23.1 (nicht besetzt) 23.2 Das Gesetz unterscheidet: 23.2.1 die Entwurfserläuterung bzw. die Entwurfsbegründung (§ 2a Abs. 6 Satz 1); diese dient der Begründung der Planungsabsicht; 23.2.2 die Planerläuterung bzw. die Planbegründung (§ 5 Abs. 7 bzw. § 9 Abs. 8); diese dient der Begründung der Planentscheidung. 23.3 Die Anforderungen des Bundesbaugesetzes und dieser Verwaltungsvorschriften an den Erläuterungsbericht und die Begründung gelten sowohl für die Entwurfserläuterung und die Entwurfsbegründung als auch für die Planerläuterung und die Planbegründung. 23.4 Erläuterungsbericht und Begründung sind nicht Bestandteil der betreffenden Bauleitpläne. Ihr Inhalt hat daher nicht die Rechswirkungen der Darstellungen bzw. der Festsetzungen. 23.5 Inhaltliche Anforderungen 23.5.1 Im Erläuterungsbericht und in der Begründung sind die Ziele und Zwecke der Planung darzulegen. Erläuterungsbericht und Begründung sollen nicht nur den Planinhalt verständlich machen, sondern auch über die Motivation und Zielsetzung der Gemeinde Auskunft geben. Die Gemeinde darf sich nicht auf eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts beschränken. Auch eine bloße Beschreibung sowohl des vorhandenen als auch des geplanten Zustandes ist nicht ausreichend. Erläuterungsbericht und Begründung müssen insbesondere erkennen lassen, ob und inwieweit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 entsprochen wurde. Daher sind sowohl der Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis darzustellen. Hierbei muß deutlich werden, welche Belange in die Abwägung einbezogen (vgl. Nr. 16.4.1), wie die einzelnen Belange bewertet (vgl. Nr. 16.4.2 ) und aus welchen Gründen sie bei der Abwägung vorgezogen oder zurückgestellt worden sind (vgl. Nr. 16.4.3 ). Der Erläuterungsbericht und die Begründung sollen auf den Zustand von Natur und Landschaft eingehen und darlegen, wie weit die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt worden sind ( § 6 Satz 2 NNatG ). Eine Beschränkung auf wesentliche Punkte ist zulässig. Auf die Gründe für die planerische Festsetzung einzelner Grundstücke braucht in der Regel nicht eingegangen zu werden. Im Erläuterungsbericht bzw. in der Begründung sind gegebenenfalls auch die Gründe für ein Abweichen von der Entwicklungsplanung darzulegen (§ 1 Abs. 5). Der Erläuterungsbericht bzw. die Begründung muß auch erkennen lassen, daß den Anforderungen des § 1 Abs. 4 genügt ist. 23.5.2 Weitergehende Anforderungen gelten für die Begründung zum Bebauungsplan:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.