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Art. 2 HintRNRG - Änderung des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung

Das Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung in der Fassung vom 1. Juli 1992 (Nds. GVBl. S. 187), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 553), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. die Beträge, die bei dem Umtausch von Zahlungsmitteln im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Hinterlegungsgesetzes (NHintG) oder bei der Verwaltung von hinterlegten Wertpapieren nach § 13 NHintG an Kreditinstitute oder an andere Stellen zu zahlen sind,". 2. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

  1. a)Nummer 6 erhält folgende Fassung: "6. Ist bei Betreuungen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer Anordnung des Betreuungsgerichts hinterlegt worden, so ist § 92 Abs. 1 Satz 1 der Kostenordnung entsprechend anzuwenden."
  2. b)Es wird die folgende neue Nummer 7 eingefügt: "7. Ist bei Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts nach § 1667 BGB hinterlegt worden, so ist Anlage 1 Teil 1 Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen entsprechend anzuwenden."
  3. c)Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden Nummern 8 und 9. 3. § 8 wird wie folgt geändert:
  4. a)In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort "Hinterlegungsordnung" die Angabe "in der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung" eingefügt.
  5. b)Es wird der folgende Absatz 4 angefügt: "

(4)Auf die Bewilligung des laufenden Bezugs und die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, das gemäß § 39 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung fortgeführt wird, bleibt das Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiterhin anwendbar." 4. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 1 Abs. 2) wird wie folgt geändert:
  1. a)Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2 Schuldnerverzeichnis 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken ( § 882g der Zivilprozessordnung ) 525 EUR 2.2 Erteilung von Abdrucken ( §§ 882b , 882g der Zivilprozessordnung ) 0,50 EUR je Eintragung, mindestens 17 EUR Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale (§ 4 Abs. 1, 2 und 5 der Justizverwaltungskostenordnung) nicht erhoben. 2.3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ( § 882f der Zivilprozessordnung ) je übermitteltem Datensatz 4,50 EUR Anmerkungen:
  2. a)Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft).
  3. b)Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Auskunft über die antragstellende Person (Selbstauskunft)."
  4. b)In Nummer 3.1 erhält die Spalte "Gegenstand" folgende Fassung: "Annahmeverfügung nach § 8 NHintG ".
  5. c)Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
  6. aa)In der Spalte "Gegenstand" wird die Verweisung "§ 11 Abs. 2 der Hinterlegungsordnung" durch die Verweisung "§ 14 Abs. 1 Satz 2 NHintG" ersetzt.
  7. bb)In der Anmerkung wird die Angabe "§ 137 Nrn. 2 und 3" durch die Angabe "§ 137 Nr. 2" ersetzt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.