(1)Die Behörde, die für die Kürzung der Dienstbezüge, die Zurückstufung, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts zuständig ist, kann die Beamtin oder den Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn
- im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verfügt werden wird,
- durch ein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht oder
- in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren voraussichtlich eine Strafe verhängt werden wird, die den Verlust der Beamtenrechte oder der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge haben wird.
(2)1 Die Behörde nach Absatz 1 kann in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 3 gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass ein Teil der Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten, höchstens jedoch die Hälfte, einbehalten wird. 2 Ein Betrag in Höhe der Summe der sich aus der Bekanntmachung nach § 850c Abs. 4 Satz 1 ZPO ergebenden monatlich unpfändbaren Beträge ist zu belassen.
(3)1 Die Behörde nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass ein Teil des Ruhegehalts, höchstens jedoch 30 Prozent, einbehalten wird, wenn
- im Disziplinarverfahren voraussichtlich eine Aberkennung des Ruhegehalts verfügt werden wird oder
- in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren voraussichtlich eine Strafe verhängt werden wird, die den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge haben wird. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)1 Verfügt die Behörde nach Absatz 1 die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, so hat sie zugleich anzuordnen, dass die Beamtin oder der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben und ein Teil der Dienstbezüge einbehalten wird, es sei denn, dass dies zu einer unbilligen Härte für die Beamtin oder den Beamten führen würde. 2 Einzubehalten sind höchstens 50 Prozent der monatlichen Dienstbezüge. 3 In den ersten sechs Monaten sollen mindestens 30 Prozent und danach 50 Prozent einbehalten werden. 4 Wird ein Teil der Dienstbezüge bereits nach Absatz 2 einbehalten, so soll mindestens dieser Teil einbehalten werden. 5 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5)1 Verfügt die Behörde nach Absatz 1 die Aberkennung des Ruhegehalts, so gilt hinsichtlich des Einbehaltens eines Teils des Ruhegehalts Absatz 4 Satz 1 entsprechend. 2 Einzubehalten sind höchstens 30 Prozent des monatlichen Ruhegehalts. 3 In den ersten sechs Monaten sollen mindestens 20 Prozent und danach 30 Prozent einbehalten werden. 4 Wird ein Teil des Ruhegehalts bereits nach Absatz 3 einbehalten, so soll mindestens dieser Teil einbehalten werden. 5 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6)1 Wird gegen die Beamtin, den Beamten, die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren erstinstanzlich eine Strafe verhängt, die, wenn das Urteil rechtskräftig würde, den Verlust der Beamtenrechte oder der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge hätte, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. 2 Die Behörde nach Absatz 1 trifft die Anordnungen, sobald sie von dem Urteil Kenntnis erlangt.
(7)1 Soweit die Höhe der Einkünfte aus Nebentätigkeiten und die Höhe der einbehaltenen Dienstbezüge die Höhe der vor der Anordnung der Einbehaltung gewährten Dienstbezüge übersteigen, sind die Einkünfte aus Nebentätigkeiten auf die weiter zu gewährenden Dienstbezüge anzurechnen. 2 Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe der Einkünfte aus ihren oder seinen Nebentätigkeiten Auskunft zu geben.
(8)Die Behörde nach Absatz 1 kann die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 1 und der Einbehaltung von Dienstbezügen nach Absatz 2 und von Ruhegehalt nach Absatz 3 auch mit Wirkung für die Vergangenheit jederzeit ganz oder teilweise aufheben.