Gesetz über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen in der Fassung vom 16. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Dezembe
§ 2Nrn.
1 bis 3 von dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium, 2. hinsichtlich
§ 2Nrn.
4 und 5
- a)von der Staatskanzlei, soweit es um Maßnahmen in ihrem Geschäftsbereich geht, und
- b)von dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium, soweit es um Maßnahmen in seinem Geschäftsbereich geht, 3. hinsichtlich
§ 2Nrn.
6, 7 und 9 von dem für Umwelt zuständigen Ministerium, 4. hinsichtlich
§ 2Nr.
8
- a)von dem für Umwelt zuständigen Ministerium, soweit es um Maßnahmen in seinem Geschäftsbereich geht, und
- b)von dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium, soweit es um Maßnahmen in seinem Geschäftsbereich geht, sowie 5. hinsichtlich
§ 2Nr.
10 von dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium." b) In Satz 2 werden die Worte "Dieses kann" durch die Worte "Die Staatskanzlei und die Ministerien können" ersetzt.
- § 6 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung: " 1 Für jedes Haushaltsjahr werden Übersichten über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen des Sondervermögens erstellt, und zwar jeweils gesondert für die Förderung
- von Maßnahmen nach § 2 Nrn. 1 bis 3 und von Maßnahmen nach § 2 Nrn. 4 und 5, soweit das Sondervermögen nach § 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b hinsichtlich der Förderung solcher Maßnahmen von dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium verwaltet wird,
- von Maßnahmen nach § 2 Nrn. 4 und 5, soweit das Sondervermögen nach § 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a hinsichtlich der Förderung solcher Maßnahmen von der Staatskanzlei verwaltet wird,
- von Maßnahmen nach § 2 Nrn. 6, 7 und 9 und von Maßnahmen nach § 2 Nr. 8, soweit das Sondervermögen nach § 5 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a hinsichtlich der Förderung solcher Maßnahmen von dem für Umwelt zuständigen Ministerium verwaltet wird, sowie
- von Maßnahmen nach § 2 Nr. 8, soweit das Sondervermögen nach § 5 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b hinsichtlich der Förderung solcher Maßnahmen von dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium verwaltet wird, und von Maßnahmen nach § 2 Nr.
- 2 Die Übersichten sind Bestandteil des Haushaltsplans des Landes und werden für Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 als Kapitel 5081 im Einzelplan 08, für Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 als Kapitel 5021 im Einzelplan 02, für Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 3 als Kapitel 5157 im Einzelplan 15 und für Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 4 als Kapitel 5091 im Einzelplan 09 ausgewiesen."