Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)Nummer 4 wird gestrichen.
- bb)Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und darin werden die Worte "4 600 000 Euro im Jahr 2012 und" gestrichen.
- cc)Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.
- b)In Satz 2 Nr. 3 werden die Buchstaben a bis f durch die Worte "72 800 000 Euro ab dem Jahr 2014" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a)Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)In Nummer 1 wird die Angabe "51,3" durch die Angabe "50,9" ersetzt.
- bb)In Nummer 2 wird die Angabe "48,7" durch die Angabe "49,1" ersetzt.
- b)In Satz 3 wird die Verweisung "§ 1 Abs. 1 Nr. 2" durch die Verweisung "§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt. 3. § 5 erhält folgende Fassung: "§ 5 Bedarfsansatz
(1)Der Bedarfsansatz ergibt sich aus der Vervielfältigung der Einwohnergrößenzahl mit dem Gemeindegrößenansatz.
(2)1 Die Einwohnergrößenzahl ergibt sich aus
- der Einwohnerzahl (§ 17) der Gemeinde, im Fall der Stadt Bad Fallingbostel erhöht um die Einwohnerzahl des gemeindefreien Bezirks Osterheide und im Fall der Stadt Bergen erhöht um die Einwohnerzahl des gemeindefreien Bezirks Lohheide, und
- einem Einwohnererhöhungswert in den Fällen des Satzes
- 2 Ist die nach Satz 1 Nr. 1 ermittelte Einwohnerzahl einer Gemeinde kleiner als ihre durchschnittliche Einwohnerzahl der fünf vorangegangenen Haushaltsjahre, so wird der nach Satz 1 Nr. 1 ermittelten Einwohnerzahl die Differenz zwischen beiden Zahlen hinzugerechnet.
(3)1 Der Gemeindegrößenansatz steigt ab einer Einwohnergrößenzahl von 10 000 bis zu einer Einwohnergrößenzahl von 500 000 mit zunehmender Einwohnergrößenzahl fortlaufend so an, dass er bei Gemeinden mit einer Einwohnergrößenzahl - von bis zu 10 000 genau 1,0 - - von 20 000 genau 1,1 - - von 50 000 genau 1,25 - - von 100 000 genau 1,45 - - von 250 000 genau 1,7 - - von 500 000 oder mehr genau 1,8 - beträgt. 2 Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Einwohnergrößenzahlen sind dazwischenliegende Gemeindegrößenansätze zu bilden; diese werden auf volle 0,001 gerundet."
- § 6 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: " 3 Für die Berechnung des Bedarfsansatzes gilt § 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Einwohnergrößenzahl die Summe der Einwohnergrößenzahlen der Mitgliedsgemeinden tritt und für den Gemeindegrößenansatz die Summe der Einwohnergrößenzahlen der Mitgliedsgemeinden maßgebend ist."
- § 7 erhält folgende Fassung: "§ 7 Bedarfsansatz
(1)Der Bedarfsansatz ergibt sich aus der Einwohnerzahl (§ 17) des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und aus den Einwohnererhöhungswerten nach den Absätzen 2 bis 4, mit denen
- ein Bevölkerungsschwund (Absatz 2),
- Soziallasten (Absatz 3) und
- Belastungen durch die Schülerbeförderung und die Kreisstraßen (Absatz 4) berücksichtigt werden.
(2)Ist die nach § 17 ermittelte Einwohnerzahl in einer kreisfreien Stadt, in einer dem Landkreis angehörigen Gemeinde oder in einem gemeindefreien Bezirk kleiner als die dortige durchschnittliche Einwohnerzahl der acht vorangegangenen Haushaltsjahre, so wird der nach § 17 ermittelten Einwohnerzahl der kreisfreien Stadt oder des Landkreises die Differenz zwischen beiden Zahlen hinzugerechnet.
