1 Dem Sondervermögen fließen als Einnahmen zu
- vom Land im Haushaltsjahr 2019 eine Zuführung in Höhe von 200 000 000 Euro durch Umbuchung aus dem Bestand der allgemeinen Rücklage,
- die dem Land vom Bund zugeteilten Fördermittel nach § 12a KHG ,
- von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen nach Satz 2 in Bezug auf Maßnahmen nach § 2 Nr. 1 aufzubringenden Finanzierungsmittel,
- von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NKHG in Bezug auf Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 aufzubringenden Finanzierungsmittel, soweit es sich nicht um Mittel nach Nummer 10 handelt,
- vom Land im Haushaltsjahr 2020 eine Zuführung in Höhe von 77 200 000 Euro aus dem Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie,
- vom Land im Haushaltsjahr 2021 eine Zuführung in Höhe von 5 150 000 Euro aus dem Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie,
- die dem Land vom Bund zugeteilten Fördermittel nach § 14a KHG ,
- von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen nach Satz 2 in Bezug auf Maßnahmen nach § 2 Nr. 3 aufzubringenden Finanzierungsmittel,
- vom Land in den Haushaltsjahren 2025 bis 2048 jeweils eine Zuführung in Höhe von 45 000 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 ,
- von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen in den Haushaltsjahren 2025 bis 2048 nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NKHG wegen der Zuführungen des Landes nach Nummer 9 für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 aufzubringenden Finanzierungsmittel,
- vom Land in den Haushaltsjahren 2025 bis 2048 zusätzlich zu Nummer 9 jeweils eine Zuführung in Höhe von 138 000 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 ,
- von den Landkreisen und kreisfreien Städten in den Haushaltsjahren 2025 bis 2048 die von ihnen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NKHG wegen der Zuführungen des Landes nach Nummer 11 für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 aufzubringenden Finanzierungsmittel, 12a. vom Land ab dem Haushaltsjahr 2026 aus Kapitel 0595 Titel 884 61 zugeführte Haushaltsmittel für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2, 12b. von den Landkreisen und kreisfreien Städten ab dem Haushaltsjahr 2026 die von ihnen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NKHG wegen der Zuführungen des Landes nach Nummer 12a für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 aufzubringenden Finanzierungsmittel,
- vom Land im Haushaltsjahr 2025 eine Zuführung in Höhe der bei Kapitel 0541 Titelgruppe 74/75 im Haushaltsjahr 2024 nicht verausgabten Haushaltsmittel für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 .
- vom Land im Haushaltsjahr 2024 eine Zuführung in Höhe von 11 540 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nr. 4 ,
- von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 NKHG für Maßnahmen nach § 2 Nr. 4 aufzubringenden Finanzierungsmittel,
- vom Land im Haushaltsjahr 2024 eine Zuführung in Höhe von 10 000 000 Euro, im Haushaltsjahr 2025 eine Zuführung in Höhe von 9 000 000 Euro sowie im Haushaltsjahr 2026 eine Zuführung in Höhe von 15 000 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nr. 5 ,
- von Fördermittelempfängern die zu erstattenden Fördermittel, die wegen Überzahlung oder nicht zweckentsprechender Verwendung zurückzuzahlen sind,
- vom Land im Haushaltsjahr 2026 eine Zuführung in Höhe von 585 000 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nr. 6 sowie
- die dem Land vom Bund ab 2026 zugeteilten Fördermittel nach § 12b KHG . 2 Hinsichtlich der Förderung von Maßnahmen nach § 2 Nrn. 1 und 3 beteiligen sich die Landkreise und kreisfreien Städte abweichend von § 2 NKHG stets mit einem Anteil in Höhe von 40 Prozent an der vom Land zu tragenden Ko-Finanzierung. 3 Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 zu leistenden Zahlungen erfolgen in den Jahren 2020 bis 2023 in vier gleichen Teilbeträgen. 4 Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten nach Satz 1 Nr. 8 zu leistenden Zahlungen erfolgen in den Jahren 2021 bis 2022 in zwei gleichen Teilbeträgen.
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