Das Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung" vom 16. Mai 2017 (Nds. GVBl. S. 153), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2018 (Nds. GVBl. S. 120), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert:
- a)In Satz 1 werden das Semikolon und die Worte "dieser Plan ist hinsichtlich der Bestimmung der darin aufgeführten Maßnahmen für die Bewirtschaftung verbindlich" gestrichen.
- b)Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt: " 3 Der Maßnahmenfinanzierungsplan und seine Fortschreibungen müssen vom Ausschuss des Landtags für Haushalt und Finanzen zur Kenntnis genommen worden sein; diese Planung ist hinsichtlich der Bestimmung der darin aufgeführten Maßnahmen für die Bewirtschaftung verbindlich."
- c)Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 4 bis 6.
- d)Im neuen Satz 4 erhält Nummer 1 folgende Fassung: "1. eine Vereinbarung über deren zentrale Steuerung zwischen den beiden Hochschulen nach § 2 Nr. 1, dem Fachministerium und dem Finanzministerium getroffen und vom Ausschuss des Landtags für Haushalt und Finanzen zur Kenntnis genommen wurde,".
- e)Im neuen Satz 6 wird nach dem Wort "Landeshaushaltsordnung" der Klammerzusatz "(LHO)" eingefügt. 2. Es werden die folgenden neuen §§ 8 bis 10 eingefügt: "§ 8 Aufgabenübertragung
(1)1 Die Landesregierung kann bei der Durchführung von Investitionsmaßnahmen nach § 2 Nr. 1 die Wahrnehmung ihrer Steuerungs- und Überwachungsaufgaben, die ihr oder einer ihr nachgeordneten Behörde obliegen, einer neu errichteten juristischen Person des Privatrechts übertragen. 2 Dies gilt auch für Investitionsmaßnahmen an den genannten Hochschulen, welche nicht die Krankenversorgung betreffen.
(2)Die durch die Aufgabenübertragung verursachten und notwendigen Aufwendungen für Personal- und Sachausgaben werden nach Maßgabe des Landeshaushalts vom Land erstattet. § 9 Finanzhilfe für Investitionsmaßnahmen 1 Für Investitionsmaßnahmen nach § 8 Abs. 1 gewährt das Land den in § 2 Nr. 1 genannten Hochschulen im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 2 nach Maßgabe des Landeshaushalts und im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 1 nach den §§ 5 und 6 Finanzhilfen. 2 Das Land kann durch Vertrag mit der Universität abweichend von Satz 1 1. einen anderen Empfänger der Finanzhilfe bestimmen und 2. die Anwendung des § 44 LHO vereinbaren. 3 § 4 Satz 3 und § 5 Satz 5 bleiben unberührt. 4 Das Nähere regelt das Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. § 10 Beteiligung und Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs
(1)1 Der Landesrechnungshof kann die Verwendung der Finanzhilfen prüfen, auch soweit die Mittel zur Verwaltung an Dritte weitergeleitet worden sind; § 91 Abs. 2 LHO gilt entsprechend. 2 Die Dritten sind auf das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs hinzuweisen.
(2)1 Der Landesrechnungshof ist rechtzeitig über die Pläne nach § 5 Sätze 1, 2 und 4 Nrn. 2 und 3 zu unterrichten. 2 § 102 Abs. 3 LHO gilt entsprechend." 3. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden §§ 11 bis 13.