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Abschnitt 7 RL StrH WHV-Erl - Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV / VV-Gk zu § 44 LHO , soweit nicht in diese Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 7.2 Bewilligungsbehörde ist das für das Fördergebiet zuständige ArL Weser-Ems. 7.3 Antragsvordrucke werden in elektronischer Form von der Bewilligungsbehörde auf deren Internetseite zum Download angeboten. Ein mündlicher Antrag ist nicht zulässig. 7.4 Die Bewilligungsbehörde stellt die Prüfung und Dokumentation aller Bewilligungsvoraussetzungen sicher. Sie stellt insbesondere sicher, dass die Vorgaben des Europäischen Beihilferechts auf allen Ebenen der Förderung sowie im Hinblick auf sämtliche mögliche Begünstigte vor Bewilligung der Zuwendungen vorliegen. 7.5 Zur Erfüllung der in der Verwaltungsvereinbarung (siehe Nummer 1.2 Buchst. b) festgeschriebenen Regelungen gegenüber dem Bund ergeben sich folgende Melde- und Berichtspflichten der Bewilligungsbehörde gegenüber dem StK: 7.5.1 Die Bewilligungsbehörde übersendet der StK jeden geprüften förderfähigen Antrag mit Angaben zum Fördergegenstand, zum Träger des Vorhabens, zu den Investitionskosten, zu den Förderbeträgen sowie zur Zusätzlichkeit der Investitionen für das in Rede stehende Vorhaben. 7.5.2 Zur Erfüllung der Berichtspflichten gibt die StK der Bewilligungsbehörde eine Liste mit Auskunftskriterien zu allen bewilligten Maßnahmen und weiteren Vorhaben vor, wobei ein Austausch der Liste vorbehalten bleibt. Jährlich jeweils zum

  1. Juli mit Stand
  2. Juni und zum
  3. Januar mit Stand
  4. Dezember des Vorjahres übersendet die Bewilligungsbehörde der StK die stichtagsaktuell ausgefüllte Liste. Die Liste ist ständig fortzuschreiben, sodass auf Anfrage der StK/des MW kurzfristig eine aktuelle Fassung bereitsteht. 7.5.3 Nach Abschluss aller Maßnahmen, spätestens zum 01.06.2042 übermittelt die Bewilligungsbehörde der StK eine zusammenfassende Gesamtdarstellung über die geförderten Vorhaben. 7.6 Nicht abgeflossene Mittel einer Förderperiode, die bis zum Ende dieser Förderperiode bewilligt wurden, können auch noch bis zu drei Jahre nach dem Ende dieser Förderperiode verausgabt und abgerechnet werden. 7.7 Mittel der Förderperiode 3 können auch noch bis zum 31.12.2041 verausgabt und abgerechnet werden, wenn sie bis zum Ende der Förderperiode 3 bewilligt wurden. Werden Projekte förderperiodenübergreifend bewilligt, können hierzu auch Finanzmittel aus der nachfolgenden Förderperiode gewährt werden. Die Vorgabe der degressiven Ausgestaltung der Finanzhilfen über die drei Förderperioden muss dabei gewahrt werden. Fördermittel für Projekte nach Nummer 2.2 können bis zum
  5. 2038 beantragt werden, wenn bis zum
  6. 2039 die Abnahme und Abrechnung erfolgt. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
  7. Januar 2042 durch Nummer 8.1 des Erl. i.d.F. vom
  8. Dezember 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 605)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.