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Anlage 18 ZP-Statistik - Erläuterungen zu der Monatserhebung über Zivilsachen vor dem Oberlandesgericht

I. Allgemeines Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten zu erfassen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt worden sind. II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen Zu A: Schlüsselzahl des Gerichts Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage

  1. Zu B: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3). Zu D: Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Verfahren Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen. Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand. Zu E: sonstiger Geschäftsanfall Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten zu erfassen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Zivilsachen bearbeiten, wie zum Beispiel Beschwerdesenate. An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen. Wird ein in Abschnitt E zu erfassendes Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss oder wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses, Ruhens, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetriebs beendet worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung oder von Amts wegen fortgesetzt, ist dieses Verfahren neu zu erfassen. Insofern gelten § 4 Absatz 2 Nummer 3 und § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 3, 5 bis 7 entsprechend. Mehrere Rechtsbehelfe gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder der spätere Rechtsbehelf vor Erledigung des früheren eingelegt wird. Zu E I c: Nachlassbeschwerden In dieser Position sind auch Vergütungsbeschwerden zu erfassen. Zu E I d: Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (außer Nachlassbeschwerden) einschließlich der Kostensachen auf diesem Gebiet und der Beschwerden nach § 129 GNotKG oder § 156 KostO (Altfälle) In dieser Position sind alle Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Nachlassbeschwerden zu erfassen. Zu E I e: Klagen und Beschwerden gegen Verfügungen von Verwaltungsbehörden, soweit der Kartellsenat zuständig ist In dieser Position sind insbesondere Klagen und Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörde nach § 57 Absatz 2 Satz 2 , § 73 Absatz 4 GWB , der Regulierungsbehörde nach § 68 Absatz 2 Satz 2 , § 75 Absatz 4 EnWG , der Bundesnetzagentur nach § 35 Absatz 3 KSpG , der Durchsetzungsbehörde nach § 32 Absatz 1 AgrarOLkG und fachlich qualifizierten Stelle nach § 85a EnWG zu erfassen. Einsprüche gegen Bußgeldbescheide nach dem Gesetz über Wettbewerbsbeschränkungen und dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung sind nicht in dieser Position, sondern in der Monatserhebung zur StP/OWi-Statistik zu erfassen. Zu E I j: Beschwerden gegen Entscheidungen der Commercial Chambers In dieser Position sind Beschwerden gegen Entscheidungen der Spezialkammern bei den Landgerichten nach dem Justizstandorts-Stärkungsgesetz zu erfassen. Zu E I k: sonstige Beschwerden (ohne a) bis j)) In dieser Position sind auch Beschwerden gegen die Aussetzungsentscheidung nach § 8 KapMuG zu erfassen. Zu E IV: Vergaberechtssachen In dieser Position sind Entscheidungen zur Erteilung des Zuschlags bei Einleitung eines Nachprüfverfahrens vor den Vergabekammern ( § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6 und Absatz 4 Satz 2 GWB ) und über sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammern ( § 171 GWB ) zu erfassen. Zu E VI: Anträge auf Bestätigung eines inländischen Titels als Europäischer Vollstreckungstitel nach der VO (EG) Nummer 805/2004 ( § 1079 Nummer 1 ZPO ) Diese Position betrifft Regelungen der Verordnung (EG) Nummer 805/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  2. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 vom
  3. April 2004, Seite 15, L 97 vom
  4. April 2005, Seite 64, L 50 vom
  5. Februar 2008, Seite 71) in der jeweils geltenden Fassung. Zu erfassen sind Anträge auf Erteilung einer Bestätigung eines inländischen Titels als Europäischer Vollstreckungstitel nach § 1079 Nummer 1 ZPO sowie den Anhängen I bis III der Verordnung (EG) Nummer 805/2004 . Nicht zu erfassen ist dagegen die Bestätigung über die Aussetzung oder die Einschränkung der Vollstreckung (Artikel 6 Absatz 2 und 3, Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nummer 805/2004 ). Zu E IX: Verbandsklagen nach dem Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz - VRUG In dieser Position sind Abhilfeklagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Musterfeststellungsklagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes - VDuG zu erfassen. Zu E X: Unterlassungsklagen nach dem Unterlassungsklagengesetz - UKlaG In dieser Position sind Unterlassungsklagen nach dem UKlaG zu erfassen. Zu E XI: Verfahren vor den Commercial Courts In dieser Position sind erstinstanzliche Verfahren der englischsprachigen Spezialkammern für internationale Handels- und Wirtschaftsstreitigkeiten nach dem Justizstandorts-Stärkungsgesetz zu erfassen. Zu E XII: Verweisungen der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter In dieser Position sind die Eingänge beim Güterichter zu erfassen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.