(3)1 Der zur Einwohnerzahl hinzuzurechnende Einwohnererhöhungswert für Soziallasten ergibt sich aus der Vervielfältigung des Bedarfserhöhungswertes für Soziallasten mit der Verhältniszahl, die sich aus dem Verhältnis der nach Satz 2 maßgeblichen Soziallasten des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zur entsprechenden finanziellen Belastung aller Landkreise und kreisfreien Städte ergibt. 2 Maßgebliche Soziallasten sind die Auszahlungen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs und für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs im Durchschnitt der beiden vorangegangenen Haushaltsjahre abzüglich der für diese Leistungsarten und als Landeszuschuss nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes verbuchten Einzahlungen. 3 Der Bedarfserhöhungswert für Soziallasten ergibt sich durch Teilung der Summe aller, gegebenenfalls nach Absatz 2 erhöhten, Einwohnerzahlen der Landkreise und kreisfreien Städte durch 64,9, dieses Ergebnis vervielfältigt mit 25.
(4)1 Der zur Einwohnerzahl hinzuzurechnende Einwohnererhöhungswert für die Schülerbeförderung und die Kreisstraßen ergibt sich aus der Vervielfältigung des Bedarfserhöhungswertes für die Fläche mit der Verhältniszahl, die sich aus dem Verhältnis der Fläche des Landkreises oder der kreisfreien Stadt am
- Dezember des Vorvorjahres zu der Fläche aller Landkreise und kreisfreien Städte zum selben Stichtag ergibt. 2 Der Bedarfserhöhungswert für die Fläche ergibt sich durch Teilung der Summe aller, gegebenenfalls nach Absatz 2 erhöhten, Einwohnerzahlen der Landkreise und kreisfreien Städte durch 64,9, dieses Ergebnis vervielfältigt mit 10,1."
- § 17 erhält folgende Fassung: "§ 17 Einwohnerzahl 1 Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes ist die Einwohnerzahl, die die Landesstatistikbehörde nach § 177 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) zum Stichtag des Vorjahres ermittelt hat, zuzüglich der Erhöhung nach § 177 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 NKomVG . 2 Liegen die Ergebnisse einer Volkszählung zu Beginn des laufenden Haushaltsjahres noch nicht vor, so ist die letzte Fortschreibung der vorangegangenen Zählung maßgebend."
- § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält folgende Fassung: " 1 Einwendungen gegen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz sind im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen; die vorherige Überprüfung im Vorverfahren ( § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung ) ist abweichend von § 80 des Niedersächsischen Justizgesetzes nicht entbehrlich." b) Satz 2 wird gestrichen. c) Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden Sätze 2 bis
- Dem § 24 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: "
(3)1 Mit den Leistungen des Finanzausgleichs im Haushaltsjahr 2017 erhalten zusätzlich die Stadt Hildesheim 4 702 328 Euro, die Stadt Salzgitter 5 528 504 Euro, die Stadt Schöningen 21 640 Euro und die Gemeinde Büddenstedt 23 824 Euro für Gemeindeaufgaben sowie der Landkreis Hildesheim 977 464 Euro und die Stadt Salzgitter 1 332 048 Euro für Kreisaufgaben. 2 Die Beträge werden vorab aus den jeweiligen Teilmassen des Haushaltsjahres 2017 der entsprechenden Aufgabengruppe der Schlüsselzuweisungen nach § 3 gewährt.
(4)1 Für die Festsetzung der Leistungen im Haushaltsjahr 2017 ist der Stichtag abweichend von § 177 Abs. 1 Satz 2 NKomVG der
- Dezember
- 2 Soweit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 2 die Einwohnerzahlen vorangegangener Haushaltsjahre zu berücksichtigen sind, bleiben deren Stichtage unberührt. 3 Ergeben sich für einzelne Kommunen aus dem abweichenden Stichtag im Vergleich zum ursprünglichen Stichtag Unterschiede für die Festsetzung von Leistungen nach den §§ 3, 12 und 16, so sind diese bei den Festsetzungen im Haushaltsjahr 2018 angemessen auszugleichen. 4 § 20 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend."