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Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Vom

  1. Oktober 2024/
  2. März 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nrn. 32, 78)

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(2)Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, der Freistaat Thüringen - nachstehend "Länder" genannt - schließen nachstehenden Staatsvertrag: Präambel Dieser Staatsvertrag enthält grundlegende Regelungen für die Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom
  1. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom
  2. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149, S. 34). Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz , das ab dem
  3. Juni 2025 anzuwenden ist, regelt Vorgaben für die Barrierefreiheit bestimmter Produkte und Dienstleistungen, damit diese rechtskonform auf den Markt gebracht werden können. Mit den Vorgaben wird die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäisches Parlaments und des Rates vom
  4. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70; L 212 vom 13.8.2019, S. 73) umgesetzt. Wesentlicher Bestandteil der Neuregelung ist auch die Einrichtung einer Marktüberwachung, für die nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz die Länder zuständig sind. Die Länder erstellen eine Marktüberwachungsstrategie für Produkte. Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass ein Produkt oder das Angebot oder die Erbringung einer Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt, so prüft sie, ob das Produkt oder die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. In den Ländern sind aktuell keine ausreichenden Verwaltungsstrukturen mit einschlägiger Sachkompetenz vorhanden, die die umfangreiche Aufgabenbeschreibung einer Marktüberwachung zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen personell und fachlich erfüllen können. Die Länder sind davon überzeugt, dass es einer effizienten und wirksamen Umsetzung der Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes am besten entspricht, wenn sie zur Aufgabenerfüllung eine gemeinsame zentrale Marktüberwachungsbehörde errichten und auf sie sowohl Fach- als auch Vollzugsaufgaben übertragen. Redaktionelle Inhaltsübersicht Artikel Ziel und Anwendungsbereich 1 Errichtung und Betrieb der Anstalt 2 Aufgaben 3 Finanzierung 4 Organe 5 Verwaltungsrat 6 Vorstand 7 Beschäftigte der Anstalt 8 Rechts- und Fachaufsicht 9 Finanzkontrolle 10 Anwendbares Datenschutzrecht 11 Schiedsklausel 12 Inkrafttreten und Kündigung 13
(1)Red. Anm.: Anlage des Gesetzes zum Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 20. Mai 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 32)
(2)Red. Anm.: Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Vom
  1. Oktober 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 78) Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom
  2. Mai 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 32) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 13 Abs. 1 Satz 4 am
  3. September 2025 in Kraft getreten ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.