1.1 Wichtige Ereignisse i. S. dieses RdErl. sind Sachverhalte, die auch bei nicht originärer Zuständigkeit der Polizei, sowohl im analogen als auch im digitalen Raum, geeignet sind, die öffentliche Sicherheit erheblich zu gefährden oder zu stören, in der Öffentlichkeit Aufsehen oder Beunruhigung zu erregen, in den Medien zu besonderen Erörterungen zu führen, überregional Folgeaktionen auszulösen. In Zweifelsfällen ist stets von einem wichtigen Ereignis auszugehen. 1.2 Wichtige Ereignisse sind insbesondere (beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung): 1.2.1 polizeiliche Maßnahmen, die eine besondere politische Bedeutung erlangen können; 1.2.2 Staatsschutzereignisse, die eine besondere politische Bedeutung erlangen können, z. B.
- a)Straftaten gegen politische Amts- und Mandatsträgerinnen und Amts- und Mandatsträger,
- b)Vorkommnisse im Kontext hybrider Aktivitäten, insbesondere zu erheblichen Formen von Desinformation, Spionage, Sabotage, sonstigen Aktivitäten mit dem Ziel der Verunsicherung/Einschüchterung; 1.2.3 Verhaltensweisen von Polizeibeschäftigten, die geeignet sind, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu schädigen; 1.2.4 Sachverhalte, bei denen Polizeibeschäftigte, Diensthunde sowie Dienstpferde oder Einsatzkräfte der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr in Ausübung des Dienstes schwer verletzt oder getötet oder durch Verhalten Dritter an Leib und Leben gefährdet wurden; 1.2.5 Todesfälle von Polizeibeschäftigten außerhalb des Dienstes, sofern es sich nicht um eine natürliche Todesursache handelt; 1.2.6 polizeilicher Schusswaffengebrauch, mit Ausnahme des Schusswaffengebrauchs zum Töten kranker oder verletzter Tiere; 1.2.7 Straftaten von Personen, die sich im Strafvollzug einer Justizvollzugseinrichtung und/oder im Maßregelvollzug eines Maßregelvollzugszentrums befinden; 1.2.8 Todesfälle in behördlichem Gewahrsam; 1.2.9 Entweichen aus behördlichem Gewahrsam; 1.2.10 einschlägige Straftaten und besondere Vorkommnisse in Bezug auf Personen, die sich im Programm "KURS Niedersachsen" (Bezugserlass zu
- a)oder in vergleichbaren Programmen anderer Länder befinden, die mit einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung ("elektronische Fußfessel") ausgestattet sind, die im Kontext "Früherkennung und Bedrohungsmanagement (FEBM)" als Personen mit Risikopotenzial geführt oder in vergleichbaren Programmen anderer Länder gelistet sind. 1.2.11 Sachverhalte, bei denen zur Beseitigung der Gefahr oder des eingetretenen Schadens für die Öffentliche Sicherheit über die nach dem NPOG durch die Polizei zu treffenden Sofortmaßnahmen hinaus ein Eingreifen der zuständigen allgemeinen Gefahrenabwehrbehörden oder einer Fachbehörde erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zum Schutz der Bevölkerung Warnungen ausgesprochen werden, Verhaltenshinweise gegeben werden, Maßnahmen angeordnet und sofort vollzogen werden müssen oder zur Beseitigung einer Störung außer der örtlich zuständigen Feuerwehr und/oder dem Rettungsdienst auch für den überörtlichen Einsatz vorgesehene Einheiten eines Landes oder des Bundes koordiniert eingesetzt werden. Derartige Lagen sind z. B.
