Um die Übersicht über das aktuelle Seuchengeschehen im Lande Niedersachsen zu verbessern und um zusätzliche Daten zur Epidemiologie der Leukose des Rindes zu gewinnen, sind bei der Feststellung von Seuchenfällen entsprechend den nachstehenden Bestimmungen zusätzliche statistische Erhebungen im Herkunftsbestand anzustellen. An Hand dieser Daten sollen für die Gestaltung künftiger Bekämpfungsvorschriften relevante Fragen wie z.B. die Festlegung der Frequenz für die Untersuchungen nach Tilgung der Leukose oder die Festlegung von Altersgrenzen für die Untersuchung geprüft werden. Im einzelnen ist wie folgt zu verfahren: 1. Die statistischen Erhebungen sind rückwirkend ab 1.1.1979 in allen Fällen anzustellen, in denen bei der jährlichen Überwachungsuntersuchung (Untersuchungen zur Erstanerkennung eines Rinderbestandes als leukoseunverdächtiger Bestand und Untersuchungen zur Aufrechterhaltung der Anerkennung eines Rinderbestandes als leukoseunverdächtiger Bestand) leukoseinfizierte Tiere ermittelt werden und bei allen sich daran anschließenden Sanierungsuntersuchungen. Die Erhebungen sind weiterhin bei der Ermittlung von Rindern mit leukotischen Tumoren sowie bei Rückverfolgungsuntersuchungen aus besonderem Anlaß durchzuführen. 2. Wenn gemäß Nr. 1 statistische Erhebungen anzustellen sind, gibt die Untersuchungsstelle zusätzlich die bis auf die Spalte "Viehzählungs-Nr." ausgefüllte rot markierte Ausfertigung der Untersuchungsliste an das zuständige Veterinäramt (s. Abschn. IV Nrn. 2 und 5 des RdErl. vom 12.12.1978, Nds. MBl. 1979 S. 30 - GültL 23/299). Das Veterinäramt setzt die Viehzählungs-Nr. ein und nimmt die Untersuchungsliste zu den Unterlagen der statistischen Erhebungen (s. Nr. 6). 3. Die statistischen Erhebungen sind nach den Mustern A, B und C ( Anlage 2 bis 4 ) anzufertigen. Das Muster A ist bei jeder Leukosefeststellung in einem vorher nicht untersuchten oder vorher als leukoseunverdächtig anerkannten Bestand auszufüllen. Das gilt auch für Bestände, die zu einem früheren Zeitpunkt einmal verseucht gewesen waren, danach aber wieder als leukoseunverdächtig anerkannt wurden. Das Muster B ist für jede aus den in Nr. 1 genannten Gründen durchgeführte Untersuchung bis zur Abschlußuntersuchung zur (Wieder-) Anerkennung als leukoseunverdächtiger Bestand gesondert auszufüllen. Das Muster C ist beim Auftreten leukotischer Tumoren auszufüllen. Die Erhebungsbögen nach Muster A und B sind - abgesehen von den Bögen, die für bereits laufende Fälle rückwirkend ausgefüllt werden müssen (s. Nr. 1) - nach Durchführung der in Muster B Abschnitt III Nr. 8 (Reagentenauflistung) erfragten Maßnahme, jedoch vor der darauf folgenden Sanierungsuntersuchung des Bestandes auszufüllen. Rinder aus verseuchten Beständen, die auf Grund von nur zweifelhaften serologischen Befunden getötet worden sind (s. Abschnitt II zu § 9 Nr. 1 Buchst.
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