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Abschnitt 4 RL EFRE-TGZ - Bewilligungsvoraussetzungen

4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden ( Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060 ), aber nicht Regionalfördergebiete des GRW-Koordinierungsrahmens sind; auf Nummer 1.3 dieser Richtlinie wird verwiesen. 4.2 Voraussetzung für die Förderung der Errichtung eines TGZ ist, dass der Standort eines TGZ unter Berücksichtigung seines Einzugsbereichs erwarten lassen muss, dass eine stetig ausreichende Gründungsintensität besteht. Das ist der Fall, wenn ein Hochschulstandort in einem Radius von bis zu 50 km liegt, mindestens eine unbefristete Kooperationsvereinbarung mit einer Hochschule besteht oder sich die Zahl der jährlichen Gewerbeanmeldungen auf Kreisebene über dem landesweiten Durchschnitt bewegt; maßgeblich hierfür ist der zuletzt veröffentlichte statistische Jahresbericht "Gewerbeanzeigen in Niedersachsen" des Landesamtes für Statistik Niedersachsen (LSN), Bericht "Gewerbeanzeigen nach Kreisen". Voraussetzung für die Förderung des Ausbaus eines TGZ ist eine durchschnittliche Auslastung der vorhandenen vermietbaren TGZ-Flächen von mindestens 70 % in jedem der zurückliegenden drei Geschäftsjahre und die Darlegung von einer über das Angebot vorhandener TGZ-Flächen hinausgehenden Nachfrage mittels einer Warteliste interessierter Nutzungsberechtigter zum Zeitpunkt der Antragstellung. Ein Ausbau umfasst eine Erweiterung der vermietbaren Flächen sowohl durch eine unter Bauaufwand durchgeführte Umwandlung von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung bisher anderen Zwecken dienten (z. B. Kellerräume oder Dachgeschoss), als auch durch das Anfügen eines Stockwerks oder eines Anbaus. Voraussetzung für die Förderung der Modernisierung eines TGZ ist grundsätzlich eine Ausstattung im Gebäudebestand, die älter als zehn Jahre ist, wenn der Träger gleichzeitig erklärt, dass eine Erneuerung zur zweckentsprechenden Führung des TGZ erforderlich ist. Eine Modernisierung geht über die bloße Wiederherstellung des Ursprungszustandes hinaus. Allgemeine Bewilligungsvoraussetzung ist, dass die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zum Zeitpunkt der Bewilligung höher als 200 000 EUR netto sind. 4.3 Der Antragsteller hat in einem Konzept die angestrebten Ziele, die beabsichtigten Angebote, die geplante Geschäftsausrichtung mit Kostenstruktur, die Abschätzung der Nachfrage und eine Wirtschaftlichkeitsberechnung darzulegen. Die Angemessenheit und Notwendigkeit der Ausgaben müssen dargestellt werden. 4.4 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips nachgewiesen wird. 4.5 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit insbesondere folgende Qualitätskriterien nachzuweisen: 4.5.1 Fachliche Qualitätskriterien: Potential des Standortes oder der Region für technologieorientierte Unternehmensgründungen, Gründungsintensität in dem Einzugsbereich, Träger-/Betreibermodell und zentrale Unterstützungsleistungen; 4.5.2 Regionalfachliche Bewertung: Beitrag zur regionalen Entwicklung gemäß der Regionalen Handlungsstrategie (RHS), kooperativer Ansatz, Beitrag zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit in Europa, Modellhaftigkeit; 4.5.3 Querschnittsziele der niedersächsischen EFRE-Förderung: Gleichstellung, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung, nachhaltige Entwicklung, Gute Arbeit. Details und Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ergeben sind aus der Anlage . Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 20. März 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 132)

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