Die Bewirtschaftung der Bundesmittel erfolgt nach dem Automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes, sofern nicht im Zuweisungserlass eine abweichende Regelung getroffen wird. 1.1 Zuweisung der Bundesmittel durch das BMVEL Die aus Einzelplan 10 des Bundeshaushalts bereitgestellten Mittel werden den obersten Landesbehörden durch Bescheide des BMVEL für die einzelnen Förderungszwecke nach der VV Nr. 3.1.1 zu § 9 BHO sowie der VV Nr. 1.11 zu § 34 BHO zur selbständigen Bewirtschaftung zugewiesen. Mit der Zuweisung von Haushaltsmitteln des Bundes geht auch die Bewirtschaftung der damit zusammenhängenden Einnahmen auf das Land über. 1.2 Bereitstellung der Bundesmittel 1.2.1 Die zugewiesenen Haushaltsmittel werden auf Veranlassung der verteilenden Dienststelle auf Sachbuchkonten für die bewirtschaftende Dienststelle bei der zuständigen Bundeskasse bereitgestellt. Entsprechend ist bei der Weiterverteilung zu verfahren, wobei das Sachbuchkonto der weiterverteilenden Stelle mit dem betreffenden Betrag zu belasten ist. 1.2.2 An außerhalb der Landesverwaltung stehende Stellen werden die Bundesmittel durch Bewilligungsbescheide - ggf. Zuwendungsbescheide nach der VV / VV-Gk Nr. 4 zu § 44 LHO - für die einzelnen Förderungszwecke vergeben. 1.2.3 Soweit die Landwirtschaftskammern Aufgaben wahrnehmen, die ganz oder teilweise aus Bundesmitteln finanziert werden, werden ihnen die Mittel durch Zuweisungserlass zur Bewirtschaftung zugewiesen und kassenmäßig durch Überweisung auf ihr Konto zur Verfügung gestellt. 1.2.4 Die Verwendung der Mittel richtet sich nach den von der obersten Landesbehörde aufgrund der Verwendungsbedingungen des Bundes erlassenen Förderrichtlinien, Nebenbestimmungen, Bedingungen und Auflagen. 1.3 Bundesbetriebsmittel Nach § 43 BHO findet hinsichtlich der Bundesmittel ein Betriebsmittelverfahren statt. Für die Liquiditätsplanung der Bundeskasse ist es erforderlich, dass alle voraussichtlich anfallenden Auszahlungen von Bundesmitteln der zuständigen obersten Bundesbehörde anzumelden sind. Hiervon sind nicht nur die reinen Bundesmittel betroffen, sondern auch die Bundesanteile der Ausgaben im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes". Alle Bundesmittel sind der zuständigen obersten Landesbehörde (ML und MU) zwei Monate vor Quartalsbeginn für das dann folgende Quartal mitzuteilen, also zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.