2.1 Reise-/Transportkosten 2.1.1 Übernahme der notwendigen Beförderungskosten vor der Ausreise vom Wohnort bis zum Verkehrsflughafen, Bahnhof oder Busbahnhof mit dem wirtschaftlichsten Transportmittel. 2.1.2 Übernahme der notwendigen Beförderungskosten bei Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn, Bus oder Flugzeug) ab Bahnhof oder Flugplatz auf dem grundsätzlich kürzesten Weg zum Bestimmungsort. 2.1.3 Bei Ausreisen mit privaten Kraftfahrzeugen Gewährung einer Benzinkostenpauschale von 250 EUR pro Fahrzeug, unabhängig von der Zahl der Mitreisenden. 2.1.4 Gewährung einer Ankunftsunterstützung ("arrival assistence") durch das örtliche IOM-Büro für Personen mit tatsächlichem Hilfebedarf (z. B. Unterstützung bei den Einreiseformalitäten, und/oder die Organisation der Weiterreise an den Zielort). 2.1.5 Übernahme der Kosten für alle notwendigen Anschlussflüge im Zielland. Sofern keine Flugbuchung aus Deutschland bis zum endgültigen Wohnort im Zielland möglich ist, kann diese durch das örtliche IOM-Büro - sofern vorhanden - gebucht werden. 2.1.6 Übernahme der notwendigen Kosten für eine temporäre Unterkunft am (Ankunfts-)flughafen, sofern der Zielort nicht mehr am selben Tag erreicht werden kann. 2.2 Reisebeihilfen 2.2.1 Personen ab 18 Jahren erhalten 200 EUR, Personen unter 18 Jahren 100 EUR. Die Reisebeihilfe dient in der Überbrückungszeit zur Deckung notwendiger Ausgaben wie persönlicher Bedarf (z. B. Verpflegung, Sonderbedarf) während der Rückkehr, ggf. zusätzlich anfallende Kosten/Gebühren bis zum Zielort. 2.2.2 Staatsangehörige aus europäischen Drittstaaten, die visumfrei nach Deutschland einreisen, erhalten eine verminderte Reisebeihilfe. Aktuell sind das: Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, Republik Nordmazedonien, Montenegro, Republik Moldau, Republik Serbien sowie Georgien bei Einreise nach dem
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