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§ 2 EKPflVO - Berufung der Mitglieder, Amtszeit

(1)1 Die Ethikkommission besteht aus 17 Mitgliedern. 2 Die Mitglieder müssen zum Zeitpunkt ihrer Berufung ihre alleinige oder Hauptwohnung in Niedersachsen haben oder beruflich überwiegend in Niedersachsen tätig sein. 3 Die Mitglieder sollen über berufsethische Fachkompetenz und über Erfahrungen in Bezug auf ethische Fragestellungen der Pflegepraxis, Pflegebildung oder Pflegeforschung verfügen.
(2)1 Als Mitglieder beruft das Fachministerium für eine Amtszeit von vier Jahren: 1. fünf Personen aus verschiedenen Bereichen der Pflegepraxis, die eine Ausbildung nach dem Altenpflegesetz
(1), dem Krankenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz abgeschlossen haben und von denen mindestens drei Frauen sind, auf Vorschlag des Niedersächsischen Pflegerats,
  1. zwei Personen, die ein Studium der Pflegewissenschaft abgeschlossen haben und von denen mindestens eine eine Frau ist, auf gemeinsamen Vorschlag der Mitglieder niedersächsischer Hochschulen in der Konferenz der Dekaninnen und Dekane pflegewissenschaftlicher Fachbereiche bzw. Institute und der assoziierten Vertreterinnen und Vertreter pflegewissenschaftlicher Studiengänge an Fachhochschulen, Universitäten und Gesamthochschulen in der Bundesrepublik Deutschland,
  2. zwei Personen, die die Belange von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung und deren Angehörigen vertreten und von denen mindestens eine eine Frau ist, auf gemeinsamen Vorschlag des Landesseniorenrats Niedersachsen e. V., des Sozialverbands Deutschland - Landesverband Niedersachsen e. V., des Sozialverbands VdK Niedersachsen-Bremen e. V., der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e. V. (BIVA-Pflegeschutzbund) und des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen,
  3. zwei Personen, die ein Studium der Theologie abgeschlossen haben und von denen mindestens eine eine Frau ist, auf gemeinsamen Vorschlag des Katholischen Büros Niedersachsen und der Konföderation der evangelischen Kirchen in Niedersachsen,
  4. zwei Personen, die ein Studium der Philosophie oder einer vergleichbaren geisteswissenschaftlichen Fachrichtung mit dem Schwerpunkt Ethik im Gesundheitswesen abgeschlossen haben und von denen mindestens eine eine Frau ist, auf gemeinsamen Vorschlag der Mitglieder des Vorstands der Akademie für Ethik in der Medizin e. V., die beruflich überwiegend in Niedersachsen tätig sind,
  5. zwei Personen mit der Befähigung zum Richteramt, von denen mindestens eine eine Frau ist, auf gemeinsamen Vorschlag des Niedersächsischen Richterbundes, Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und der Rechtsanwaltskammern in Niedersachsen und
  6. zwei Personen, die ein Studium im Bereich Gesundheitsökonomie abgeschlossen haben oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen und von denen mindestens eine eine Frau ist, auf gemeinsamen Vorschlag der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft e. V., der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen und der Landesarbeitsgemeinschaft der Verbände der privaten Pflegeeinrichtungen in Niedersachsen. 2 Dem Vorschlag ist eine Erklärung der vorgeschlagenen Person beizufügen, dass diese mit der Berufung und der Veröffentlichung ihres Namens als Mitglied der Ethikkommission einverstanden ist.
(3)1 Das Fachministerium fordert die Vorschlagsberechtigten spätestens drei Monate vor Beginn der Amtszeit auf, bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Amtszeit geeignete Personen vorzuschlagen. 2 Werden bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Amtszeit Personen, die die Anforderungen nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 erfüllen, nicht vorgeschlagen, fehlt die Einverständniserklärung oder werden gemeinsamen Vorschläge nicht vorgelegt, so nimmt das Fachministerium die Berufung der Mitglieder insoweit ohne Vorschlag vor.
(4)1 Eine Person darf höchstens für drei Amtszeiten berufen werden. 2 Die erste Amtszeit beginnt am 1. Januar 2023.
(5)1 Ein Mitglied kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Fachministerium niederlegen. 2 Aus wichtigem Grund kann ein Mitglied vom Fachministerium abberufen werden. 3 Scheidet ein Mitglied aus, so beruft das Fachministerium ein nachfolgendes Mitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit.
(6)1 Die Mitglieder wählen zu Beginn der Amtszeit für deren gesamte Dauer in geheimer Wahl ein Mitglied zum vorsitzenden Mitglied und ein Mitglied zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied. 2 Das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied soll eine Frau sein. 3 Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
(1)Red. Anm.: müsste lauten: Altenpflegegesetz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.