(1)1 Eine Aufwandsentschädigung wird den hauptamtlich tätigen Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten, der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor bei dem Regionalverband Großraum Braunschweig und der Verbandsgeschäftsführerin oder dem Verbandsgeschäftsführer bei dem Bezirksverband Oldenburg unter den in § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes ( NBesG ) genannten Voraussetzungen gewährt. 2 Sie kann unter den in § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NBesG genannten Voraussetzungen auch gewährt werden
- den weiteren Beamtinnen und Beamten auf Zeit,
- sonstigen Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die a) mit der allgemeinen Stellvertretung oder allgemeinen Vertretung der in Satz 1 genannten Beamtinnen und Beamten beauftragt sind, b) Aufgaben wahrnehmen, die in der Regel von Beamtinnen und Beamten auf Zeit wahrgenommen werden, oder c) in der Funktion einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters tätig sind.
(2)1 Bei den Kommunen werden folgende monatliche Festbeträge als Aufwandsentschädigung festgesetzt: Einwohnerzahl Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter (monatlicher Festbetrag in Euro) Allgemeine Stellvertreterin oder allgemeiner Stellvertreter und sonstige Beamtin oder sonstiger Beamter nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a (monatlicher Festbetrag in Euro) Weitere Beamtin oder weiterer Beamter auf Zeit und sonstige Beamtin oder sonstiger Beamter nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 Buchst. b und c (monatlicher Festbetrag in Euro) Gemeinden und Samtgemeinden bis 10 000 168 114 84 10 001 bis 20 000 246 168 126 20 001 bis 30 000 294 198 150 30 001 bis 50 000 330 222 168 50 001 bis 150 000 372 246 186 über 150 000 414 276 210 Landkreise und Region Hannover 372 246 186. 2 Gehört zur Gemeindeverwaltung einer Gemeinde, die ganz oder teilweise als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt ist und deren Einwohnerzahl nicht über 30.000 liegt, eine Kurverwaltung, so ist für die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten der für die jeweils nächsthöhere Größengruppe geltende Festbetrag maßgebend, wenn die Kurverwaltung von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar geleitet wird.
(3)1 Bei dem Regionalverband Großraum Braunschweig beträgt die Aufwandsentschädigung für die Verbandsdirektorin oder den Verbandsdirektor monatlich 312 Euro und für die allgemeine Vertreterin oder den allgemeinen Vertreter monatlich 210 Euro. 2 Bei dem Bezirksverband Oldenburg beträgt die Aufwandsentschädigung für die Verbandsgeschäftsführerin oder den Verbandsgeschäftsführer 246 Euro und für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers 168 Euro.
(4)Eine Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt, solange
- der Beamtin oder dem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist,
- die Beamtin oder der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben ist,
- die Beamtin oder der Beamte die Dienstgeschäfte nicht führt, nachdem sie oder er die Dienstgeschäfte bereits unmittelbar zuvor ohne Berücksichtigung von Erholungsurlaub ununterbrochen länger als drei Monate nicht geführt hat.
(5)1 Führt die allgemeine Stellvertreterin oder der allgemeine Stellvertreter die Dienstgeschäfte der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten ununterbrochen länger als drei Monate, so erhält sie oder er für die über drei Monate hinausgehende Zeit die für diese oder diesen festgelegte Aufwandsentschädigung, in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 3 jedoch erst, wenn der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten eine Aufwandsentschädigung nicht mehr gewährt wird. 2 Satz 1 gilt für die allgemeine Vertreterin oder den allgemeinen Vertreter und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der in Absatz 3 genannten Beamtinnen und Beamten entsprechend.
(6)Wer durch Beschluss der Vertretung oder der Verbandsversammlung oder kraft Gesetzes mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines unbesetzten Amtes beauftragt ist, für das eine Aufwandsentschädigung festgelegt ist, erhält für die Dauer der Wahrnehmung diese Aufwandsentschädigung.
(7)Eine nach Absatz 1 gewährte Aufwandsentschädigung ist in den Fällen der Absätze 5 und 6 anzurechnen.