2.1 Gefördert werden Maßnahmen zum Schutz von im Grünland brütenden Wiesenvogelarten, für die Niedersachsen eine besondere nationale und internationale Verantwortung trägt und die hier inzwischen in ihrem Bestand gefährdet sind. Dazu zählen die zu den Limikolen gehörenden Arten Kiebitz, Uferschnepfe, Großer Brachvogel, Rotschenkel, Bekassine und Austernfischer sowie der Wachtelkönig, die Sumpfohreule und das Braunkehlchen. Im Einzelnen gefördert werden: 2.1.1 Basis- und Sofortmaßnahmen des Gelege- und Kükenschutzes auf Grünlandflächen. Basismaßnahmen sind Maßnahmen, die bereits im Vorfeld eines erwarteten Brutgeschehens beantragt werden. Demgegenüber können Sofortmaßnahmen erst beantragt werden, wenn ein konkretes Brutgeschehen festgestellt wird. Die konkreten Ausgestaltungen und Beschreibungen der Maßnahmen sind der Nummer 1 der Anlage zu entnehmen. Bei den Bewirtschaftungseinschränkungen zum Zwecke des Wiesenvogelschutzes wird zwischen Mineralbodenstandorten und Moorböden unterschieden. 2.1.2 Maßnahmen des Wiesenvogelschutzes auf Grünlandflächen im Rahmen des vom Deutschen Bauernverband (DBV) initiierten Projekts "Modellhafte Erprobung von Naturschutz-Kooperativen (niederländischer Ansatz) in verschiedenen Agrarlandschaften Deutschlands (MoNaKo)" als niedersächsischer Teilbeitrag. 2.2 Zuwendungsfähig sind grundsätzlich flächenhafte Schutzmaßnahmen. Flächenhafte Maßnahmen können die gesamte Bewirtschaftungseinheit oder sinnvolle ausreichend große Teilbereiche innerhalb eines Feldblocks unter Berücksichtigung der Schlagebene umfassen. Punktuelle und kleinflächige Maßnahmen sind als Ergänzung von flächenhaften Schutzmaßnahmen im jeweiligen Gebiet möglich, insbesondere in Gebieten, in denen erstmals freiwillige Maßnahmen des Gelege- und Kükenschutzes angeboten werden. Die Abgrenzung und Lage der Fläche, auf der flächige Bewirtschaftungsauflagen gelten, orientiert sich jährlich an der jeweils aktuellen Brutverteilung. 2.3 Nach Randnummer 200 der Rahmenregelung dürfen die Förderungen nur freiwillige Verpflichtungen abdecken, die über Folgendes hinausgehen:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.