des Niedersächsischen Beamtengesetzes oder des § 5 des Niedersächsischen Richtergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung (bisherige Fassung) im Ruhestand befindet, bleibt im Ruhestand. 2 Die §§ 107 und 108 des Niedersächsischen Beamtengesetzes und § 5 des Niedersächsischen Richtergesetzes gelten für ihn in der bisherigen Fassung weiter.
des Niedersächsischen Beamtengesetzes oder des § 5 des Niedersächsischen Richtergesetzes in der bisherigen Fassung im Ruhestand befindet, in der neunten Wahlperiode oder später von neuem dem Landtag an, so endet vom Tage der Annahme der Wahl ab der Ruhestand, und das frühere Beamtenverhältnis besteht wieder, die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen jedoch nach Maßgabe der §§ 106 bis 108a des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der ab dem 1. Januar 1978 geltenden Fassung. 2 Dies gilt nicht, wenn der Abgeordnete bei Annahme der Wahl schon nach anderen als den in Satz 1 genannten Vorschriften im Ruhestand wäre oder sein könnte.
des Niedersächsischen Beamtengesetzes oder des § 5 des Niedersächsischen Richtergesetzes in der bisherigen Fassung im Ruhestand zurückgelegt wurde, gilt weiterhin nach Maßgabe des § 106 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der bisherigen Fassung als Dienstzeit. 2 Auf diese Zeit ist jedoch § 108 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der ab dem 1. Januar 1978 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, wenn eine Alters-, Witwen- oder Waisenentschädigung nach diesem Gesetz gezahlt und bei deren Berechnung die frühere Mandatszeit berücksichtigt wird.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.