Die Wohnraumförderstellen überprüfen bei den ihnen vorgelegten Wohnberechtigungsscheinen, ob die in der Förderentscheidung geregelten Vorgaben für die Belegungsbindung eingehalten werden. Zudem haben die Wohnraumförderstellen die Belegungsbindungen nach § 7 NWoFG regelmäßig einer systematischen Überprüfung zu unterziehen. Es wird eine jährliche Überprüfung empfohlen. Die Überprüfung kann beispielsweise durch einen Abgleich der vom Verfügungsberechtigten gemeldeten Wohnungsbelegung mit den Meldedaten aus dem Melderegister erfolgen. Soweit für die Durchführung der Überprüfung erforderlich, sind die notwendigen Auskünfte gemäß § 10 Abs. 5 NWoFG einzuholen. 6.1 Zu § 7 Abs. 1 - Belegungsbindung, Grundsätze 6.1.1 Die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins seitens der oder des Wohnungssuchenden gegenüber der oder dem Verfügungsberechtigten ist grundsätzlich bei jeder Überlassung von gefördertem Mietwohnraum erforderlich, auch wenn die oder der Wohnungssuchende bereits zuvor eine geförderte Wohnung bewohnt hat. Dies gilt auch im Fall eines Wohnungstauschs innerhalb desselben Wohngebäudes. Dagegen ist die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins nicht erforderlich, wenn die Mieterin oder der Mieter einer geförderten Mietwohnung aufgrund von Sanierungsmaßnahmen vorübergehend in einer anderen geförderten Mietwohnung untergebracht wird. 6.1.2 Die oder der Verfügungsberechtigte hat der Wohnraumförderstelle unverzüglich nach Überlassung der geförderten Wohnung an eine wohnberechtigte Personen den Namen dieser Person sowie ihrer Haushaltsangehörigen mitzuteilen und den übergebenen Wohnberechtigungsschein vorzulegen. 6.2 Zu § 7 Abs. 2 und 3 - Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf, Benennungsrecht 6.2.1 In der Verordnung kann nach § 7 Abs. 3 Satz 2 NWoFG auch bestimmt werden, dass das Benennungsrecht für bestimmten Wohnraum ausgeschlossen ist. So ist es etwa möglich, genossenschaftlichen Wohnraum vom Benennungsrecht auszunehmen, soweit dies vor Ort bei dem Erlass einer entsprechenden Verordnung für notwendig gehalten wird. 6.2.2 Voraussetzung für den Erlass einer Benennungs-Verordnung ist, dass im Geltungsbereich ein erhöhter Wohnungsbedarf besteht. Damit wird die bewährte und in höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 24.08.1998 - 8 C 26/86 - NJW 1989, S. 181) gefestigte Voraussetzung der Verordnung über die Überlassung von Sozialwohnungen übernommen. Ein erhöhter Wohnungsbedarf ist gegeben, wenn die Nachfrage nicht oder nicht angemessen mit Wohnraum versorgter Wohnberechtigter innerhalb angemessener Frist weder aus dem Bestand oder der Neubaurate an geförderten Mietwohnungen noch mit erschwinglichen Mietwohnungen aus dem Altbestand oder dem frei finanzierten Wohnungsbau gedeckt werden kann. Die Feststellung des erhöhten Wohnungsbedarfs kann auf verschiedene Weise erfolgen. Da die Instrumentarien zur Verhinderung von Wohnungsnot zu Beeinträchtigungen der Verfügungsberechtigten sozial geförderten Wohnraums führen können, kann ein erhöhter Wohnungsbedarf seitens der Kommune nicht einfach behauptet werden. Ein Wohnraumversorgungskonzept, in dem der erhöhte Wohnungsbedarf als Ergebnis einer Untersuchung der Wohnraumsituation festgestellt wird, bietet hingegen beispielsweise eine belastbare Grundlage für die Entscheidung. 6.2.3 Verordnungen nach § 7 Abs. 3 NWoFG sind nach deren Erlass der Bewilligungsbehörde zur Kenntnis zu übermitteln. Dabei genügt eine elektronische Übermittlung. 6.2.4 Sofern die Wohnraumförderstelle gemäß § 7 Abs. 2 NWoFG das Verlangen der Benennung von Personen gegenüber der oder dem Verfügungsberechtigten ausgesprochen hat, hierauf aber im konkreten Einzelfall verzichten möchte, hat sie dies unverzüglich gegenüber der oder dem Verfügungsberechtigten zu erklären. Eine mündliche Erklärung ist nicht ausreichend. 6.3 Zu § 7 Abs. 4 - Sanktionen Ist Mietwohnraum entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 NWoFG zum Gebrauch überlassen worden, sind vor einer Prüfung der in § 7 Abs. 4 NWoFG genannten Sanktionen zunächst die nachfolgenden Maßnahmen zu ergreifen. Ist geförderter Wohnraum einer wohnungssuchenden Person ohne Wohnberechtigungsschein überlassen worden, so haben die Verfügungsberechtigten diese zunächst aufzufordern, nachträglich und unverzüglich einen Wohnberechtigungsschein, ggf. einen solchen nach § 8 Abs. 4 bis 6 NWoFG , zu beantragen; dieser kann nur für die Zukunft erteilt werden. Etwaige Geldleistungen nach § 14 Abs. 3 NWoFG dürfen durch die zuständige Stelle von den Verfügungsberechtigten nur für die Zeit bis zur Erteilung des Wohnberechtigungsscheins erhoben werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.