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Abschnitt 6 Nds. Invest GRW-Erl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die ANBest-P sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-P sind in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. 6.2 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung durch den LRH oder dessen Beauftragte sowie durch das MW erfolgen kann. 6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.06.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158; 2022 Nr. L 241 S. 16; 2023 Nr. L 65 S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.02.2023 (ABl. EU Nr. L 63, S. 1) "die EU-Grundrechtecharta", die "Nachhaltige Entwicklung", "Gleichstellung der Geschlechter", "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung", das "Pariser Klimaabkommen", den Grundsatz der "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle [DNSH])" sowie "Gute Arbeit" als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die Bundesrats-Drucksache Nummer 343/13 zu achten. Sofern die Bewilligungsbehörde Hinweise erhält, dass der Zuwendungsempfänger dem nicht nachkommt, geht die Bewilligungsbehörde diesen Hinweisen nach. 6.4 Bei der Erteilung der Förderfähigkeitsbescheinigung werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-P für verbindlich erklärt. 6.5 Die Bewilligungsbehörde beurteilt die Förderwürdigkeit einer Maßnahme nach den Qualitätskriterien der Nummer 4.

  1. In diesem Rahmen erfolgt die Beurteilung der regionalfachlichen Bewertungskomponente durch das zuständige ArL. 6.6 Soweit die Zuwendung eine staatliche Beihilfe darstellt, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der AGVO vorliegen, insbesondere die Bestimmungen der Kapitel I (z. B. Anmeldeschwellen [Artikel 4 AGVO], Transparenz [Artikel 5 AGVO], Anreizeffekt [Artikel 6 AGVO], Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten [Artikel 7 AGVO], Kumulierung [Artikel 8 AGVO], Veröffentlichung [Artikel 9 AGVO]) und Kapitel II Artikel 11 und 12 AGVO (Berichterstattung, Monitoring) sowie die jeweiligen besonderen Voraussetzungen der Artikel 14, 36, 38 und 41 AGVO. Soweit die Zuwendung auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung erfolgt, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsbehörde das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden. Soweit die Zuwendung auf der Grundlage der BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien erfolgt, müssen sämtliche Voraussetzungen dieser Regelung vorliegen (insbesondere Anwendungsbereich [§ 1], Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen [§ 2], Kumulierung [§ 3], Überwachung und Veröffentlichung [§ 4]). Die Bewilligungen müssen einen Verweis auf die BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien enthalten. 6.7 Der Zweckbindungszeitraum beträgt für die Investitionsvorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.2 fünf Jahre. Der Zuwendungsempfänger hat in diesem Zeitraum die Nutzung und Nutzungsfähigkeit der produktiven Investitionen entsprechend des Zuwendungszwecks zu gewährleisten. Darüber hinaus müssen nach Nummer 2.3.2 des GRW-Koordinierungsrahmens die neu geschaffenen sozialversicherungspflichtigen Dauerarbeitsplätze für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden. Bei großen Unternehmen wird die Besetzung mit nach einem Tarifvertrag bezahlten Arbeitskräften erwartet, bei mittleren Unternehmen wird eine tarifgleiche Entlohnung der neuen Arbeitskräfte vorausgesetzt. In der geförderten Betriebsstätte dürfen über den Zweckbindungszeitraum durchschnittlich höchstens 15 % Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer sowie auch durchschnittlich höchstens 15 % Werkvertragsarbeiterinnen oder Werkvertragsarbeiter beschäftigt sein. Die Zweckbindungsfrist beginnt am Tag nach der Abschlusszahlung. Bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist kann die Förderung gemäß VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO vollständig oder anteilig zurückgefordert werden. Die Rückforderungsmodalitäten ergeben sich aus VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO sowie § 49 Abs. 3 VwVfG . Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
  2. Januar 2028 durch Nummer 8.2 des Erl. vom
  3. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 32)

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