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Art. 1 NAbfGÄndG - Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes

Obsah (9)§ 2§ 3§ 13§ 17§ 26§ 28§ 38§ 44§ 45

gesetz

der Fassung vom

  1. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
  2. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353), wird wie folgt geändert: 1.

der Überschrift des Ersten Teils wird das Wort "Entsorgung" durch das Wort "Bewirtschaftung" ersetzt. 2.

§ 2

werden die Worte "Entsorgung von Abfällen" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt. 3.

§ 3Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b wird das Wort "Entsorgung" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt. 4. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "

(1)1 Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen für jedes Jahr bis zum 1. April des folgenden Jahres eine Bilanz über Art, Herkunft und Menge der Abfälle, die

ihrem Gebiet angefallen sind und ihnen überlassen wurden, sowie über deren Verwertung,

sbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings, oder deren Beseitigung (Abfallbilanz). 2 Ist eine technisch mögliche Verwertung von getrennt überlassenen Abfällen unterblieben, so ist dies

der Abfallbilanz zu begründen; dies gilt nicht für Abfälle nach § 7." 5. § 5 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: " 2 Dieses enthält

Bezug auf die Abfälle, die

seinem Gebiet anfallen und ihm zu überlassen sind, die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verwertung,

sbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings, und zur Beseitigung mindestens für einen Zeitraum von fünf Jahren im Voraus." 6.

der Überschrift des Zweiten Teils wird das Wort "Entsorgung" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt. 7. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)

Satz 1 wird die Verweisung "§ 13 Abs. 1 KrW-/AbfG" durch die Verweisung "§ 17 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)" ersetzt. b)

Satz 2 wird das Wort "Abfallentsorgung" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt.

  1. § 7 erhält folgende Fassung: "§ 7 Einrichtungen für gefährliche Abfälle 1 Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die Einrichtungen zu schaffen oder durch Dritte schaffen zu lassen, die erforderlich sind, um
  2. Abfälle aus privaten Haushaltungen, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG sind, sowie
  3. gefährliche Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, die bei der Abfallerzeugung

geringen Mengen (nicht mehr als

sgesamt 2 000 kg Gesamtmenge gefährliche Abfälle je Jahr) angefallen sind, entsorgen zu können. 2 Satz 1 Nr. 2 gilt auch , soweit diese Abfälle aufgrund des § 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ausgeschlossen worden sind." 9. § 11 wird wie folgt geändert: a)

der Überschrift wird das Wort "Abfallentsorgung" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)

Satz 1 wird die Verweisung "§ 13 KrW-/AbfG" durch die Verweisung "§ 17 KrWG" ersetzt. bb)

Satz 2 wird die Verweisung "§ 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG" durch die Verweisung "§ 17 Abs. 1 Satz 3 KrWG" ersetzt. cc)

Satz 4 werden die Verweisung "§ 7 Abs. 2 Satz 1" durch die Verweisung "§ 7 Satz 1" und die Verweisung "§ 24 Abs. 2 Nr. 3 KrW-/AbfG" durch die Verweisung "§ 25 Abs. 2 Nr. 3 KrWG" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)

Satz 1 wird die Verweisung "§ 15 Abs. 3 Satz 1 oder 2 KrW-/AbfG" durch die Verweisung "§ 20 Abs. 2 Satz 1 oder 2 KrWG" ersetzt. bb)

Satz 2 wird die Verweisung "§ 15 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG" durch die Verweisung "§ 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG" ersetzt. d)

Absatz 4 Satz 2 wird die Verweisung "§ 40 Abs. 2 KrW-/AbfG" durch die Verweisung "§ 47 Abs. 3 KrWG" ersetzt. 10. § 12 wird wie folgt geändert: a)

Absatz 1 wird das Wort "Abfallentsorgung" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt. b)

Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe "Abs. 2" gestrichen. c)

Absatz 5 wird jeweils das Wort "Entsorgung" durch das Wort "Bewirtschaftung" ersetzt. d)

Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "Abfallentsorgung" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt. e) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa)

Satz 1 wird das Wort "Abfallentsorgung" durch das Wort "Abfallbewirtschaftung" ersetzt. bb)

Satz 3 wird die Verweisung "§ 36d Abs. 3 KrW-/AbfG" durch die Verweisung "§ 44 Abs. 2 KrWG" ersetzt. 11.

der Überschrift des Dritten Teils wird das Wort "Entsorgung" durch das Wort "Bewirtschaftung" ersetzt. 12.

