Gesetz über den Finanzausgleich
der Fassung vom
- September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom
- Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353), wird wie folgt geändert:
- § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa)
Nummer 4 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- bb)Es wird die folgende Nummer 5 angefügt: "5. von 4 600 000 Euro im Jahr 2012 und 3 200 000 Euro ab dem Jahr 2013 für Steuerausfälle aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011."
- b)Satz 2 wird wie folgt geändert: aa)
Nummer 1 wird der Betrag "6 665 000 Euro" durch den Betrag "13 105 000 Euro" ersetzt. bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2. 4 511 000 Euro zur Anpassung der Ausgleichsleistungen aufgrund bei kommunalen Körperschaften entfallender Aufgaben und". cc)
Nummer 3 wird am Ende das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt. dd) Nummer 4 wird gestrichen. 2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a)
Nummer 1 wird die Angabe "50,8" durch die Angabe "49,2" ersetzt. b)
Nummer 2 wird die Angabe "49,2" durch die Angabe "50,8" ersetzt. 3.
§ 6Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Einnahmequellen" durch das Wort "Finanzmittelquellen" ersetzt. 4. § 7 erhält folgende Fassung: "§ 7 Bedarfsansatz
(1)1 Der Bedarfsansatz ergibt sich aus der Einwohnerzahl des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, erhöht um zusätzliche Einwohnerzahlen zur Berücksichtigung der finanziellen Belastungen
- für die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs und die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs sowie
- für die Schülerbeförderung und die Kreisstraßen. 2 Die zusätzliche Einwohnerzahl für die finanzielle Belastung nach Satz 1 Nr. 1 ergibt sich aus der Vervielfältigung des Einwohnererhöhungswertes (Absatz 2 Satz 1) mit der Verhältniszahl, die sich aus dem Verhältnis der nach Absatz 3 ermittelten finanziellen Belastung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zur nach Absatz 3 ermittelten finanziellen Belastung aller Landkreise und kreisfreien Städte errechnet. 3 Die zusätzliche Einwohnerzahl für die finanzielle Belastung nach Satz 1 Nr. 2 ergibt sich aus der Vervielfältigung des Einwohnererhöhungswertes (Absatz 2 Satz 2) mit der Verhältniszahl, die sich aus dem Verhältnis der Fläche des Landkreises oder der kreisfreien Stadt am
- Dezember des Vorvorjahres zu der Fläche aller Landkreise und kreisfreien Städte zum selben Stichtag errechnet.
(2)1 Der Einwohnererhöhungswert zur Ermittlung der zusätzlichen Einwohnerzahl für die finanzielle Belastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ergibt sich durch Teilung der Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Landkreise und kreisfreien Städte durch 59,6, dieses Ergebnis vervielfältigt mit 30,2. 2 Der Einwohnererhöhungswert zur Ermittlung der zusätzlichen Einwohnerzahl für die finanzielle Belastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ergibt sich durch Teilung der Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Landkreise und kreisfreien Städte durch 59,6, dieses Ergebnis vervielfältigt mit 10,2.
(3)Die
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannte finanzielle Belastung wird nach dem Durchschnitt der Auszahlungen der letzten beiden vorvergangenen Haushaltsjahre für die
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Leistungsarten jeweils nach Abzug der Einzahlungen bei diesen Leistungsarten sowie der Leistungen des Landes nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes ermittelt." 5. § 11 wird wie folgt geändert:
- a)Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. bei der Gewerbesteuer ein nach Absatz 2 bestimmter Anteil der Messbeträge mit 90 vom Hundert des mit den Messbeträgen gewogenen Durchschnitts der Hebesätze aller Gemeinden mit weniger als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern im vorvergangenen Haushaltsjahr,".
- b)Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt: "
(2)1 Der Anteil nach Absatz 1 Nr. 2 errechnet sich aus der Teilung des abgesenkten Durchschnittshebesatzes durch den Durchschnittshebesatz. 2 Der Durchschnittshebesatz ergibt sich aus den mit den Messbeträgen gewogenen Hebesätzen des vorvergangenen Haushaltsjahres aller Gemeinden mit weniger als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern. 3 Zur Ermittlung des abgesenkten Durchschnittshebesatzes wird der Durchschnittshebesatz abgesenkt
Höhe des nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes für Niedersachsen bestimmten Vervielfältigers
der für die Zeiträume geltenden Fassung, die nach § 9 Abs. 1 für die Errechnung der Messbeträge maßgebend sind; bei der Berechnung der Steuerkraftzahlen für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen werden die einigungsbedingten Anteile des Vervielfältigers um ein Drittel angehoben." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung: "
(3)Die Absätze 1 und 2 sind auf die Gemeinden mit 100 000 und mehr Einwohnerinnen und Einwohnern mit der Maßgabe anzuwenden, dass der jeweilige gewogene Durchschnitt der Hebesätze aller Gemeinden mit 100 000 und mehr Einwohnerinnen und Einwohnern der Berechnung der Steuerkraftzahlen für die Grundsteuern A und B und der Steuerkraftzahlen für die Gewerbesteuer zugrunde zu legen ist." 6. § 12 wird wie folgt geändert: a)
Absatz 1 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Erträge" ersetzt.
- b)Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
- bb)Satz 2 wird gestrichen. 7. § 14 wird gestrichen. 8.
§ 15Abs.
1 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Erträge" ersetzt. 9.
§ 17
Satz 2 werden nach dem Wort "tritt" die Worte "zur Ermittlung der Schlüsselzuweisungen" eingefügt. 10. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "
(2)1 Einwendungen gegen den Bescheid sind auf dem Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen. 2 Eines Vorverfahrens gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung bedarf es nicht. 3 Unrichtigkeiten sind bis zum Ablauf des auf die endgültige Feststellung der Unrichtigkeit folgenden Haushaltsjahres angemessen auszugleichen. 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. 5 Nachzahlungen werden vorab aus den Teilmassen der Gruppe von Gebietskörperschaften geleistet,
denen sich die Unrichtigkeit ausgewirkt hat; Erstattungen werden entsprechend zugerechnet. 6 Nachzahlungen und Erstattungen werden nicht verzinst." b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt: "
(3)1 Die zur Berechnung der Zuweisungen nach diesem Gesetz benötigten Daten, die nicht oder nicht rechtzeitig aus amtlichen Statistiken entnommen werden können, sind von den kommunalen Gebietskörperschaften zu melden. 2 Darunter fallen
- die Anzahl der Wohnungen, die von nicht kasernierten Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte zu dem nach § 17 maßgeblichen Zeitpunkt bewohnt waren,
- jeweils das
dem nach § 9 Abs. 1 bestimmten Zeitraum
den Kassenbüchern vereinnahmte Istaufkommen aus der Grundsteuer A, Grundsteuer B, Gewerbesteuer sowie Anteilen der Spielbankabgabe, kaufmännisch auf volle Euro-Beträge gerundet, und 3. jeweils die
dem nach § 9 Abs. 1 bestimmten Zeitraum zuletzt geltenden Hebesätze für Grundsteuer A, Grundsteuer B und Gewerbesteuer. 3 Die Daten nach Satz 2 sollen elektronisch erhoben und der verarbeitenden Stelle unter Verwendung bestehender
frastruktur elektronisch übermittelt werden. 4 Alles Weitere sowie den Zeitpunkt der Meldung bestimmt die nach Absatz 1 zuständige Behörde." 11. § 21 wird wie folgt geändert: a)
Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "und Erstattungen der Verwaltungskosten der Ausgleichsämter" gestrichen. b)
Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung "nach Absatz 2" durch die Verweisung "nach § 15" ersetzt.