← Deutschland

§ 1 NKBesVO - Zuordnung der Ämter auf Zeit, Amtszulagen

(1)1 Die Ämter der Beamtinnen und Beamten auf Zeit der Gemeinden und Samtgemeinden werden den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B wie folgt zugeordnet: Einwohnerzahl der Gemeinde oder Samtgemeinde Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter Allgemeine Stellvertreterin oder allgemeiner Stellvertreter Weitere Ämter auf Zeit bis 10.000 B 1 - - 10.001 bis 15.000 B 2 A 15 - 15.001 bis 20.000 B 3 A 16 - 20.001 bis 30.000 B 4 B 2 A 16 30.001 bis 40.000 B 5 B 3 B 2 40.001 bis 60.000 B 6 B 4 B 3 60.001 bis 100.000 B 7 B 5 B 4 100.001 bis 200.000 B 8 B 6 B 5 200.001 bis 400.000 B 9 B 7 B 6 über 400.000 B 9 B 8 B 7. 2 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit einer Einwohnerzahl bis 10.000 erhält eine Amtszulage in Höhe von 27 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 1 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 2 . 3 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit einer Einwohnerzahl über 400.000 erhält eine Amtszulage in Höhe von 27 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 9 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10 .
(2)1 Die Ämter der Beamtinnen und Beamten auf Zeit der Landkreise und der Region Hannover werden den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B wie folgt zugeordnet: Einwohnerzahl Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter Allgemeine Stellvertreterin oder allgemeiner Stellvertreter Weitere Ämter auf Zeit Landkreis bis 75.000 B 5 B 3 B 2 75.001 bis 150.000 B 6 B 4 B 3 150.001 bis 300.000 B 7 B 5 B 4 über 300.000 B 8 B 6 B 5 Region Hannover B 9 B 8 B 7. 2 Die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident erhält eine Amtszulage in Höhe von 27 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 9 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10 .
(3)Die Ämter der Beamtinnen und Beamten auf Zeit des Regionalverbandes Großraum Braunschweig, des Bezirksverbandes Oldenburg, des Zweckverbandes "Veterinäramt JadeWeser" und des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Celle werden den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B wie folgt zugeordnet: Verbandsdirektorin, Verbandsdirektor, Verbandsgeschäftsführerin oder Verbandsgeschäftsführer Allgemeine Vertreterin oder allgemeiner Vertreter Regionalverband Großraum Braunschweig B 5 B 4 Bezirksverband Oldenburg B 2 - Zweckverband "Veterinäramt JadeWeser" B 2 - Zweckverband Abfallwirtschaft Celle A 16 -.
(4)1 Ändert sich die nach den Absätzen 1 und 2 in Verbindung mit § 4 maßgebende Einwohnerzahl, so ändert sich die Zuordnung der Ämter ab dem 1. Januar des auf den Stichtag für die Änderung der maßgeblichen Einwohnerzahl folgenden Jahres. 2 Eine niedrigere Zuordnung bleibt jedoch für die Dauer der jeweiligen Amtszeit und nach einer Wiederwahl auch für die unmittelbar folgende Amtszeit unberücksichtigt.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.