Das Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung in der Fassung vom 1. Juli 1992 (Nds. GVBl. S. 187), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 553), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. die Beträge, die bei dem Umtausch von Zahlungsmitteln im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Hinterlegungsgesetzes (NHintG) oder bei der Verwaltung von hinterlegten Wertpapieren nach § 13 NHintG an Kreditinstitute oder an andere Stellen zu zahlen sind,". 2. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)Nummer 6 erhält folgende Fassung: "6. Ist bei Betreuungen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer Anordnung des Betreuungsgerichts hinterlegt worden, so ist § 92 Abs. 1 Satz 1 der Kostenordnung entsprechend anzuwenden."
- b)Es wird die folgende neue Nummer 7 eingefügt: "7. Ist bei Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts nach § 1667 BGB hinterlegt worden, so ist Anlage 1 Teil 1 Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen entsprechend anzuwenden."
- c)Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden Nummern 8 und 9. 3. § 8 wird wie folgt geändert:
- a)In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort "Hinterlegungsordnung" die Angabe "in der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung" eingefügt.
- b)Es wird der folgende Absatz 4 angefügt: "
(4)Auf die Bewilligung des laufenden Bezugs und die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, das gemäß § 39 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung fortgeführt wird, bleibt das Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiterhin anwendbar." 4. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 1 Abs. 2) wird wie folgt geändert:
- a)Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2 Schuldnerverzeichnis 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken ( § 882g der Zivilprozessordnung ) 525 EUR 2.2 Erteilung von Abdrucken ( §§ 882b , 882g der Zivilprozessordnung ) 0,50 EUR je Eintragung, mindestens 17 EUR Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale (§ 4 Abs. 1, 2 und 5 der Justizverwaltungskostenordnung) nicht erhoben. 2.3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ( § 882f der Zivilprozessordnung ) je übermitteltem Datensatz 4,50 EUR Anmerkungen:
- a)Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft).
- b)Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Auskunft über die antragstellende Person (Selbstauskunft)."
- b)In Nummer 3.1 erhält die Spalte "Gegenstand" folgende Fassung: "Annahmeverfügung nach § 8 NHintG ".
- c)Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
- aa)In der Spalte "Gegenstand" wird die Verweisung "§ 11 Abs. 2 der Hinterlegungsordnung" durch die Verweisung "§ 14 Abs. 1 Satz 2 NHintG" ersetzt.
- bb)In der Anmerkung wird die Angabe "§ 137 Nrn. 2 und 3" durch die Angabe "§ 137 Nr. 2" ersetzt.