtlich. Unbeschadet der Verantwortlichkeiten der anderen Organe ist er für die gesamten Geschäfte der Körperschaft einschließlich der Gestaltung der Angebote verantwortlich (Gesamtverantwortung). Er führt den Vorsitz des Direktoriums nach § 27b.
(2)Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat die Direktoren und den Justitiar sowie aus der Mitte der Direktoren einen Vertreter für den Fall seiner Abwesenheit. Für die Voraussetzungen für das Amt eines Direktors, der Dauer der Amtszeit und die Grundsätze einer Entlassung vor Ende der Amtszeit gelten die Bestimmungen des § 26 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend." 5. Nach § 27 werden folgende §§ 27a und 27b eingefügt: "§ 27a Direktoren Unter Beachtung der Gesamtverantwortung des Intendanten sowie im Rahmen der Beschlüsse der Aufsichtsgremien und der Beratungen im Direktorium nach § 27b Abs. 2 leiten die nach § 27 Abs. 2 berufenen Direktoren ihren Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung. Der Intendant kann Gleiches für den Justitiar festlegen." § 27b Zusammensetzung des Direktoriums, Aufgaben
(1)Der Intendant sowie die Direktoren nach § 27 Abs. 2 bilden zusammen das Direktorium. Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.
(2)Das Direktorium beschließt mit Mehrheit insbesondere über alle Angelegenheiten, die für die Körperschaft von Bedeutung sind, wie
  1. Grundsatzfragen der Programm-, Digital- und Personalstrategie,
  2. Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und der mittelfristigen Finanzplanung,
  3. Erstellung des Geschäftsberichts,
  4. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
  5. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,
  6. Einstellung, Entlassung und Umgruppierung von Personal, sowie über Angelegenheiten, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, auf Antrag eines Direktors.
(3)Nach Befassung des Direktoriums kann der Intendant im Einzelfall und unter Berufung auf seine Gesamtverantwortung auch alleine entscheiden. Übt der Intendant seine Entscheidungsbefugnis nach Satz 1 aus, ist dies den zuständigen Gremien in der auf die Entscheidung folgenden Sitzung mitzuteilen."

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.