← Deutschland

Abschnitt 1 BtMG§31aARdErl - Vorbemerkung

Obsah (6)§ 31a§ 29§ 35a§ 34§ 26a§ 25

§ 31aAbs. 1 Bt

MG kann die Staatsanwaltschaft ohne Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung eines Vergehens

§ 29Abs. 1 , 2 oder 4 Bt

MG absehen, wenn "die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt." Seit Inkrafttreten des CanG zum 01.04.2024 unterfällt Cannabis nicht mehr dem BtMG. Der Umgang mit Cannabis ist im KCanG und im MedCanG geregelt.

§ 35aAbs. 1 KCan

G kann die Staatsanwaltschaft ohne Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung eines Vergehens

§ 34Abs. 1 , 2 oder 5 KCan

G absehen, wenn "die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter lediglich zum Eigenverbrauch Cannabis in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt oder Cannabinoide extrahiert".

§ 26aAbs. 1 Med

CanG kann die Staatsanwaltschaft ohne Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung eines Vergehens

§ 25Abs. 1 , 3 oder 6 Med

CanG absehen, wenn "die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter das Cannabis zu medizinischen Zwecken oder das Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt". Aus den Gesetzgebungsmaterialien (jeweilige Begründung der Änderungsanträge der Bundestagsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen) zu § 35a KCanG und § 26a MedCanG geht hervor, dass diese § 31a BtMG inhaltlich entsprechen sollen. Aus diesem Grund lassen sich die zu § 31a BtMG entwickelten Anwendungsgrundsätze auf § 35a KCanG und § 26a MedCanG übertragen, soweit

§ 34KCan

G und § 25 MedCanG ohne Mengenuntergrenze strafbare Tatvarianten der Selbstschädigung durch Cannabis (Herstellung, Ein-, Aus- und Durchfuhr, Sich-Verschaffen sowie Extrahieren) betroffen sind. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 (NJW 1994 S. 1577) - zur Verfassungsmäßigkeit des geltenden Betäubungsmittelstrafrechts darauf hingewiesen, dass die Länder verpflichtet sind, für eine im Wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften zu sorgen. Die folgenden Hinweise tragen diesem Auftrag Rechnung und berücksichtigen sowohl den Umstand, dass einerseits Verstöße gegen das BtMG, das KCanG und das MedCanG grundsätzlich kriminelles Unrecht darstellen und aus Gründen des Legalitätsprinzips ( § 152 Abs. 2 StPO ) eine konsequente Strafverfolgung notwendig machen, andererseits § 31a BtMG , § 35a KCanG und § 26a MedCanG den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit eröffnen, differenziert auf Betäubungsmittel- und Cannabisdelinquenz zu reagieren, um den Betäubungsmittel- und Cannabishandel (einschließlich des Klein- und Straßenhandels) von den nicht handeltreibenden Betäubungsmittel- und Cannabiskonsumentinnen und Betäubungsmittel- und Cannabiskonsumenten in der justiziellen Reaktion abzugrenzen. Damit werden die Ziele verfolgt, a) durch Entlastung der Staatsanwaltschaft und der Polizei bei Erwerb oder Besitz geringer Mengen zum Eigenverbrauch die Möglichkeit zu eröffnen, die Ressourcen auf die Bekämpfung des organisierten Betäubungsmittel- und Cannabishandels zu konzentrieren, b) dadurch zugleich der Pönalisierung der therapiebedürftigen Betäubungsmittel- und Cannabiskonsumentinnen und Betäubungsmittel- und Cannabiskonsumenten durch die Strafverfolgung zu begegnen. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 4 Satz 1 des RdErl. vom 29. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 592, Nds. Rpfl. 2025 S. 17)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.