GB - ggf. i. V. m.
PO untergebrachten Personen außerhalb sowie innerhalb Niedersachsens ersucht die zuständige Vollzugseinrichtung unverzüglich telefonisch sowie anschließend unverzüglich per E-Mail die für
Entweichungsort oder
Ort der Aufenthaltsadresse der Vollzugslockerung oder vollzugsöffnenden Maßnahme zuständige Polizeidienststelle um Fahndungsauslösung. Die für
Entweichungsort zuständige Polizeidienststelle ist stets die über
unmittelbar am Entweichungsort angewählten polizeilichen Notruf kontaktierte Dienststelle. Eigene Maßnahmen (z. B. Kontaktaufnahme[versuche] zu einer hinterlegten Mobilfunknummer, Aufsuchen an der Aufenthaltsadresse) sind mit der entsprechend zuständigen Polizeidienststelle abzustimmen. Bereits telefonisch werden alle der Vollzugseinrichtung vorliegenden Erkenntnisse zur Beurteilung einer etwaigen aktuellen Eigen- oder Fremdgefährdung der entwichenen oder nichtrückgekehrten Person übermittelt. Das schriftliche Fahndungsersuchen erfolgt unter Verwendung landeseinheitlicher Meldevordrucke, die von MJ beziehungsweise MS gesondert bekannt gemacht werden. Die Vollzugseinrichtung hat zudem in jedem Fall unverzüglich vorab telefonisch sowie anschließend per E-Mail das zum Zeitpunkt der Entweichung oder Nichtrückkehr zuständige Haftgericht und/oder die zuständige Staatsanwaltschaft zu informieren. Die schriftliche Information erfolgt zugleich nachrichtlich an die ggf. für weitere notierte Vollstreckungen von Freiheitsstrafen und Maßregeln sowie Vollziehungen von Untersuchungshaft zuständigen Staatsanwaltschaften und/oder Haftgerichte (sog. Überhaftnotierung). Die Vollzugseinrichtung hat das schriftliche Fahndungsersuchen zugleich per E-Mail dem Lage- und Informationszentrum des LKA (LIZ) in
Fällen zuzuleiten, in
en es sich bei
entwichenen oder nichtrückgekehrten Personen um Gefangene, die im geschlossenen Vollzug untergebracht sind, Sicherungsverwahrte oder um nach
GB - ggf. i. V. m.
PO im geschlossenen Maßregelvollzug untergebrachte Personen handelt. Sämtliche weitere Mitteilungspflichten, wie beispielsweise nach Abschnitt 44 der Bezugs-AV zu b bzgl. einer Entweichung, Nichtrückkehr, Selbststellung, Rückkehr und Widerergreifung, bleiben unberührt. Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt im Bereich des Justizvollzuges Folgendes: Neben
bereits zwingend über das Fahndungsersuchen zu übermittelnden Daten sind der fahndungsleitenden Polizeidienstelle nach Maßgabe von § 195 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG (auch i. V. m. § 124 Nds. SVVollzG) auf der Grundlage von § 78 Abs. 1 NJVollzG oder § 82 Abs. 1 Nds. SVVollzG erhobene Lichtbilder, Stimmaufzeichnungen, Messungen des Körpers und Feststellungen äußerlicher körperlicher Merkmale zu übermitteln. Dieselben Maßgaben gelten für die Übermittlung personenbezogener Daten über Personen, die nicht Gefangene oder Sicherungsverwahrte sind. Besondere Kategorien personenbezogener Daten über entwichene oder nichtrückgekehrte Gefangene und Sicherungsverwahrte dürfen gemäß § 195 Abs. 1 Satz 2 NJVollzG an Polizeidienststellen nur übermittelt werden, soweit dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der oder des Gefangenen oder Sicherungsverwahrten oder Dritter erforderlich ist. Der Begriff "besondere Kategorien personenbezogener Daten“ bezeichnet gemäß § 191 Abs. 3 Nr. 1 NJVollzG a) Daten, aus
en die ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen,
G. Entsprechende Ersuchen sind von
Vollzugseinrichtungen als Sofortsachen zu behandeln. Für Gefangene und Sicherungsverwahrte sowie nach
GB - ggf. i. V. m.
PO untergebrachte Personen, deren Entweichung oder Nichtrückkehr hohe mediale Aufmerksamkeit, verbunden mit einem hohen Potential an Eigen- oder Fremdgefährdung befürchten lässt, wird
Vollzugseinrichtungen empfohlen, in Abstimmung mit der Monitoringstelle des LKA präventiv
Inhalten eines Fahndungsersuchens entsprechend Datensätze vorzuhalten, die regelmäßig zu aktualisieren sind. 2.2 Informationspflichten auf Ressortebene Ist im Fall einer Entweichung oder Nichtrückkehr von Gefangenen, Sicherungsverwahrten und Personen, gegen die eine Untersuchungshaft, Strafhaft, Sicherungsverwahrung oder Maßregel nach
GB - ggf. i. V. m.
PO in einer Vollzugseinrichtung außerhalb von Niedersachsen vollzogen oder vollstreckt wird, ein niedersächsisches Haftgericht oder eine niedersächsische Staatsanwaltschaft zuständig, unterrichten sich die Ressorts unverzüglich gegenseitig und stimmen weitere Maßnahmen ab. Polizeiliche Ansprechpartnerin für die Ressorts ist in diesem Fall die Monitoringstelle des LKA. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 31. Dezember 2028 durch Nummer 5 des RdErl. vom 21. April 2023 (Nds. MBl. S. 408)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.