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Abschnitt 4 GymArbRdErl - Organisation von Lernprozessen

4.1 Die Lehr- und Lernverfahren sollen den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, den individuellen Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen und dem unterschiedlichen Lernverhalten gerecht werden. 4.2 Die Lernprozesse sind so zu planen und zu gestalten, dass das selbstständige, selbstregulierende, kooperative und kollaborative Lernen angeregt und unterstützt wird. Dabei sollen das kreative Handeln, das handlungsorientierte und problembezogene Arbeiten sowie das kritische Denken und die geistige Aktivität der Schülerinnen und Schüler gefördert werden. Offene Arbeitsformen wie Wochenplanarbeit, Freiarbeit und Projektunterricht sowie Selbstlernangebote können Bestandteile von Lernprozessen sein. Schulen sollen sich außerschulischen Lernorten öffnen. 4.3 Übungs-, Wiederholungs-, Anwendungs- und Transferphasen sind wichtig für die Sicherung, Vertiefung und spätere Anwendung des Gelernten. Deshalb sollen die Schülerinnen und Schüler lernen, wie sinnvoll geübt werden kann, sowie der eigene Lernprozess selbstregulierend gestaltet und die Ergebnisse selbstständig gesichert werden können. Dazu dienen auch die den Lernprozess vor- und nachbereitenden Aufgaben. Weitere Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu m. 4.4 Schülerinnen und Schüler werden in zunehmendem Maße an der Planung und Gestaltung der Lernprozesse sowie an der Auswahl der Lerninhalte beteiligt, um sie auf selbstständige Entscheidungen über ihren Bildungsweg in der gymnasialen Oberstufe oder in berufsbezogenen Bildungsgängen vorzubereiten. Dies kann z. B. die gemeinsame Erörterung der schuleigenen Arbeitspläne, der fachübergreifenden sowie fächerverbindenden Vorhaben, die Diskussion der Planung für einzelne Unterrichtseinheiten und die selbstständige Wahl und Erarbeitung von Aufgaben, Schwerpunkten und Projekten beinhalten. 4.5 Zwischen den Klassen eines Schuljahrgangs ist ein annähernd gleicher Leistungsstand sicherzustellen. Hierzu sind Absprachen unter den Lehrkräften ebenso zu treffen wie, bei schul- oder schulformübergreifenden Angeboten, eine Abstimmung mit anderen Schulen. 4.6 Die in einer Klasse unterrichtenden Lehrkräfte sind gehalten, den Unterricht in den einzelnen Fächern aufeinander abzustimmen und nach Möglichkeit auch fachübergreifend und fächerverbindend zu arbeiten. Zudem sind durch schulinterne Absprachen insbesondere zu Beginn eines Schuljahres lang- und kurzfristige Unterrichtsplanungen in den einzelnen Fächern durchzuführen. 4.7 Darüber hinaus arbeiten Lehrkräfte auch in Bezug auf die individuelle Lern- und Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler sowie in der Schulentwicklung und bei der Gestaltung des Schullebens zusammen. 4.8 Fremdsprachen 4.8.1 Für Schülerinnen und Schüler mit Englisch als erster Pflichtfremdsprache ist in der Regel Französisch, Latein oder Spanisch zweite Pflichtfremdsprache. Französisch und Latein sollen an jedem Standort vertreten sein. An Standorten mit bis zu drei Klassen, in denen Englisch erste Pflichtfremdsprache ist, soll in der Regel höchstens eine Lerngruppe Spanisch eingerichtet werden, an Standorten mit vier Klassen sollen in der Regel höchstens zwei und an Standorten mit fünf oder mehr Klassen in der Regel höchstens drei Lerngruppen Spanisch eingerichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler, die Englisch nicht als erste Pflichtfremdsprache erlernen, ist Englisch zweite Pflichtfremdsprache. 4.8.2 Über die Genehmigung zur Einführung anderer Fremdsprachen als erste oder zweite Pflichtfremdsprache sowie zur Einführung einer dritten Pflichtfremdsprache entscheidet die oberste Schulbehörde. 4.8.3 Als Wahlfremdsprache können Französisch, Spanisch, Italienisch, Niederländisch, Russisch, Chinesisch, Griechisch und Latein angeboten werden. Die Einführung anderer als der genannten Wahlfremdsprachen ist mit Genehmigung der obersten Schulbehörde zulässig. 4.8.3.1 Schulen, an denen im Schuljahrgang 5 eine weitere erste Pflichtfremdsprache neben Englisch angeboten wird, können diese Fremdsprache im Schuljahrgang 5 als Wahlfremdsprache anbieten und ab Schuljahrgang 6 als zweite Pflichtfremdsprache fortführen; ansonsten beginnt die Wahlfremdsprache im Schuljahrgang

