3.1 Allgemeines 3.1.1 Wissenschaftliche Forschung ist zu unterstützen, soweit rechtliche Gründe oder dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Wissenschaftlich ist ein Forschungsvorhaben, wenn Personen, die in einem einschlägigen Hochschulstudium ausreichend vorgebildet sind, auf der Grundlage eines von ihnen verarbeiteten Forschungsstandes und ausgehend von einer begründeten Fragestellung weiterführende Erkenntnisse zu gewinnen versuchen (Nummer 14.2 der Verwaltungsvorschriften zum NArchG, RdErl. d. StK v. 24.10.2006 - 201 - 56 201 (Nds. MBl. S. 959)). 3.1.2 Zum Zwecke der Prüfung, ob ein Forschungsvorhaben ein wissenschaftliches ist, hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller mindestens eine kurze Darstellung der inhaltlichen Ausgestaltung des Forschungsvorhabens einzureichen. Diese Darstellung muss die einzelnen Voraussetzungen der Nummer 3.1.1 Satz 2 behandeln. Das wissenschaftliche Interesse ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen (z. B. bei Doktoranden durch Vorlage einer Bescheinigung der Hochschule über die vergebene Doktorarbeit oder eines Nachweises der Unterstützung des Vorhabens durch Forschungseinrichtungen). Sofern um Durchführung einer Befragung ersucht wird, sind die vorgesehenen Fragen in Textform vorzulegen. 3.1.3 Eine Unterstützung, die mit einem erheblichen personellen, organisatorischen oder kostenverursachenden Einsatz verbunden wäre oder zu einer Beeinträchtigung der Dienstgeschäfte führen würde, kann grundsätzlich nicht geleistet werden; ein etwaiges rechtspolitisches Interesse ist bei der Abwägung zu berücksichtigen. 3.2 Datenschutz 3.2.1 Soweit keine bereichsspezifischen gesetzlichen Regelungen bestehen, beurteilt sich die datenschutzrechtliche Zulässigkeit für die Übermittlung personenbezogener Daten der Betroffenen an andere Stellen oder Personen nach den Artikeln 5 bis 7 und 9 DSGVO sowie § 13 NDSG . 3.2.2 Eine Übermittlung personenbezogener Daten ohne Einwilligung der oder des Betroffenen ist nur zulässig, wenn Art und Verarbeitung der Daten darauf schließen lassen, dass der Verarbeitung der Daten für das Forschungsvorhaben ein schutzwürdiges Interesse der oder des Betroffenen an der Geheimhaltung nicht entgegensteht oder das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das schutzwürdige Interesse der oder des Betroffenen überwiegt ( § 13 Abs. 1 Satz 1 NDSG ). Die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens und dem schutzwürdigen Interesse der oder des Betroffenen treffen die übermittelnde und die forschende Stelle für die jeweilige Datenverarbeitung. Das Ergebnis der Abwägung und seine Begründung sind jeweils aufzuzeichnen ( § 13 Abs. 1 Satz 2 NDSG ). Über die Verarbeitung ist die oder der jeweilige Datenschutzbeauftragte nach Artikel 37 DSGVO zu unterrichten ( § 13 Abs. 1 Satz 3 NDSG ). 3.2.3 Die Entscheidung, mit der eine Übermittlung personenbezogener Daten gestattet wird, ist mit der Auflage zu verbinden, die Daten zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist ( § 13 Abs. 2 Satz 1 NDSG ). Bis zu der Anonymisierung sind diejenigen Merkmale, mit deren Hilfe ein Personenbezug der Einzelangaben hergestellt werden kann, getrennt zu speichern ( § 13 Abs. 2 Satz 2 NDSG ). Diese Merkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert ( § 13 Abs. 2 Satz 3 NDSG ). 3.2.4 Personenbezogene Daten der oder des Betroffenen dürfen an öffentliche Stellen außerhalb Niedersachsens und an alle nichtöffentlichen Stellen nur übermittelt werden, wenn sich diese Stellen verpflichtet haben, die Daten ausschließlich für das von ihnen bezeichnete Forschungsvorhaben und nach Maßgabe der Nummern 3.2.2 und 3.2.3 zu verarbeiten sowie ferner folgende Schutzmaßnahmen oder ihnen gleichwertige Maßnahmen zu treffen ( § 13 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 17 NDSG ): 3.2.4.1 Die forschende Stelle legt dar, welche Daten erhoben und verarbeitet und welche technisch-organisatorischen Maßnahmen zur Gewährung datenschutzrechtlicher Belange ergriffen werden; 3.2.4.2 alle Personen, die mit der Datenauswertung befasst sein werden, sind namentlich zu benennen, sodass nachträglich festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten verarbeitet worden sind; 3.2.4.3 von den Personen nach Nummer 3.2.4.2 sind, bevor eine dem Ersuchen stattgebende Entscheidung ergeht, Verpflichtungserklärungen nach dem in der Anlage beigefügten Muster einzuholen; 3.2.4.4 die Befugnisse für den Zugriff auf personenbezogene Daten sind auf das erforderliche Maß zu beschränken und zu dokumentieren; 3.2.4.5 Personen, die Zugang zu den personenbezogenen Daten haben, sind hinsichtlich des Umgangs mit diesen zu sensibilisieren. 3.2.5 Der oder dem LfD ist die beabsichtigte Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen außerhalb Niedersachsens oder an nichtöffentliche Stellen und Privatpersonen rechtzeitig vorher anzuzeigen ( § 13 Abs. 4 Satz 2 NDSG ); das Ersuchen und im Falle einer Abwägung nach Nummer 3.2.2 Satz 1 und 2 deren Aufzeichnung sowie bereits vorliegende Verpflichtungserklärungen nach Nummer 3.2.4.3 sind jeweils in Kopie beizufügen. Die Anzeige obliegt der nach Nummer 2 zuständigen Behörde. Etwaige Bedenken oder Hinweise der oder des LfD sollen unter Beteiligung der forschenden Stelle oder Person berücksichtigt werden. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 4 Satz 1 der AV vom 6. November 2025 (Nds. Rpfl. S. 396)
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