6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO (Landesförderung) und die VV zu § 44 BHO (Bundesförderung), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 6.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim. 6.3 Jede Maßnahme der assistierten Reproduktion ist bei der Bewilligungsbehörde gesondert zu beantragen. Folgende Unterlagen sind dabei im Rahmen des Antragsverfahrens vorzulegen: 6.3.1 Ehepaare, die der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angehören, legen den genehmigten Behandlungsplan für Maßnahmen der assistierten Reproduktion gemäß § 27a SGB V mit der Erklärung der Ärztin oder des Arztes zur Notwendigkeit der Durchführung der Maßnahme vor. Für den vierten Behandlungszyklus sind die ärztliche Erklärung zur Notwendigkeit der Durchführung der Maßnahme und der voraussichtliche Kostenplan, der sich an der GOÄ orientiert, vorzulegen. 6.3.2 Ehepaare, die einen Leistungsanspruch gegenüber der Beihilfestelle und/oder einer privaten Krankenversicherung (PKV) haben, legen den von der Ärztin oder dem Arzt ausgestellten Behandlungsplan, die Kostenübernahmeerklärung der Beihilfestelle und/oder der PKV sowie die ärztliche Erklärung zur Notwendigkeit der Durchführung der Maßnahme vor. Besteht für privat Krankenversicherte kein Leistungsanspruch gegenüber der PKV für Maßnahmen der assistierten Reproduktion gemäß § 27a SGB V , ist hierüber eine entsprechende Bestätigung vorzulegen. Für den vierten Behandlungszyklus sind die ärztliche Erklärung zur Notwendigkeit der Durchführung der Maßnahme und der voraussichtliche Kostenplan, der sich an der GOÄ orientiert, vorzulegen. 6.3.3 Heterosexuelle unverheiratete Paare legen den Kostenplan und die Erklärung der Ärztin oder des Arztes zur Notwendigkeit der Durchführung der Maßnahmen der assistierten Reproduktion sowie die Anerkennung der Vaterschaft vor. Antragstellerinnen und Antragsteller, die einen Anspruch gegenüber einer PKV haben, fügen die Kostenübernahmeerklärung oder die Negativbescheinigung der PKV bei. 6.4 Die Maßnahme ist zuwendungsfähig, wenn mit der Behandlung des jeweiligen förderfähigen Behandlungszyklus noch nicht begonnen worden ist. Die Erstellung des Behandlungsplans sowie die Kostenübernahmeerklärung der GKV, der Beihilfe oder der PKV gelten dabei i. S. dieser Richtlinie nicht als vorzeitiger Vorhabenbeginn. Ein vorzeitiger Vorhabenbeginn wäre der Kauf von Medikamenten oder das Einlösen von Rezepten, die für die Kinderwunschbehandlung erforderlich sind. Mit der Behandlung kann erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides begonnen werden. 6.5 Auch wenn die Zuwendung aus Landes- und Bundesmitteln gewährt wird, wird den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern nur ein Bewilligungsbescheid pro Maßnahme erteilt. 6.6 Nach Beendigung des jeweiligen Behandlungszyklus sind alle Rechnungen der Reproduktionseinrichtung und weitere mit der Behandlung verbundene Quittungen/Belege zusammen mit dem Auszahlungsantrag bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Privat Krankenversicherte legen zusätzlich den Nachweis über die von der PKV gewährte Erstattung vor. Beihilfeberechtigte legen darüber hinaus den Nachweis über die gewährte Erstattung vor. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. Februar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 99)
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