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Art. 9 HBeglG 2026 - Änderung des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen

Gesetz über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen in der Fassung vom 16. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Dezembe

§ 2Nrn.

1 bis 3 von dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium, 2. hinsichtlich

§ 2Nrn.

4 und 5

  1. a)von der Staatskanzlei, soweit es um Maßnahmen in ihrem Geschäftsbereich geht, und
  2. b)von dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium, soweit es um Maßnahmen in seinem Geschäftsbereich geht, 3. hinsichtlich

§ 2Nrn.

6, 7 und 9 von dem für Umwelt zuständigen Ministerium, 4. hinsichtlich

§ 2Nr.

8

  1. a)von dem für Umwelt zuständigen Ministerium, soweit es um Maßnahmen in seinem Geschäftsbereich geht, und
  2. b)von dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium, soweit es um Maßnahmen in seinem Geschäftsbereich geht, sowie 5. hinsichtlich

§ 2Nr.

10 von dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium." b) In Satz 2 werden die Worte "Dieses kann" durch die Worte "Die Staatskanzlei und die Ministerien können" ersetzt.

  1. § 6 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung: " 1 Für jedes Haushaltsjahr werden Übersichten über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen des Sondervermögens erstellt, und zwar jeweils gesondert für die Förderung
  2. von Maßnahmen nach § 2 Nrn. 1 bis 3 und von Maßnahmen nach § 2 Nrn. 4 und 5, soweit das Sondervermögen nach § 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b hinsichtlich der Förderung solcher Maßnahmen von dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium verwaltet wird,
  3. von Maßnahmen nach § 2 Nrn. 4 und 5, soweit das Sondervermögen nach § 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a hinsichtlich der Förderung solcher Maßnahmen von der Staatskanzlei verwaltet wird,
  4. von Maßnahmen nach § 2 Nrn. 6, 7 und 9 und von Maßnahmen nach § 2 Nr. 8, soweit das Sondervermögen nach § 5 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a hinsichtlich der Förderung solcher Maßnahmen von dem für Umwelt zuständigen Ministerium verwaltet wird, sowie
  5. von Maßnahmen nach § 2 Nr. 8, soweit das Sondervermögen nach § 5 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b hinsichtlich der Förderung solcher Maßnahmen von dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium verwaltet wird, und von Maßnahmen nach § 2 Nr.
  6. 2 Die Übersichten sind Bestandteil des Haushaltsplans des Landes und werden für Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 als Kapitel 5081 im Einzelplan 08, für Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 als Kapitel 5021 im Einzelplan 02, für Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 3 als Kapitel 5157 im Einzelplan 15 und für Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 4 als Kapitel 5091 im Einzelplan 09 ausgewiesen."

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.