7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV / VV-Gk zu § 44 LHO , soweit nicht in diese Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 7.2 Bewilligungsbehörde ist das für das Fördergebiet zuständige ArL Weser-Ems. 7.3 Antragsvordrucke werden in elektronischer Form von der Bewilligungsbehörde auf deren Internetseite zum Download angeboten. Ein mündlicher Antrag ist nicht zulässig. 7.4 Die Bewilligungsbehörde stellt die Prüfung und Dokumentation aller Bewilligungsvoraussetzungen sicher. Sie stellt insbesondere sicher, dass die Vorgaben des Europäischen Beihilferechts auf allen Ebenen der Förderung sowie im Hinblick auf sämtliche mögliche Begünstigte vor Bewilligung der Zuwendungen vorliegen. 7.5 Zur Erfüllung der in der Verwaltungsvereinbarung (siehe Nummer 1.2 Buchst. b) festgeschriebenen Regelungen gegenüber dem Bund ergeben sich folgende Melde- und Berichtspflichten der Bewilligungsbehörde gegenüber dem StK: 7.5.1 Die Bewilligungsbehörde übersendet der StK jeden geprüften förderfähigen Antrag mit Angaben zum Fördergegenstand, zum Träger des Vorhabens, zu den Investitionskosten, zu den Förderbeträgen sowie zur Zusätzlichkeit der Investitionen für das in Rede stehende Vorhaben. 7.5.2 Zur Erfüllung der Berichtspflichten gibt die StK der Bewilligungsbehörde eine Liste mit Auskunftskriterien zu allen bewilligten Maßnahmen und weiteren Vorhaben vor, wobei ein Austausch der Liste vorbehalten bleibt. Jährlich jeweils zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.