(1) Für Beamtinnen und Beamte, denen vor dem 1. Januar 2010 Altersteilzeit bewilligt worden
,
§ 6Abs. 1 Satz 3 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden.
(2)1 Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind,
§ 16Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des
- Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters tritt: Geburtsdatum bis Lebensalter Jahre Monate
- Dezember 1951 63 0
- Januar 1952 63 1
- Februar 1952 63 2
- März 1952 63 3
- April 1952 63 4
- Mai 1952 63 5
- Dezember 1952 63 6
- Dezember 1953 63 7
- Dezember 1954 63 8
- Dezember 1955 63 9
- Dezember 1956 63 10
- Dezember 1957 63 11
- Dezember 1958 64 0
- Dezember 1959 64 2
- Dezember 1960 64 4
- Dezember 1961 64 6
- Dezember 1962 64 8
- Dezember 1963 64
- 2 Bei Beamtinnen und Beamten, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind und denen vor dem
- Januar 2010 Altersteilzeit bewilligt worden
,
§ 16Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 abweichend von Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des
- Lebensjahres die Vollendung des
- Lebensjahres tritt. 3 Abweichend von Satz 1
§ 16Abs.
2 auf Beamtinnen und Beamte, die am
- Januar 2001 vorhanden waren und bis zum
- November 1950 geboren und spätestens seit dem
- November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind und die nach § 37 Abs. 1 NBG auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, nicht anzuwenden.
(3)Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1950 geboren sind,
außer in Fällen des § 35 Abs. 3 NBG § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze das Erreichen folgenden Lebensalters tritt: Geburtsdatum bis Lebensalter Jahre Monate 31. Dezember 1948 65 0 31. Januar 1949 65 1 28. Februar 1949 65 2 31. Dezember 1949 65 3.
(4)Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden,
§ 16Abs.
2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in § 16 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 an die Stelle der Zahl "40" die Zahl "35" tritt und in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an die Stelle der Vollendung des
- Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters tritt: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter Jahre Monate
- Januar 2012 63 0
- Februar 2012 63 1
- März 2012 63 2
- April 2012 63 3
- Mai 2012 63 4
- Juni 2012 63 5
- Januar 2013 63 6
- Januar 2014 63 7
- Januar 2015 63 8
- Januar 2016 63 9
- Januar 2017 63 10
- Januar 2018 63 11
- Januar 2019 64 0
- Januar 2020 64 2
- Januar 2021 64 4
- Januar 2022 64 6
- Januar 2023 64 8
- Januar 2024 64 10.
(5)Tritt der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2012 ein,
bis zum
- Dezember 2011
- § 16 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "1,79375" die Zahl "1,875" und an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt;
- § 68 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt;
- § 78 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Absatz 2 Satz 1 an die Stelle der Zahl "33,48345" die Zahl "35" an die Stelle der Zahl "1,91333" die Zahl "2" und an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" sowie in Absatz 9 an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt.
(6)§ 54 Abs. 1 Satz 1
bis zum 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt.
(7)§ 88 Abs. 8 Nrn. 1 bis 6 , Abs. 9 und 10 gilt entsprechend.