← Deutschland

Abschnitt 6 MPFErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Organisatorin oder der Organisator von Gemeinschaftsständen gemäß Nummer 2.3 ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die Ausstellerinnen und Aussteller zu beraten und während der Messe sowie in der Vor- und Nachbereitungsphase der gemeinschaftlichen Messepräsentation zu betreuen. 6.2 Zur Bewertung der Wirksamkeit des Förderprogramms ist eine begleitende Evaluierung vorgesehen. Dazu ist es erforderlich, dass die Bewilligungsbehörde jeweils nach Abschluss der Messepräsentation die erforderlichen Auskünfte seitens der geförderten Ausstellerinnen und Aussteller in Form eines Feedbackbogens erhält. Die geförderten KMU sowie Angehörigen Freier Berufe von Einzelständen sind daher verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu geben, die notwendigen Daten zu ermitteln und diese zeitnah zur Verfügung zu stellen. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf Gemeinschaftsständen führt die Organisatorin oder der Organisator des Standes nach Abschluss der Messe entsprechende Ausstellerbefragungen durch. Die Berichte sind der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Informationen werden ausschließlich für die Evaluierung verwendet und vertraulich behandelt. 6.3 Die Zuwendungen stellen staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom

  1. Juni 2016 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47; C 400 vom 28.10.2016, S. 1; C 59 vom 23.2.2017, S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluss (EU) 2025/504 des Rates vom
  2. März 2025 (ABl. L, 2025/504, 11.3.2025), dar. Begünstigte der Förderung sind ausschließlich die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger und Letztempfängerinnen und Letztempfänger nach Nummer 3.
  3. Die Erstempfängerinnen und Erstempfänger nach Nummer 3.1 reichen die Vorteile aus der Förderung vollständig an die Letztempfängerinnen und Letztempfänger nach Nummer 3.2 weiter, so dass die Zuwendung an die Erstempfängerinnen und Erstempfänger für diese keine staatliche Beihilfe darstellt. 6.3.1 Die Gewährung der Beihilfe an die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger oder an die Letztempfängerinnen und Letztempfänger nach Nummer 3.2 erfolgt nach den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung. Die Bewilligungsbehörde stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsbehörde das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern oder den Letztempfängerinnen und Letztempfängern nach Nummer 3.2 jeweils vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt diesen eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden. 6.3.2 Im Fall der Weiterleitung der Zuwendung holen die Erstempfängerinnen und Erstempfänger vor Leistungsbeginn eine De-minimis-Erklärung von den Letztempfängerinnen und Letztempfängern ein und leiten diese zur Prüfung der zulässigen Höchstbeträge an die Bewilligungsbehörde weiter. Dabei gibt die Erstempfängerin oder der Erstempfänger gegenüber der Bewilligungsbehörde die Höhe der Förderung je Letztempfängerin oder Letztempfänger an. Die Zuordnung der Ausgaben der Erstempfängerin oder des Erstempfängers zu den Letztempfängerinnen und Letztempfängern hat in einem nachvollziehbaren Verfahren zu erfolgen. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
  4. Januar 2032 durch Nummer 8.1 des Erl. vom
  5. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 557)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.