letzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
schlag nach § 12 Abs. 1 Sätze 2 bis 4
stehen würde, in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen ihrer Nettobesoldung und 70 Prozent der Nettobesoldung auf Grundlage der um diesen
schlag erhöhten Dienstbezüge." b) In Satz 2 werden die Angabe "und 2" durch die Angabe "bis 3" ersetzt und die Worte "und der erhöhten Dienstbezüge nach Satz 1 Nr. 3" gestrichen. 2. § 12 erhält folgende Fassung: "§ 12 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
schlag ergänzt. 3 Der
schlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Satz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die die oder der begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würde. 4 Ist die Arbeitszeit über den Umfang, auf den sie wegen der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen ist, hinaus aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung
sätzlich herabgesetzt, so wird der
schlag nach Satz 3 nur entsprechend dem Verhältnis zwischen dem Umfang der
sätzlich herabgesetzten Arbeitszeit und dem Umfang der Arbeitszeit, auf den diese wegen der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen ist, gewährt.
schlag nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4 wird nicht gewährt, wenn ein
schlag nach § 11 Abs. 2 bis 4 oder § 66 gewährt wird.
schlag nach § 12 Abs. 2 bis 4 in der bis
m 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, wenn dieser den
schlag nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4 übersteigt.
schlags
den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit für Zeiträume vor dem 1. Januar 2020 geltend gemacht wurde und hierüber noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, wird bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen der höhere
schlag auch für diese Zeiträume gewährt. 2 Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 3." 3. § 24 erhält folgende Fassung: "§ 24 Stellenobergrenzen für Beförderungsämter 1
r Begrenzung von Planstellen für Beförderungsämter wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung über die in Fußnoten in den Besoldungsordnungen A und B geregelten Obergrenzen hinaus allgemeine Obergrenzen für Planstellen für Beförderungsämter der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnungen A und B des Landes und der in § 1 Nr. 3 genannten Dienstherren festzulegen. 2 Für einzelne Laufbahnen, Verwaltungsbereiche und Aufgaben der Landesverwaltung sowie der in § 1 Nr. 3 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können in der Verordnung unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten besondere Obergrenzen festgelegt werden. 3 In der Verordnung können auch Bestimmungen
r befristeten Überschreitung von Stellenobergrenzen bei organisatorischen Veränderungen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren getroffen werden." 4. § 63 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "
3, §§ 22, 23 Abs. 3, § 24 Abs. 4 sowie den §§ 37 und 39) wird wie folgt geändert:
3, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 4 und § 37) wird wie folgt geändert:
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 12 in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung, für die dieses Amt das erste Einstiegsamt ist,". b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. 8. Die Anlage 10 (
den §§ 38 und 44 Abs. 2) wird wie folgt geändert:
) wird wie folgt geändert:
untergebrachten Personen geprägt sind, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12, wenn ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge
stehen." 10. Die Anlage 12 (
März 2019" werden durch die Worte "Gültig ab 1. Januar 2020" ersetzt. b) In der Tabelle wird nach Nummer 5 Abs. 2 die folgende Zeile eingefügt: "Nummer 5 Abs. 3 110,00".
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.