4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung für die Förderzeiträume
- a)vom 01.08.2025 bis 31.07.2026 und
- b)vom 01.08.2026 bis 31.07.2027 gewährt. 4.2 Zuwendungsfähig sind 4.2.1 Personalausgaben nach Nummer 2.1, wenn pädagogische Kräfte nach § 9 NKiTaG als Zusatzkräfte Betreuung eingesetzt werden. Wenn auf dem Arbeitsmarkt keine pädagogischen Kräfte zur Verfügung stehen, können auch andere geeignete Kräfte eingesetzt werden, die mindestens über die Allgemeine Hochschulreife oder über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Es soll darauf hingewirkt werden, dass Kräfte, die sich nicht in einer tätigkeitsbegleitenden Ausbildung oder einem tätigkeitsbegleitenden Studium mit dem Ziel der Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach § 9 Abs. 2 oder 3 NKiTaG befinden oder eine solche Ausbildung oder ein solches Studium im Förderzeitraum dieser Richtlinie aufnehmen, bis zum Ende des jeweiligen Förderzeitraums nach Nummer 4.1 einen Einführungskurs nach Nummer 2.4 absolvieren; 4.2.2 Personalausgaben nach Nummer 2.2, wenn pädagogische Kräfte nach § 9 NKiTaG als Zusatzkräfte Leitung eingesetzt werden. Wenn auf dem Arbeitsmarkt keine pädagogischen Kräfte zur Verfügung stehen, können auch andere geeignete Kräfte eingesetzt werden, die mindestens über die Allgemeine Hochschulreife oder über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen; 4.2.3 Sachausgaben für die Qualifizierung von pädagogischen Assistenz-, Fach- und Leitungskräften nach Nummer 2.3, wenn es sich um eine Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme nach einem von der zuständigen obersten Landesbehörde anerkannten Curriculum handelt, die
- a)Kompetenzen für die Wahrnehmung von Leitungstätigkeiten vermittelt,
- b)für die heilpädagogische Förderung von Kindern in integrativen Gruppen in Kindertagesstätten qualifiziert oder
- c)Kompetenzen für die Wahrnehmung von Gruppenleitungsaufgaben in Kindertageseinrichtungen vermittelt, und der Bildungsträger über das im Auftrag des MK und durch die Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung (AEWB) vergebene "Gütesiegel für Qualifizierungsmaßnahmen in der frühkindlichen Bildung" verfügt; 4.2.4 Sachausgaben für Einführungskurse nach Nummer 2.4, wenn es sich um einen von der zuständigen obersten Landesbehörde anerkannten Einführungskurs handelt und der Bildungsträger über das im Auftrag des MK und durch die AEWB vergebene "Gütesiegel für Qualifizierungsmaßnahmen in der frühkindlichen Bildung" verfügt. 4.3 Die Höhe der Zuwendung für die Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 ergibt sich aus der zur Verfügung stehendenden Summe an Haushaltsmitteln für den jeweiligen Förderzeitraum nach Nummer 4.1 auf der Grundlage der nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII veröffentlichten Statistik zum Stichtag 01.03.2024 jeweils zur Hälfte
- a)aus dem Anteil der Zahl der Gruppen, in denen Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers gefördert werden, an der landesweiten Gesamtzahl dieser Gruppen, und
- b)aus dem Anteil der Zahl der Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, in Tageseinrichtungen für Kinder, im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers an der landesweiten Gesamtzahl dieser Kinder. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Satz 1 des Erl. vom 26. Juni 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 308)
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