§ 13wird der Klammerzusatz "(§ 3 Abs. 8 Satz 1 Kr

W-/AbfG)" durch den Klammerzusatz "(§ 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG)" ersetzt. 13. § 15 wird wie folgt geändert: a)

der Überschrift und

Absatz 1 wird jeweils die Verweisung "§ 15 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG" durch die Verweisung "§ 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG" ersetzt. b)

Absatz 5 wird die Verweisung "§ 38 KrW-/AbfG" durch die Verweisung "§ 46 KrWG" ersetzt. 14. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

  1. a)Satz 2 wird gestrichen.
  2. b)Der bisherige Satz 3 wird Satz 2. 15. § 16a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)

Satz 1 werden die Worte "die ihr ordnungsgemäß angedienten" durch das Wort "andienungspflichtige" ersetzt. b)

Satz 3 wird die Verweisung "§ 5 KrW-/AbfG" durch die Worte "§ 7 KrWG, der Rangfolge und der Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen nach § 8 KrWG " ersetzt. 16.

§ 17Nr. 4 werden die Verweisung "§ 45 Kr

W-/AbfG" durch die Verweisung "§ 52 KrWG" und die Worte "(ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 323/2007 der Kommission vom

  1. März 2007 (ABl. EU Nr. L 85 S. 3)" durch die Worte "(ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5; 2007 Nr. L 204 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 519/2012 der Kommission vom
  2. Juni 2012 (ABl. EU Nr. L 159 S. 1)" ersetzt.
  3. Der Überschrift des Vierten Teils werden die Worte "und Abfallvermeidungsprogramm" angefügt.
  4. § 21 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Worte "und Abfallvermeidungsprogramm" angefügt. b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz
  5. c) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt: "

(2)Für die Beteiligung an der Erstellung des Abfallvermeidungsprogramms des Bundes und für die Erstellung eines eigenen Abfallvermeidungsprogramms ( § 33 KrWG ) ist die oberste Abfallbehörde zuständig." 19. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)

Satz 2 wird die Verweisung "§ 10 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG" durch die Verweisung "§ 3 Abs. 14 KrWG" ersetzt. b)

Satz 3 wird die Verweisung "§ 28 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG" durch die Verweisung "§ 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG" ersetzt. 20.

§ 26Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung "§ 31 Abs. 2 Kr

W-/AbfG" durch die Verweisung "§ 35 Abs. 2 KrWG" ersetzt. 21.

§ 28Abs. 1 wird die Verweisung "§ 31 Abs. 2 Kr

W-/AbfG" durch die Verweisung "§ 35 Abs. 2 KrWG" ersetzt. 22.

§ 38Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 werden die Worte "das Beseitigen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Kr

W-/AbfG) oder das Verwerten (§ 4 Abs. 3 bis 5 KrW-/AbfG)" durch die Worte "die Abfallbewirtschaftung ( § 3 Abs. 14 KrWG )" ersetzt. 23. § 42 wird wie folgt geändert: a)

Absatz 1 werden die Worte "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" und das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt. b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "

(4)Ist eine Körperschaft als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Antragstellerin oder Adressatin eines Verwaltungsaktes

einem Verwaltungsverfahren, für das sie als untere Abfallbehörde zuständig wäre, so ist stattdessen die oberste Abfallbehörde zuständig, soweit nicht durch Verordnung nach Absatz 5 etwas anderes bestimmt ist." 24. § 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "

(1)1 Örtlich zuständig ist die Behörde,

deren Gebiet die Anlage zur Entsorgung von Abfällen ihren Standort hat oder, wenn eine Anlage nicht Gegenstand der Entscheidung oder anderen Maßnahme ist, die Abfallbewirtschaftung durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll. 2 Für Entscheidungen und andere Maßnahmen im Zusammenhang mit den nach § 72 Abs. 1 KrWG fortgeltenden Pflichtenübertragungen ist die Behörde örtlich zuständig,

deren Gebiet die zu entsorgenden Abfälle anfallen. 3 Im Übrigen ist für Entscheidungen und andere Maßnahmen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Verordnungen die Behörde örtlich zuständig,

deren Gebiet sich der Betriebssitz der Antrag stellenden Person befindet. 4 Für die Ausführung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ist die Behörde örtlich zuständig,

deren Gebiet sich die jeweilige Betriebsstätte des Vertreibers oder Herstellers befindet." b)

Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "oder Bezirken" gestrichen. 25.

§ 44Abs. 2 wird die Verweisung "§ 40 Abs. 2 bis 4 Kr

W-/AbfG" durch die Verweisung "§ 47 Abs. 3 bis 5 KrWG" ersetzt. 26.

§ 45Abs.

1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Worte "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

  1. § 48 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz
  2. b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt: "

(2)Soweit nach § 72 Abs. 1 KrWG Übertragungen von Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf einen Dritten fortgelten oder Pflichtenübertragungen verlängert werden, gelten für die Dritten § 4 Abs. 1 und § 7 entsprechend."

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.