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Abschnitt 5 GymArbRdErl - Differenzierung und Förderung

5.1 Aufgrund der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und des unterschiedlichen Lernverhaltens der Schülerinnen und Schüler sind differenzierende Lernangebote und -anforderungen notwendig. Differenzierungsmaßnahmen dienen der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler. 5.2 Innere Differenzierung erfordert einen angemessenen Einsatz verschiedener Unterrichtsformen und -methoden, die sich aus den didaktischen Anforderungen des einzelnen Faches ableiten. Besonderes Anliegen innerer Differenzierung ist es, gezielt auf die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler einzugehen. 5.3 Formen der äußeren Differenzierung sind Unterricht mit besonderem Schwerpunkt, Wahlpflichtunterricht, wahlfreier Unterricht, Förderunterricht und Arbeitsgemeinschaften. 5.4 Für den Unterricht mit besonderem Schwerpunkt und Wahlpflichtunterricht gelten insbesondere die Aussagen in den Nrn. 3.3 und 3.

  1. 5.5 Wahlfreier Unterricht 5.5.1 Wahlfreier Unterricht ist für die Schülerinnen und Schüler ein zusätzliches Angebot. Schülerinnen und Schüler, die sich für ein Wahlangebot entschieden haben, sind jeweils ein Schulhalbjahr lang zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet. 5.5.2 Wahlfreier Unterricht kann in Form von Wahlfächern, Förderunterricht oder Arbeitsgemeinschaften angeboten werden. In Wahlfächern werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler bewertet; das Nähere regelt der Bezugserlass zu e. Wahlfreier Unterricht kann klassen-, schuljahrgangs-, schulform- und schulübergreifend angeboten werden. 5.5.3 Im Rahmen des wahlfreien Unterrichts kann in den Schuljahrgängen 5 und 6 Gestaltendes Werken und Textiles Gestalten angeboten werden. Niederdeutsch kann als Wahlfach in allen Schuljahrgängen angeboten werden. 5.6 Im Gymnasium wird die von der Grundschule dokumentierte individuelle Lernentwicklung für die Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgängen 5 bis 10 fortgeschrieben. Die Dokumentation enthält Aussagen zur Lernausgangslage, zu den im Planungszeitraum angestrebten Zielen, zu Maßnahmen, mit deren Hilfe das Ziel erreicht werden soll, zur Beschreibung und Einschätzung des Fördererfolgs durch die Lehrkraft und durch die Schülerin oder den Schüler. Die Klassenkonferenz erörtert die individuelle Lernentwicklung und beschließt die sich daraus ergebenden Arbeitsschritte. Die dokumentierte individuelle Lernentwicklung ist eine Grundlage der Unterrichtung und Beratung der Erziehungsberechtigten über die schulische Entwicklung ihres Kindes. 5.7 Förderunterricht 5.7.1 Förderunterricht dient der begabungsgerechten Unterstützung der Schülerinnen und Schüler in ihrer individuellen Entfaltung. Er soll einerseits für die Schülerinnen und Schüler eingerichtet werden, die in den Fächern Deutsch, Mathematik oder Fremdsprachen Lernrückstände haben und ihre Leistungen verbessern wollen. Andererseits können hier auch Angebote für besonders leistungsstarke Schülerinnen und Schüler konzipiert werden. Die Teilnahme am Förderunterricht ist freiwillig und erfolgt auf Vorschlag der betreffenden Fachlehrkraft in Abstimmung mit der Klassenleitung, der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist zu informieren. Nr. 5.5.1 Satz 2 gilt entsprechend. 5.7.2 Als pädagogische Maßnahme richtet sich der Förderunterricht vornehmlich an einzelne Schülerinnen und Schüler; er sollte deshalb die Dauer eines Schulhalbjahres nicht überschreiten. 5.7.3 Förderunterricht kann klassen- oder jahrgangsbezogen oder jahrgangsübergreifend eingerichtet werden. Wenn Förderunterricht nicht klassenbezogen eingerichtet wird, ist eine enge Zusammenarbeit unter den Fachlehrkräften erforderlich. 5.8 Arbeitsgemeinschaften 5.8.1 Arbeitsgemeinschaften berücksichtigen die Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler und geben Anregungen für die Schul- und Freizeitgestaltung. Für alle Schuljahrgänge können Arbeitsgemeinschaften u. a. für Chor, Orchester, Musiziergruppen, Theater/Darstellendes Spiel, Umweltprojekte, Fremdsprachen, naturwissenschaftliche Schülerinnen- und Schülerübungen, Informatische Bildung, Sport und weitere fachbezogene, fachübergreifende und fächerverbindende oder fächerunabhängige Arbeitsgemeinschaften mit jeweils ein bis zwei Wochenstunden angeboten werden. 5.8.2 Fachbezogene Arbeitsgemeinschaften sollten, sofern für sie geeignete Unterrichtsangebote vorliegen, insbesondere in den Schuljahrgängen angeboten werden, in denen ein Fach gemäß Stundentafel nicht erteilt wird. 5.8.3 Arbeitsgemeinschaften, die geeignet sind, geschlechtsspezifische Benachteiligungen von Schülerinnen und Schülern im Unterricht zu verringern, können für Schülerinnen und Schüler vorübergehend getrennt angeboten werden. 5.8.4 Die dritte Sportstunde wird in den Schuljahrgängen 5 bis 10 im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften bereitgestellt. 5.8.5 Arbeitsgemeinschaften dauern in der Regel ein Schulhalbjahr. Die Teilnahme ist freiwillig und wird ohne Note im Zeugnis bescheinigt. Schülerinnen und Schüler, die sich für eine Arbeitsgemeinschaft entschieden haben, sind zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
  2. Januar 2031 durch Nummer 13 des RdErl. vom
  3. August 2025 (SVBl. S. 492)

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