Die Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen vom
- April 1994 (Nds. GVBl. S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieser Verordnung , wird wie folgt geändert:
- § 47c erhält folgende Fassung: "§ 47c Sonderregelungen zum Erwerb von Abschlüssen und zur Wiederholung von Schuljahrgängen im Schuljahr 2020/2021 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
(1)1 Im Schuljahr 2020/2021 ist für den Erwerb eines Abschlusses nach § 1 Abs. 1 oder 2 das Ablegen der mündlichen Prüfung nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 3 sowie § 41 Abs. 3 Nr. 4 nicht erforderlich. 2 Möchte eine Schülerin oder ein Schüler eine solche Prüfung freiwillig ablegen, so hat sie oder er dies dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission bis zum 23. April 2021 mitzuteilen. 3 Die Bewertung der Leistung in der freiwilligen mündlichen Prüfung bleibt unberücksichtigt, wenn aufgrund dieser Bewertung die Jahresnote (§ 29 Abs. 2, § 43 Satz 2) schlechter als ‚ausreichend‘ lautet.
(2)Ist das Fach, in dem die Schülerin oder der Schüler nach Absatz 1 Satz 2 eine freiwillige mündliche Prüfung ablegen möchte, ein Fach, das nur im ersten Schulhalbjahr unterrichtet wurde, so kann die Prüfung nach Entscheidung der Prüfungskommission abweichend von § 28 und § 41 Abs. 1 Satz 1 am Ende des ersten Halbjahres des Abschlussschuljahrgangs im Zeitraum vom 14. bis 19. Januar 2021 stattfinden.
(3)1 Im Schuljahr 2020/2021 werden abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 die Aufgaben für die Klausuren nicht landesweit einheitlich gestellt, sondern von der Lehrkraft, die das jeweilige Fach in dem Schuljahr unterrichtet hat. 2 Den Lehrkräften werden landesweit einheitliche Aufgaben zur Verfügung gestellt, an denen sich die von den Lehrkräften gestellten Aufgaben nach Art, Umfang und abschlussspezifischem Anforderungsniveau orientieren müssen. 3 Die Lehrkräfte können die landesweit einheitlichen Aufgaben auch übernehmen.
(4)Kann im Schuljahr 2020/2021 wegen einer zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erfolgten Schulschließung oder einer Absonderung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes eine Klausur nach § 27 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder nach § 41 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 oder mehrere Klausuren weder an dem vorgesehenen Termin noch an dem vorgesehenen Nachschreibtermin angefertigt werden, so ist § 35 Abs. 3 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass abweichend von § 35 Abs. 3 Satz 2 ein Abschlusszeugnis erteilt wird.
(5)Eine freiwillige Wiederholung des
- oder
- Schuljahrgangs im Schuljahr 2020/2021 gilt nicht als Wiederholung im Sinne des § 26 Abs. 1 und 3."
- Nach § 47c wird der folgende § 47d eingefügt: "§ 47d Sonderregelungen zum Erwerb von Abschlüssen im Schuljahr 2021/2022 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 1 Kann wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2021/2022 Präsenzunterricht nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, so kann die oberste Schulbehörde bestimmen, dass § 47b Abs. 3 und § 47c Abs. 3 und 4 im Schuljahr 2021/2022 entsprechend anzuwenden sind. 2 Die Bestimmung kann auf einzelne Schulen beschränkt werden. 3 Sie ist öffentlich bekannt zu machen."