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Art. 9 HBeglG 2019 - Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung"

Das Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung" vom 16. Mai 2017 (Nds. GVBl. S. 153), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2018 (Nds. GVBl. S. 120), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert:

  1. a)In Satz 1 werden das Semikolon und die Worte "dieser Plan ist hinsichtlich der Bestimmung der darin aufgeführten Maßnahmen für die Bewirtschaftung verbindlich" gestrichen.
  2. b)Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt: " 3 Der Maßnahmenfinanzierungsplan und seine Fortschreibungen müssen vom Ausschuss des Landtags für Haushalt und Finanzen zur Kenntnis genommen worden sein; diese Planung ist hinsichtlich der Bestimmung der darin aufgeführten Maßnahmen für die Bewirtschaftung verbindlich."
  3. c)Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 4 bis 6.
  4. d)Im neuen Satz 4 erhält Nummer 1 folgende Fassung: "1. eine Vereinbarung über deren zentrale Steuerung zwischen den beiden Hochschulen nach § 2 Nr. 1, dem Fachministerium und dem Finanzministerium getroffen und vom Ausschuss des Landtags für Haushalt und Finanzen zur Kenntnis genommen wurde,".
  5. e)Im neuen Satz 6 wird nach dem Wort "Landeshaushaltsordnung" der Klammerzusatz "(LHO)" eingefügt. 2. Es werden die folgenden neuen §§ 8 bis 10 eingefügt: "§ 8 Aufgabenübertragung

(1)1 Die Landesregierung kann bei der Durchführung von Investitionsmaßnahmen nach § 2 Nr. 1 die Wahrnehmung ihrer Steuerungs- und Überwachungsaufgaben, die ihr oder einer ihr nachgeordneten Behörde obliegen, einer neu errichteten juristischen Person des Privatrechts übertragen. 2 Dies gilt auch für Investitionsmaßnahmen an den genannten Hochschulen, welche nicht die Krankenversorgung betreffen.
(2)Die durch die Aufgabenübertragung verursachten und notwendigen Aufwendungen für Personal- und Sachausgaben werden nach Maßgabe des Landeshaushalts vom Land erstattet. § 9 Finanzhilfe für Investitionsmaßnahmen 1 Für Investitionsmaßnahmen nach § 8 Abs. 1 gewährt das Land den in § 2 Nr. 1 genannten Hochschulen im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 2 nach Maßgabe des Landeshaushalts und im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 1 nach den §§ 5 und 6 Finanzhilfen. 2 Das Land kann durch Vertrag mit der Universität abweichend von Satz 1 1. einen anderen Empfänger der Finanzhilfe bestimmen und 2. die Anwendung des § 44 LHO vereinbaren. 3 § 4 Satz 3 und § 5 Satz 5 bleiben unberührt. 4 Das Nähere regelt das Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. § 10 Beteiligung und Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs
(1)1 Der Landesrechnungshof kann die Verwendung der Finanzhilfen prüfen, auch soweit die Mittel zur Verwaltung an Dritte weitergeleitet worden sind; § 91 Abs. 2 LHO gilt entsprechend. 2 Die Dritten sind auf das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs hinzuweisen.
(2)1 Der Landesrechnungshof ist rechtzeitig über die Pläne nach § 5 Sätze 1, 2 und 4 Nrn. 2 und 3 zu unterrichten. 2 § 102 Abs. 3 LHO gilt entsprechend." 3. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden §§ 11 bis 13.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.