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§ 3 KHRGZSVG - Finanzierung

1 Dem Sondervermögen fließen als Einnahmen zu

  1. vom Land im Haushaltsjahr 2019 eine Zuführung in Höhe von 200 000 000 Euro durch Umbuchung aus dem Bestand der allgemeinen Rücklage,
  2. die dem Land vom Bund zugeteilten Fördermittel nach § 12a KHG ,
  3. von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen nach Satz 2 in Bezug auf Maßnahmen nach § 2 Nr. 1 aufzubringenden Finanzierungsmittel,
  4. von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NKHG in Bezug auf Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 aufzubringenden Finanzierungsmittel, soweit es sich nicht um Mittel nach Nummer 10 handelt,
  5. vom Land im Haushaltsjahr 2020 eine Zuführung in Höhe von 77 200 000 Euro aus dem Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie,
  6. vom Land im Haushaltsjahr 2021 eine Zuführung in Höhe von 5 150 000 Euro aus dem Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie,
  7. die dem Land vom Bund zugeteilten Fördermittel nach § 14a KHG ,
  8. von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen nach Satz 2 in Bezug auf Maßnahmen nach § 2 Nr. 3 aufzubringenden Finanzierungsmittel,
  9. vom Land in den Haushaltsjahren 2025 bis 2048 jeweils eine Zuführung in Höhe von 45 000 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 ,
  10. von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen in den Haushaltsjahren 2025 bis 2048 nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NKHG wegen der Zuführungen des Landes nach Nummer 9 für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 aufzubringenden Finanzierungsmittel,
  11. vom Land in den Haushaltsjahren 2025 bis 2048 zusätzlich zu Nummer 9 jeweils eine Zuführung in Höhe von 138 000 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 ,
  12. von den Landkreisen und kreisfreien Städten in den Haushaltsjahren 2025 bis 2048 die von ihnen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NKHG wegen der Zuführungen des Landes nach Nummer 11 für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 aufzubringenden Finanzierungsmittel, 12a. vom Land ab dem Haushaltsjahr 2026 aus Kapitel 0595 Titel 884 61 zugeführte Haushaltsmittel für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2, 12b. von den Landkreisen und kreisfreien Städten ab dem Haushaltsjahr 2026 die von ihnen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NKHG wegen der Zuführungen des Landes nach Nummer 12a für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 aufzubringenden Finanzierungsmittel,
  13. vom Land im Haushaltsjahr 2025 eine Zuführung in Höhe der bei Kapitel 0541 Titelgruppe 74/75 im Haushaltsjahr 2024 nicht verausgabten Haushaltsmittel für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 .
  14. vom Land im Haushaltsjahr 2024 eine Zuführung in Höhe von 11 540 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nr. 4 ,
  15. von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 NKHG für Maßnahmen nach § 2 Nr. 4 aufzubringenden Finanzierungsmittel,
  16. vom Land im Haushaltsjahr 2024 eine Zuführung in Höhe von 10 000 000 Euro, im Haushaltsjahr 2025 eine Zuführung in Höhe von 9 000 000 Euro sowie im Haushaltsjahr 2026 eine Zuführung in Höhe von 15 000 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nr. 5 ,
  17. von Fördermittelempfängern die zu erstattenden Fördermittel, die wegen Überzahlung oder nicht zweckentsprechender Verwendung zurückzuzahlen sind,
  18. vom Land im Haushaltsjahr 2026 eine Zuführung in Höhe von 585 000 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nr. 6 sowie
  19. die dem Land vom Bund ab 2026 zugeteilten Fördermittel nach § 12b KHG . 2 Hinsichtlich der Förderung von Maßnahmen nach § 2 Nrn. 1 und 3 beteiligen sich die Landkreise und kreisfreien Städte abweichend von § 2 NKHG stets mit einem Anteil in Höhe von 40 Prozent an der vom Land zu tragenden Ko-Finanzierung. 3 Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 zu leistenden Zahlungen erfolgen in den Jahren 2020 bis 2023 in vier gleichen Teilbeträgen. 4 Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten nach Satz 1 Nr. 8 zu leistenden Zahlungen erfolgen in den Jahren 2021 bis 2022 in zwei gleichen Teilbeträgen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.