7.1 Allgemeine Verfahrensvorschrift Für die Zusicherung der Teilnahme, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO , soweit nicht in dieser Richtlinie oder in dem unmittelbar im Inland geltenden Unionsrecht abweichende Regelungen getroffen worden sind. 7.2 Bewilligungsbehörde Bewilligungsbehörde ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Geschäftsbereich Förderung, Wunstorfer Landstraße 11, 30453 Hannover. Die erforderlichen Informationen und Vordrucke für die Antragstellung auf Teilnahme am Förderverfahren sowie für den Förder- und Auszahlungsantrag mit Verwendungsnachweis werden auf der Internetseite www.agrarfoerderung-niedersachsen.de bereitgestellt. 7.3 Antragsverfahren Der Antrag auf Teilnahme am Förderverfahren ist bis zum 15. Mai des Jahres vollständig in Schriftform bei der LWK einzureichen. Eine Ausnahme gilt für das Jahr 2024 mit einer verlängerten Antragfrist bis zum 30.09.2024. Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Eingang bei der Bewilligungsbehörde. Der Antrag muss die voraussichtlich förderfähigen Kosten (jährliche Nettoprämie in EUR) gemäß einem Angebot des Versicherungsunternehmens enthalten. Zur Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens holt die Bewilligungsbehörde von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger im Zuge der Antragstellung die erforderliche freiwillige Einwilligung für den Austausch der unter Nummer 7.5 genannten Daten zwischen dem Versicherungsunternehmen und der Bewilligungsbehörde ein. Wird keine Einwilligung erteilt, ist der Verwendungsnachweis durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 7.4 Zusicherung zur Teilnahme Es werden nur Zusicherungen zur Teilnahme erteilt für Anträge, die alle Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen. Nummer 4.6 ist ausgenommen. Bei der Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen tritt das Versicherungsangebot an die Stelle des Versicherungsvertrags. Die Zusicherung zur Teilnahme erfolgt nach Prüfung der Antragsunterlagen auf Grundlage der Ergebnisse des Priorisierungsverfahrens gemäß Nummer 6.3 und bis zur Ausschöpfung der verfügbaren Haushaltsmittel. 7.5 Datenabgleich mit den Versicherungsunternehmen Die Versicherungsunternehmen erhalten zum 31. August eines Jahres eine Liste mit den Betrieben, denen die Teilnahme am Förderverfahren neu zugesichert wurde. Die Flächendaten aus dem Sammelantrag zum Jahr des Förder- und Auszahlungsantrags der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers werden den entsprechenden Versicherungsunternehmen zum 5. Juli von der Bewilligungsbehörde für die Aktualisierung der Daten zur Rechnungsstellung des jeweiligen Versicherungsvertrags zur Verfügung gestellt. Das Versicherungsunternehmen erstellt aus den ihm vorliegenden Daten eine digitale Meldeliste zur Verwendungsnachweisprüfung in einer vorgegebenen Datenstruktur. Diese Informationen werden der Bewilligungsbehörde bis zum 31. Juli des jeweiligen Versicherungsjahres zur Verfügung gestellt. Details zu digitalen Datenlisten und Datenstruktur regelt die Rahmenvereinbarung zwischen dem ML und dem jeweiligen Versicherungsunternehmen. Darüber hinaus stellt das Versicherungsunternehmen bis zum 30. September des jeweiligen Versicherungsjahres folgende Angaben zur Verwendungsnachweisführung elektronisch zur Verfügung:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.