der Fassung vom
der Überschrift des Ersten Teils wird das Wort "Entsorgung" durch das Wort "Bewirtschaftung" ersetzt. 2.
werden die Worte "Entsorgung von Abfällen" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt. 3.
ihrem Gebiet angefallen sind und ihnen überlassen wurden, sowie über deren Verwertung,
sbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings, oder deren Beseitigung (Abfallbilanz). 2 Ist eine technisch mögliche Verwertung von getrennt überlassenen Abfällen unterblieben, so ist dies
der Abfallbilanz zu begründen; dies gilt nicht für Abfälle nach § 7." 5. § 5 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: " 2 Dieses enthält
Bezug auf die Abfälle, die
seinem Gebiet anfallen und ihm zu überlassen sind, die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verwertung,
sbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings, und zur Beseitigung mindestens für einen Zeitraum von fünf Jahren im Voraus." 6.
der Überschrift des Zweiten Teils wird das Wort "Entsorgung" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt. 7. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)
Satz 1 wird die Verweisung "§ 13 Abs. 1 KrW-/AbfG" durch die Verweisung "§ 17 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)" ersetzt. b)
Satz 2 wird das Wort "Abfallentsorgung" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt.
geringen Mengen (nicht mehr als
sgesamt 2 000 kg Gesamtmenge gefährliche Abfälle je Jahr) angefallen sind, entsorgen zu können. 2 Satz 1 Nr. 2 gilt auch , soweit diese Abfälle aufgrund des § 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ausgeschlossen worden sind." 9. § 11 wird wie folgt geändert: a)
der Überschrift wird das Wort "Abfallentsorgung" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)
Satz 1 wird die Verweisung "§ 13 KrW-/AbfG" durch die Verweisung "§ 17 KrWG" ersetzt. bb)
Satz 2 wird die Verweisung "§ 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG" durch die Verweisung "§ 17 Abs. 1 Satz 3 KrWG" ersetzt. cc)
Satz 4 werden die Verweisung "§ 7 Abs. 2 Satz 1" durch die Verweisung "§ 7 Satz 1" und die Verweisung "§ 24 Abs. 2 Nr. 3 KrW-/AbfG" durch die Verweisung "§ 25 Abs. 2 Nr. 3 KrWG" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)
Satz 1 wird die Verweisung "§ 15 Abs. 3 Satz 1 oder 2 KrW-/AbfG" durch die Verweisung "§ 20 Abs. 2 Satz 1 oder 2 KrWG" ersetzt. bb)
Satz 2 wird die Verweisung "§ 15 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG" durch die Verweisung "§ 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG" ersetzt. d)
Absatz 4 Satz 2 wird die Verweisung "§ 40 Abs. 2 KrW-/AbfG" durch die Verweisung "§ 47 Abs. 3 KrWG" ersetzt. 10. § 12 wird wie folgt geändert: a)
Absatz 1 wird das Wort "Abfallentsorgung" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt. b)
Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe "Abs. 2" gestrichen. c)
Absatz 5 wird jeweils das Wort "Entsorgung" durch das Wort "Bewirtschaftung" ersetzt. d)
Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "Abfallentsorgung" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt. e) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa)
Satz 1 wird das Wort "Abfallentsorgung" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt. bb)
Satz 3 wird die Verweisung "§ 36d Abs. 3 KrW-/AbfG" durch die Verweisung "§ 44 Abs. 2 KrWG" ersetzt. 11.
der Überschrift des Dritten Teils wird das Wort "Entsorgung" durch das Wort "Bewirtschaftung" ersetzt. 12.
W-/AbfG)" durch den Klammerzusatz "(§ 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG)" ersetzt. 13. § 15 wird wie folgt geändert: a)
der Überschrift und
Absatz 1 wird jeweils die Verweisung "§ 15 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG" durch die Verweisung "§ 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG" ersetzt. b)
Absatz 5 wird die Verweisung "§ 38 KrW-/AbfG" durch die Verweisung "§ 46 KrWG" ersetzt. 14. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 werden die Worte "die ihr ordnungsgemäß angedienten" durch das Wort "andienungspflichtige" ersetzt. b)
Satz 3 wird die Verweisung "§ 5 KrW-/AbfG" durch die Worte "§ 7 KrWG, der Rangfolge und der Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen nach § 8 KrWG " ersetzt. 16.
W-/AbfG" durch die Verweisung "§ 52 KrWG" und die Worte "(ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 323/2007 der Kommission vom
Satz 2 wird die Verweisung "§ 10 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG" durch die Verweisung "§ 3 Abs. 14 KrWG" ersetzt. b)
Satz 3 wird die Verweisung "§ 28 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG" durch die Verweisung "§ 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG" ersetzt. 20.
W-/AbfG" durch die Verweisung "§ 35 Abs. 2 KrWG" ersetzt. 21.
W-/AbfG" durch die Verweisung "§ 35 Abs. 2 KrWG" ersetzt. 22.
W-/AbfG) oder das Verwerten (§ 4 Abs. 3 bis 5 KrW-/AbfG)" durch die Worte "die Abfallbewirtschaftung ( § 3 Abs. 14 KrWG )" ersetzt. 23. § 42 wird wie folgt geändert: a)
Absatz 1 werden die Worte "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" und das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt. b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "
einem Verwaltungsverfahren, für das sie als untere Abfallbehörde zuständig wäre, so ist stattdessen die oberste Abfallbehörde zuständig, soweit nicht durch Verordnung nach Absatz 5 etwas anderes bestimmt ist." 24. § 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "
deren Gebiet die Anlage zur Entsorgung von Abfällen ihren Standort hat oder, wenn eine Anlage nicht Gegenstand der Entscheidung oder anderen Maßnahme ist, die Abfallbewirtschaftung durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll. 2 Für Entscheidungen und andere Maßnahmen im Zusammenhang mit den nach § 72 Abs. 1 KrWG fortgeltenden Pflichtenübertragungen ist die Behörde örtlich zuständig,
deren Gebiet die zu entsorgenden Abfälle anfallen. 3 Im Übrigen ist für Entscheidungen und andere Maßnahmen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Verordnungen die Behörde örtlich zuständig,
deren Gebiet sich der Betriebssitz der Antrag stellenden Person befindet. 4 Für die Ausführung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ist die Behörde örtlich zuständig,
deren Gebiet sich die jeweilige Betriebsstätte des Vertreibers oder Herstellers befindet." b)
Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "oder Bezirken" gestrichen. 25.
W-/AbfG" durch die Verweisung "§ 47 Abs. 3 bis 5 KrWG" ersetzt. 26.
1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Worte "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.