  1. 4.8.3.2 In Fremdsprachen können auch Arbeitsgemeinschaften angeboten werden, die in einem Schulhalbjahr oder in mehreren aufeinander folgenden Schulhalbjahren in die betreffende Sprache oder in verschiedene Sprachen einführen. 4.8.3.3 Wahlfremdsprachenunterricht ab dem Schuljahrgang 8 soll nach Stundentafel 2 in Verbindung mit Wahlpflichtfremdsprachenunterricht erteilt werden; bei der Stundentafel 1 wird er zusätzlich zum Pflichtunterricht erteilt. 4.8.3.4 Die Wahlfremdsprache wird in der Form eines Lehrgangs unterrichtet, so dass der Besuch jeweils die Teilnahme in den vorhergehenden Schulhalbjahren zur Voraussetzung hat. Die Wahlfremdsprache nach Nr. 4.8.3.1 wird im Schuljahrgang 5 vierstündig, die Wahlfremdsprache ab Schuljahrgang 8 zwei-, drei- oder vierstündig erteilt. 4.8.4 In Klassen, in denen fremdsprachig erteilter Unterricht (bilingualer Unterricht) nach den Nrn. 3.5 und 3.6 angeboten wird, ist dieser in mindestens einem Sachfach zu erteilen. Für die Leistungsbewertung im bilingualen Sachfachunterricht sind die fachlichen Leistungen entscheidend; die angemessene Verwendung der Fremdsprache einschließlich der entsprechenden Fachsprache ist zu berücksichtigen. Unabhängig von Nrn. 3.5 und 3.6 kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Fachkonferenz entscheiden, in Sachfächern vorübergehend und zeitlich begrenzt geeignete Unterrichtsthemen fremdsprachig zu unterrichten; dabei ist zu gewährleisten, dass der Unterricht in dem Sachfach überwiegend in deutscher Sprache erfolgt. 4.8.5 Für besondere Maßnahmen zur Sprachförderung und für besondere Fremdsprachenregelungen für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler gilt der Bezugserlass zu n. 4.9 Abgesehen von der Wahlfremdsprache wird wahlfreier Unterricht im Rahmen der verfügbaren Lehrerstunden von der Schule in der Regel ein- oder zweistündig eingerichtet; zum wahlfreien Unterricht gehört auch Förderunterricht. Dabei soll sich das Angebot im Rahmen der Möglichkeiten der Schule an den Wünschen der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten orientieren. Benachbarte Schulen sollen das Angebot in wahlfreiem Unterricht, insbesondere bei Förderunterricht und Arbeitsgemeinschaften, durch Kooperation erweitern, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen. 4.10 Für Unterricht mit besonderem Schwerpunkt und Wahlpflichtunterricht sowie für wahlfreien Unterricht entscheiden sich die Schülerinnen und Schüler selbst. Sie werden dabei von der Schule beraten. Die Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist erforderlich. 4.11 Abgesehen von der Wahlfremdsprache werden Wahlfächer in thematisch bestimmten Schulhalbjahreseinheiten unterrichtet, die in einem didaktischen Zusammenhang stehen können. Arbeitsgemeinschaften dauern in der Regel ein halbes Schuljahr und sind im Allgemeinen didaktisch voneinander unabhängig. 4.12 In jedem Schuljahrgang soll Projektunterricht gemäß Nr. 4.2 durchgeführt werden, der klassenbezogen, schuljahrgangsbezogen, schuljahrgangsübergreifend, schulzweigübergreifend sowie schul- und schulformübergreifend organisiert werden kann. Die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten sind über die mit dem Projekt verbundenen pädagogischen und organisatorischen Fragen rechtzeitig zu informieren; bei der Planung und Vorbereitung sind die Schülerinnen und Schüler und an der Durchführung insbesondere auch die Erziehungsberechtigten nach Möglichkeit zu beteiligen. 4.13 In den Schuljahrgängen 5 bis 10 sollen die Schülerinnen und Schüler fachübergreifende methodische Kompetenzen erwerben. Hierzu entwickelt die Schule ein fächerübergreifendes Methoden- und Medienbildungskonzept. Dabei werden Aspekte der Medienbildung, wie die sich stetig verändernde Kultur der Digitalität sowie ein Lernen mit und über Medien auf Basis des "Orientierungsrahmens Medienbildung in der allgemeinbildenden Schule" berücksichtigt. 4.14 Das Gymnasium bereitet die Schülerinnen und Schüler auf das spätere Berufsleben vor. Es vermittelt Bildungsinhalte und ermöglicht den Erwerb von Kompetenzen, die zu einem Hochschulstudium befähigen und die Voraussetzungen für eine Berufsausbildung schaffen. Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung sind fester Bestandteil des gymnasialen Bildungsganges. Berufliche Orientierung ist Querschnittsaufgabe aller Fächer. Das Gymnasium erstellt dazu ein fächerübergreifendes Konzept. Näheres regelt der Bezugserlass zu l. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
  2. Januar 2031 durch Nummer 13 des RdErl. vom
  3. August 2025 (SVBl. S. 492)

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