- a)Notfallereignisse mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken (Großschadensereignis - Massenanfall von Verletzten sowie anderen Geschädigten oder Betroffenen - MANV);
- b)Gefährdungen durch die Freisetzung von biologischen, chemischen, giftigen, ätzenden, nuklearen oder radiologischen Stoffen, bei denen besondere Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung getroffen werden oder spezialisierte Kräfte (z. B. CBRN-Einheiten) eingesetzt werden müssen;
- c)Gefährdung von Menschen und/oder Tieren durch Epidemien und Seuchen;
- d)Schäden oder (Cyber-)Angriffe, insbesondere auch im Kontext hybrider Aktivitäten, bei Unternehmen der Kritischen Infrastruktur (KRITIS);
- e)Stromausfälle von herausragender Bedeutung (nicht hybrid);
- f)Vegetationsbrände (größer als 10
- ha)oder Brände auf (munitions-)belasteten Gebieten;
- g)Unwetter wie z. B. Überschwemmungen, Hochwasser oder Sturmfluten, Erdbeben oder Bergschläge, Stürme und Orkane, Schnee- oder Eisnotstände; 1.2.12 sonstige Zwischenfälle im Zusammenhang mit nuklearen und radiologischen Stoffen, einschließlich Verdachtslagen (die nicht der Nummer 1.2.11 unterliegen); 1.2.13 herausragende Vorkommnisse im Luftverkehr, insbesondere: Unfälle mit Luftfahrzeugen gemäß § 1 LuftVG , bei denen eine Person getötet oder schwer verletzt wurde oder ein schwerer Schaden entstanden ist; alle ungenehmigten Außenlandungen von Luftfahrzeugen einschließlich Unbemannte Luftfahrzeugsysteme/Unmanned Aircraft Systems (ULS/UAS) ( §§ 1 und 25 LuftVG i. V. m. § 18 LuftVO ); vermisste Luftfahrzeuge; Sachverhalte, die für die Sicherheit des Luftverkehrs relevant sein können; alle ungenehmigten Überflüge von Luftfahrzeugen im weiteren Sinne einschließlich ULS/UAS über KRITIS, militärischen Einrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Rüstungsunternehmen sowie Polizeiliegenschaften; 1.2.14 Sachverhalte, die für die Sicherheit der Schifffahrt relevant sein können; 1.2.15 Verkehrsunfälle mit tödlich verletzten Personen oder mit Personen, bei denen mit dem Ableben zu rechnen ist; 1.2.16 eine Störung oder ein Ausfall der Informations- und Kommunikationstechnik, durch den die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung erheblich beeinträchtigt ist und Kompensationsmaßnahmen nur mit erheblichem technischen und/oder organisatorischem Aufwand möglich sind oder die Informations- und Kommunikationssicherheit, insbesondere durch unbefugte Kenntnisnahme (Vertraulichkeit) oder durch unerkannte und/oder unbemerkte Veränderung dienstlich relevanter Daten (Integrität), in besonderem Maße gefährdet ist; 1.2.17 Sicherheitsbrüche in Hafenanlagen, die nach dem "International Ship and Port Facility Security Code" (ISPS-Code) zertifiziert sind, bei Betreten von Hafenanlagen unter Umgehung der vorgesehenen Zugänge oder mittels Unterlassung der Anmeldung, sofern die Störung nicht ursächlich im Bereich der illegalen Ausreise oder bei jugendlicher Delinquenz liegt, und infolgedessen die planmäßige Hafensicherheit zeitnah wiederhergestellt werden kann; 1.2.18 Cyberangriffe, die schwerwiegende Betriebsstörungen oder sonstige erhebliche Beeinträchtigungen der Dienste, informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse der betroffenen Einrichtung verursacht haben und dadurch zu erheblichem materiellem oder immateriellem Schaden geführt haben oder führen könnten. 1.3 WE-Meldungen dienen vor allem der schnellen und prägnanten Übermittlung von polizeilichen Erkenntnissen und können daher zunächst lückenhaft sein; erforderlichenfalls ist nachzumelden. Sie sind mit dem Vordruck nach Anlage 1 zu erstatten und auf das Wesentliche zu beschränken. Personenbezogene Daten sind nur aufzunehmen, soweit ihre Kenntnis für die gesetzliche Aufgabenerfüllung der Adressaten erforderlich ist (z. B. wenn die WE-Meldung gleichzeitig zu Fahndungszwecken der betreffenden Person dient). Ansonsten sind die Angaben so zu anonymisieren, dass aus ihnen die betroffene natürliche Person nicht erkennbar wird. Darüber hinaus ist die Übermittlung personenbezogener Daten von Personen des öffentlichen Lebens oder der Zeitgeschichte zulässig, wenn sie wichtiger Bestandteil der Information sind oder die WE-Meldepflicht erst begründen. Auf die Zugehörigkeit einer Person zu einer Minderheit darf nur in Ausnahmefällen hingewiesen werden, z. B. wenn es für das Verständnis des Sachverhalts oder die Herstellung eines sachlichen Bezuges unerlässlich und/oder für die Lagebeurteilung von Bedeutung ist. 1.4 Meldungen über Straftaten nach Nummer 1.2.7 sowie Entweichungen nach Nummer 1.2.9 sollen ggf. Angaben über eine gewährte Vollzugslockerung (Ausführung, Freigang, Ausgang, Urlaub, Probewohnen) enthalten. Darüber hinaus sind die sachbearbeitende Dienststelle und soweit bekannt die einweisende Vollstreckungsbehörde nebst Aktenzeichen anzugeben. 1.5 In der WE-Meldung ist in der Kopfzeile zwingend anzugeben, ob der Inhalt "pressefrei", "nicht pressefrei" oder "pressefrei nur über (z. B. Sachbearbeitung, Pressestelle oder Staatsanwaltschaft)" ist. 1.6 Die Möglichkeit der Einstufung i. S. der Verschlusssachenanweisung (Bezugsbekanntmachung zu
- b)in der Kopfzeile der WE-Meldung bleibt unberührt. 1.7 Das der formellen Nachricht im elektronischen Postsystem (EPOST) beigefügte WE-Meldeformular ist mit einem Dateinamen zu versehen, der den Einsatzanlass nachvollziehen lässt. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 6 des RdErl. vom 15. Dezember 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 636)