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Anlage 1 BeVG§57RdErl - RdSchr. d. BMI v. 15.12.1986 - D III 4-223 321/64 - Auszug -

Betr.: §§ 57 , 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) Zu Zweifelsfragen, die sich im Zusammenhang mit den Rechtsänderungen ergeben haben, die durch Artikel 1 Nr. 3 sowie durch Artikel 5 des Siebe

§ 53Beamt

VG Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezug, Rente und Verwendungseinkommen ist der Versorgungsbezug zunächst gemäß § 55 und sodann gemäß § 53 BeamtVG zu regeln ( § 55 Abs. 5 BeamtVG ). Bei der hiernach zunächst durchzuführenden Ruhensregelung gemäß § 55 BeamtVG ist Artikel 2 § 2 Abs. 3 des

  1. HStruktG zu berücksichtigen. Bei der dann durchzuführenden Ruhensregelung gemäß § 53 BeamtVG ist von der nach Anwendung des § 55 Abs. 1 bis 4 BeamtVG verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen ( § 55 Abs. 5 BeamtVG ). Nach meiner Auffassung gehört zur Gesamtversorgung in diesem Sinne auch der in der vorstehenden Tz 2.1 Satz 3 genannte Unterschied (abzüglich eines noch gezahlten Ausgleichs). Nach Anwendung des § 53 (i.V.mit § 55 Abs. 5 ) BeamtVG ist m.E. im Hinblick auf Sinn und Zweck des Artikels 2 § 2 Abs. 3 des
  2. HStruktG der Versorgungsbezug mindestens in Höhe des Betrages nach Artikel 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Buchstabe b des
  3. HStruktG oder, falls dies günstiger ist, in Höhe des in der vorstehenden Tz 2.1 Satz 3 genannten Unterschiedes zu belassen (abzüglich eines noch gezahlten Ausgleichs). Dies gilt nicht, wenn und soweit der Versorgungsbezug auch durch die Ruhensregelung gemäß § 53 BeamtVG ohne Anwendung des § 55 BeamtVG auf einen geringeren Betrag gekürzt werden würde. Vgl. Anlage 2 , Beispiel
  4. 2.5 Zusammentreffen des §

§ 54Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder mit § 56 Beamt

VG Trifft §

§ 54Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Beamt

VG zusammen, so gilt § 55 Abs. 6 BeamtVG . Bei der hiernach durchzuführenden Ruhensregelung gemäß § 55 BeamtVG ist Artikel 2 § 2 Abs. 3 des

  1. HStruktG zu berücksichtigen. Für die Anwendung des § 54 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BeamtVG auf den früheren Versorgungsbezug kommt keine Mindestbelassungsvorschrift in Betracht. Nach Anwendung des § 55 Abs. 6 BeamtVG ist m.E. im Hinblick auf Sinn und Zweck des Artikels 2 § 2 Abs. 3 des
  2. HStruktG auch der frühere Versorgungsbezug mindestens in Höhe des Betrages nach Artikel 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Buchstabe b des
  3. HStruktG oder, falls dies günstiger ist, in Höhe des in der vorstehenden Tz 2.1 Satz 3 genannten Unterschiedes zu belassen (abzüglich eines noch gezahlten Ausgleichs). Dies gilt nicht, wenn und soweit der frühere Versorgungsbezug auch durch die Ruhensregelung des § 54 BeamtVG ohne Anwendung des § 55 BeamtVG auf einen geringeren Betrag gekürzt werden würde. Entsprechendes gilt für ein Zusammentreffen des §

§ 56BeamtVG (vgl. die Tz 56.1.5 Satz 1 BeamtVGVwV). Vgl. Anlage 2 , Beispiel 2. 2.6

(2)Zusammentreffen des §

§ 54Abs. 1 Nr. 3 oder mit § 54 Abs. 4 Beamt

VG Trifft §

§ 54Abs. 1 Nr. 3 oder mit § 54 Abs. 4 Beamt

VG zusammen, so ist zunächst § 54 und dann § 55 BeamtVG anzuwenden (Tz 55.0.3 Satz 4 Halbsatz 2 BeamtVGVwV). Bei der hiernach zunächst durchzuführenden Ruhensregelung gemäß § 54 BeamtVG ist die Mindestbelassungsvorschrift des § 54 Abs. 3 / § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG zu berücksichtigen. Bei der dann durchzuführenden Ruhensregelung gemäß § 55 BeamtVG ist Artikel 2 § 2 Abs. 3 des

  1. HStruktG zu berücksichtigen. Im Hinblick auf Sinn und Zweck des Artikels 2 § 2 Abs. 3 des
  2. HStruktG ist m.E. daher der frühere Versorgungsbezug nach Durchführung beider Ruhensregelungen mindestens in Höhe des Betrages nach Artikel 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Buchstabe b des
  3. HStruktG oder, falls dies günstiger ist, in Höhe des in der vorstehenden Tz 2.1 Satz 3 genannten Unterschiedes zu belassen (abzüglich eines noch gezahlten Ausgleichs). Dies gilt nicht, wenn und soweit der Versorgungsbezug auch durch die Ruhensregelung gemäß § 54 BeamtVG ohne Anwendung des § 55 BeamtVG auf einen geringeren Betrag gekürzt werden würde. Vgl. Anlage 2 , Beispiel
  4. 2.7 § 9 Satz 2 des Sonderzuwendungsgesetzes (SZG) Im Monat Dezember erhöht sich bei Anwendung des Artikels 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Buchstabe b des
  5. HStruktG i.V.mit § 9 Satz 2 SZG der Mindestbelassungsbetrag um 20 v.H. der Sonderzuwendung (Grundbetrag und Sonderbetrag nach den §§ 7 und 8 SZG ). Vgl. Anlage 2 , Beispiel 4

(1)Amtl. Anm.: Hier nicht abgedruckt
(2)Red. Anm.: Nach dem RdErl. vom
  1. Februar 1990 (Nds. MBl. S. 210) gilt: " Anlage Schnellbrief d. BMI v. 26.1.1990 - D III 4-223 321/64 - Betr.: § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) Bezug: Mein Rundschreiben vom
  2. Dezember 1986 - D III 4-223 321/64 - In den Tz 2.1 bis 2.7 des o. g. Rundschreibens wird auf den Mindestbelassungsbetrag nach Artikel 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Buchstabe b des
  3. HStruktG Bezug genommen. Dieser Mindestbelassungsbetrag, der bisher 20 v. H. der Versorgungsbezüge betrug, wurde mit Wirkung vom
  4. Januar 1990 auf 40 v. H. der Versorgungsbezüge erhöht (§ 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
  5. November 1989 [BGBl. I S. 2094]). Aus diesem Anlaß ergänze ich, ebenfalls mit Wirkung vom
  6. Januar 1990 , den vierten (letzten) Absatz der Tz 2.6 des o. g. Rundschreibens durch folgenden Satz: "Dies gilt nicht, wenn und soweit der Versorgungsbezug auch durch die Ruhensregelung gemäß § 54 BeamtVG ohne Anwendung des § 55 BeamtVG auf einen geringeren Betrag gekürzt werden würde." In den Tz. 2.4 und 2.5 des Rundschreibens ist ein entsprechender Hinweis bereits enthalten."

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.