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Anlage 1 SchuVO

Anlage (zu § 2 Abs. 1) Nutzungen Schutzzone II (Engere Schutzzone) Schutzzonen III, III A und III B (Weitere Schutzzone) 1. Umbruch von Grünland zur Nutzungsänderung

  1. a)Grünland, das aufgrund seiner natürlichen Standortgegebenheiten keine ordnungsgemäße Ackernutzung zulässt (absolutes Grünland) Verbot Verbot
  2. b)Grünland, das eine ordnungsgemäße Grünland-, Acker- oder gärtnerische Nutzung zulässt (fakultatives Grünland) Verbot Genehmigungsvorbehalt 2. Grünlanderneuerung, ausgenommen umbruchlose Verfahren Genehmigungsvorbehalt Genehmigungsvorbehalt 3. Brachen ohne gezielte Begrünung Verbot Verbot 4. Umbruch von Dauerbrachen in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Januar Verbot Verbot Ausnahme: Umbruch mit nachfolgendem Anbau von Winterraps 5. Kahlschlag von forstlich genutzten Flächen
  3. a)zur Änderung der Nutzungsart Verbot Verbot
  4. b)zu sonstigen Zwecken, wenn der Kahlschlag 0,5 ha überschreitet Genehmigungsvorbehalt Genehmigungsvorbehalt 6. Zufuhr von mehr als 170 kg/ha Stickstoff aus organischen Düngern tierischer oder pflanzlicher Herkunft pro Jahr auf landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzflächen Verbot Verbot 7. Aufbringen von Gülle, Jauche, Silosickersaft, Gärresten und Geflügelkot sowie von gütegesicherten Grünabfall- und Bioabfallkomposten und Abfällen aus der Herstellung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit einem wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff im Sinne des § 2 Nr. 11 DüV auf
  5. a)Grünland Verbot Verbot in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Ablauf des 31. Januar
  6. b)landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Flächen Verbot Verbot in der Zeit von der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf des 31. Januar des Folgejahres. Der Zeitraum verlängert sich bei einer Frühjahrsbestellung um einen Monat. Der Verbotszeitraum beginnt erst am 16. September, wenn nach der Ernte der letzten Hauptfrucht eine Zwischenfrucht oder Winterraps angebaut wird.
  7. c)forstwirtschaftliche Nutzflächen Verbot Verbot 8. Aufbringen von Klärschlamm im Sinne des § 2 Abs. 2 AbfKlärV Verbot Genehmigungsvorbehalt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010, Verbot ab dem 1. Januar 2011 9. Ausbringen von Abfällen aus der Herstellung und Verarbeitung nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse und von nicht gütegesicherten Grünabfall- und Bioabfallkomposten auf landwirtschaftliche, erwerbsgärtnerische oder forstwirtschaftliche Nutzflächen Verbot Verbot 10. Bau und Betrieb von Erdbecken zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern Verbot Verbot 11. Gewinnung von Bodenschätzen mit Freilegung des Grundwassers Verbot in der Schutzzone III A: Verbot, in der Schutzzone III B: Genehmigungsvorbehalt 12. Erdwärmenutzung
  8. a)oberhalb eines Grundwasserleiters Genehmigungsvorbehalt
  9. b)mit Erschließung eines Grundwasserleiters Verbot Genehmigungsvorbehalt 13. Errichten und Erweitern von Anlagen zur Erzeugung von Biogas Verbot Verbot

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.