(4)1 Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Zulassung zum Studium außerhalb des Verfahrens der Studienplatzvergabe regelt die Hochschule durch Ordnung Form und Inhalt der Antragstellung, insbesondere die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, sowie Ausschlussfristen, innerhalb derer der Antrag bei der Hochschule eingegangen sein muss. 2 In der Ordnung kann bestimmt werden, dass der Antrag elektronisch zu stellen ist." 2. § 6 wird wie folgt geändert:
- a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und die darin enthaltene Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2. die im gleichen Studiengang
- a)im zentralen Vergabeverfahren für einen Vollstudienplatz zugelassen sind und bereits an dieser Hochschule für einen Teilstudienplatz eingeschrieben sind oder waren,
- b)bereits an dieser Hochschule für einen Teilstudienplatz eingeschrieben sind oder waren,
- c)an einer anderen deutschen Hochschule, einer Hochschule eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeschrieben sind oder waren,
- d)mit deutscher Staatsangehörigkeit oder zulassungsrechtlich deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt an einer ausländischen Hochschule, die nicht unter Buchstabe c fällt, eingeschrieben sind oder waren,
- e)für das erste Semester zugelassen worden sind und in ein höheres Semester eingestuft werden können oder".
- bb)Es wird der folgende Satz 2 angefügt: " 2 Die Bewerberinnen und Bewerber müssen nachweisen, dass sie über den für das Studium in dem höheren Semester erforderlichen Leistungsstand verfügen."
- b)In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "der drei Fallgruppen des Absatzes 1" durch die Worte "Fallgruppe des Absatzes 1 Satz 1" ersetzt. 3. § 7 wird wie folgt geändert:
- a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)In Satz 1 werden nach dem Wort "Studiengänge" die Worte "und Masterstudiengänge" eingefügt.
- bb)In Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "die Durchschnittsnote nach § 18 Abs. 8 Satz 3 NHG " durch die Worte "eine anhand der bislang vorliegenden Prüfungsleistungen ermittelte Durchschnittsnote" ersetzt.
- cc)Es wird der folgende Satz 3 angefügt: " 3 Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Zulassung zum Studium außerhalb des Verfahrens der Studienplatzvergabe gilt § 4 Abs. 4 entsprechend."
- b)In Absatz 2 werden nach dem Wort "Ordnung" die Worte "nach Absatz 1 Satz 1" eingefügt. 4. In § 9 Satz 3 werden die Worte "der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes über ein gemeinsames Programm für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre vom 30. September 2010 (BAnz. S. 3631)" durch die Worte "der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über ein gemeinsames Programm für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre vom 30. September 2010 (BAnz. S. 3631) oder der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über ein gemeinsames Programm ,Qualitätsoffensive Lehrerbildung‘ vom 12. April 2013 (BAnz AT 31.05.2013 B7)" ersetzt.