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Abschnitt 4 RindABARdErl - Auslegungshinweise zu § 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG

Zur Konkretisierung des § 2 TierSchG für die Haltung von Rindern dienen u. a. die Abschnitte 1 "Allgemeine Bestimmungen" und 2 "Anforderungen an das Halten von Kälbern" der TierSchNutztV, in denen Mindestanforderungen für die Haltung von Tieren beschrieben sind. Kälber sind Hausrinder im Alter von bis zu 6 Monaten ( § 2 Nr. 3 TierSchNutztV ) und dürfen gemäß § 5 Nr. 3 TierSchNutztV nicht angebunden werden. Zur Auslegung des § 2 TierSchG für die Haltung von Rindern dienen u. a. der vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) herausgegebene "Nationale Bewertungsrahmen Tierhaltungsverfahren" (KTBL-Schrift 446, 2006; Link: https://www.ktbl.de/themen/nationalerbewertungsrahmen-tierhaltung ), die Stellungnahmen der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e. V. (TVT) zur Anbindehaltung von Rindern aus den Jahren 2015 (Link: https://www.tierschutz-tvt.de/alle-merkblaetter-und-stellungnahmen/ ) und 2024 zum Referentenentwurf des TierSchG, die "Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung" des ML und des LAVES,

  1. Auflage 2007, und die "Tierschutzleitlinie für die Mastrinderhaltung" des ML,
  2. Auflage
  3. Diese gelten als sachverständige Zusammenfassungen dessen, was als verlässlicher und gesicherter Kenntnisstand angesehen wird (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG,
  4. Auflage 2023, Rn. 34 ff. zu § 2 TierSchG ). 4.1 Auslegungshinweise zu § 2 Nr. 1 TierSchG Die Anbindehaltung steht der verhaltensgerechten Unterbringung von Milchkühen entgegen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.10.2012, 11 ME 274/12; vgl. auch Bundestierärztekammer, Stellungnahme zur Anbindehaltung von Rindern vom 23.04.2015: "Nach vorliegenden Rechtsprechungen wird eine ganzjährige Anbindehaltung als nicht rechtskonform angesehen."; VG Münster, Beschluss vom 20.12.2019, a. a. O.). Das Wort "angemessen" in § 2 Nr. 1 TierSchG bezieht sich auf ernähren, pflegen und auf die verhaltensgerechte Unterbringung und nicht ausschließlich auf eine Schadensvermeidung (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.07.1999, 2 BvF 3/90 ). Zu einer verhaltensgerechten Unterbringung gehört, dass Rinder ihre normalen Verhaltensmuster, die unter naturnahen Bedingungen gezeigt werden, ausüben können (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2014, 23 K 5500/12 , Rn. 51). Nach dem Bedarfsdeckungs- und Schadensvermeidungskonzept (B. Tschanz, 1886, "Bedarfsdeckung und Schadensvermeidung - ein ethologisches Konzept", in: Aktuelle Arbeiten zur artgemäßen Tierhaltung, KTBL-Schrift 319, Darmstadt S. 9-17) ist ein Haltungssystem nur dann tiergerecht, wenn die Tiere ihre angeborenen Verhaltensweisen ausleben können und erhalten, was sie zum Gelingen von Selbstaufbau und Selbsterhalt benötigen. Die den Oberbegriffen "Ernährung", "Pflege" und "verhaltensgerechte Unterbringung" des § 2 Nr. 1 TierSchG zuzuordnenden Verhaltensbedürfnisse aus den Funktionskreisen eines jeden Rindes sind besonders geschützt. Eine unangemessene Zurückdrängung der artgemäßen Verhaltensabläufe, welche sich unter die Oberbegriffe "Ernährung", "Pflege" und "verhaltensgerechte Unterbringung" fassen lassen, stellt einen Verstoß gegen § 2 Nr. 1 TierSchG dar (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.07.1999, a. a. O., BVerfGE 101, 1, 38; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, a. a. O., Rn. 12 zu § 2 TierSchG ). Dabei ist es unerheblich, ob dem Rind dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wurden (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.07.1999, a. a. O., BVerfGE 101, 1, 36; VG Arnsberg, Beschluss vom 02.07.2007, 14 L 518/07 ; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, a. a. O., Rn. 30 zu § 2 TierSchG ). Die genannten Anbindehaltungen führen in zahlreichen Funktionskreisen des Verhaltens zu einer erheblichen Einschränkung oder Nichtausführbarkeit artgerechter Verhaltensweisen der Rinder. Diese betreffen die artgemäßen Verhaltensweisen der Funktionskreise "Sozialverhalten", "Ruhe- und Schlafverhalten", "Nahrungserwerbsverhalten", "Mutter-Kind-Verhalten", "Körperpflegeverhalten" einschließlich "Thermoregulation und Abkühlung", "Erkundung" und "Bewegungsverhalten". Bei Rindern in Anbindehaltung ist deshalb die Verhaltensstörung "erzwungenes Nichtverhalten" festzustellen. Nicht ausführbar sind: Gruppenbildung, Distanzwahrung (angestrebter Abstand normalerweise bis 5 m); Gehen, Laufen, Rennen und sich Umdrehen; Liegeplatzwahl; Absondern zur Geburt bei Fehlen einer Abkalbebucht; Mutter-Kind-Verhalten u. a. durch Belecken des Kalbes; soziale Körperpflege; thermoregulatorisches Verhalten; räumliche Erkundung. Stark eingeschränkt sind: Sozialkontakt in der Herde; arttypisches Aufstehen mit Kopfschwung, arttypisches Abliegen, störungsfreies Ruhen und Schlafen; synchrones Wiederkäuen im Liegen; Eigenkörperpflege durch Belecken von auch entfernt liegenden Körperteilen, Kratzen mit Hornspitze, Klauen und Schwanz, Körperpflege an Objekten. Die Grundbedürfnisse nach § 2 Nr. 1 TierSchG dürfen nicht aus rein wirtschaftlichen Erwägungen zu Gunsten wirtschaftlicher Interessen zurückgestellt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.07.1999, a. a. O., BVerfGE 101, 1, 37, 40). 4.2 Auslegungshinweise zu § 2 Nr. 2 TierSchG Das Bedürfnis eines Tieres zur artgemäßen Bewegung ist als einziges seiner Bedürfnisse Einschränkungen bis zur Schmerz-/Leidensgrenze unterworfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.07.1999, a. a. O., BVerfGE 101, 1, 32-37). Durch die andauernde Einschränkung der Bewegungsmöglichkeit kommt es zu vermeidbaren Leiden und Schäden und ggf. zu Schmerzen, sodass auch ein Verstoß gegen § 2 Nr. 2 TierSchG gegeben ist. Nach Einschätzung des KTBL im "Nationalen Bewertungsrahmen Tierhaltungsverfahren" (a. a. O., S. 214, 218, 222) besteht insbesondere ein erhöhtes Risiko für Erkrankungen der Geschlechtsorgane, des Euters, des Bewegungs- und des Verdauungsapparates sowie für Stoffwechselstörungen und für Verletzungen und Schäden des Integuments. Auch der Deutsche Bundesrat stellt fest, dass bei ganzjährig angebundenen Kühen im Vergleich zu Kühen im Laufstall oder mit Auslauf deutlich mehr Krankheiten wie z. B. Fruchtbarkeitsstörungen, Eutererkrankungen sowie Zitzenverletzungen auftreten (Entschließung des Deutschen Bundesrates zum Verbot der ganzjährigen Anbindehaltung von Rindern vom 22.04.2016, BR-Drucksache 187/16). Die meisten dieser Erkrankungen sind zumindest auch durch den Platzmangel und die erzwungene Bewegungsarmut mit verursacht, so dass die durch sie verursachten Schmerzen und Leiden den Verbotstatbestand des § 2 Nr. 2 TierSchG verwirklichen (Stellungnahme der hessischen Tierschutzbeauftragten, "Anbindehaltung von Rindern" (Link: https://tierschutz.hessen.de/nutztiere/rinder , abgerufen am 26.05.2026). Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
  5. Januar 2032 durch Nummer 7 des RdErl. vom
  6. Juni 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 267)

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