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Art. 3 HBeglG 2020 - Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

gesetz vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64),

letzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom

  1. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 114, 186), wird wie folgt geändert:
  2. § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "
  3. begrenzt dienstfähigen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern, denen ein

schlag nach § 12 Abs. 1 Sätze 2 bis 4

stehen würde, in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen ihrer Nettobesoldung und 70 Prozent der Nettobesoldung auf Grundlage der um diesen

schlag erhöhten Dienstbezüge." b) In Satz 2 werden die Angabe "und 2" durch die Angabe "bis 3" ersetzt und die Worte "und der erhöhten Dienstbezüge nach Satz 1 Nr. 3" gestrichen. 2. § 12 erhält folgende Fassung: "§ 12 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1)1 Bei begrenzter Dienstfähigkeit ( § 27 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG) erhält die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter Dienstbezüge entsprechend § 11 Abs. 1. 2 Diese werden um einen

schlag ergänzt. 3 Der

schlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Satz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die die oder der begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würde. 4 Ist die Arbeitszeit über den Umfang, auf den sie wegen der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen ist, hinaus aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung

sätzlich herabgesetzt, so wird der

schlag nach Satz 3 nur entsprechend dem Verhältnis zwischen dem Umfang der

sätzlich herabgesetzten Arbeitszeit und dem Umfang der Arbeitszeit, auf den diese wegen der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen ist, gewährt.

(2)Der

schlag nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4 wird nicht gewährt, wenn ein

schlag nach § 11 Abs. 2 bis 4 oder § 66 gewährt wird.

(3)Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter erhalten weiterhin einen

schlag nach § 12 Abs. 2 bis 4 in der bis

m 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, wenn dieser den

schlag nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4 übersteigt.

(4)1 Soweit vor dem 1. Januar 2020 ein Anspruch auf Gewährung eines höheren

schlags

den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit für Zeiträume vor dem 1. Januar 2020 geltend gemacht wurde und hierüber noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, wird bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen der höhere

schlag auch für diese Zeiträume gewährt. 2 Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 3." 3. § 24 erhält folgende Fassung: "§ 24 Stellenobergrenzen für Beförderungsämter 1

r Begrenzung von Planstellen für Beförderungsämter wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung über die in Fußnoten in den Besoldungsordnungen A und B geregelten Obergrenzen hinaus allgemeine Obergrenzen für Planstellen für Beförderungsämter der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnungen A und B des Landes und der in § 1 Nr. 3 genannten Dienstherren festzulegen. 2 Für einzelne Laufbahnen, Verwaltungsbereiche und Aufgaben der Landesverwaltung sowie der in § 1 Nr. 3 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können in der Verordnung unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten besondere Obergrenzen festgelegt werden. 3 In der Verordnung können auch Bestimmungen

r befristeten Überschreitung von Stellenobergrenzen bei organisatorischen Veränderungen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren getroffen werden." 4. § 63 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "

(1)1 Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten neben ihren Dienst- oder Anwärterbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung. 2 Die Sonderzahlung beträgt für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 920 Euro, für die übrigen Besoldungsgruppen 300 Euro und für Anwärterinnen und Anwärter 150 Euro. 3 § 11 Abs. 1 gilt entsprechend." b) In Absatz 2 Satz 1 werden in Halbsatz 1 die Zahl "120" durch die Zahl "170" und in Halbsatz 2 die Zahl "400" durch die Zahl "450" ersetzt. 5. Die Anlage 1 (

§ 5Abs.

3, §§ 22, 23 Abs. 3, § 24 Abs. 4 sowie den §§ 37 und 39) wird wie folgt geändert:

  1. a)In der Bezeichnung werden in dem Klammerzusatz nach der Angabe "23 Abs. 3" das Komma und die Angabe "§ 24 Abs. 4" gestrichen.
  2. b)In der Besoldungsgruppe A 16 Fußnote 3 Satz 2 werden die Worte "Obergrenzen nach § 24 Abs. 1" durch die Worte "in der Verordnung nach § 24 geregelten Obergrenzen" ersetzt. 6. Die Anlage 2 (

§ 5Abs.

3, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 4 und § 37) wird wie folgt geändert:

  1. a)In der Bezeichnung werden in dem Klammerzusatz nach der Angabe "§ 22 Abs. 1" das Komma und die Angabe "§ 24 Abs. 4" gestrichen.
  2. b)In der Besoldungsgruppe B 2 wird das Amt "Geschäftsführerin, Geschäftsführer der Tierseuchenkasse" gestrichen.
  3. c)In der Besoldungsgruppe B 3 wird das Amt "Geschäftsführerin, Geschäftsführer der Tierseuchenkasse" eingefügt.
  4. d)In der Besoldungsgruppe B 4 wird bei dem Amt "Leitende Ministerialrätin, Leitender Ministerialrat" der Funktionszusatz "- als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter der Niedersächsischen Landesregierung für den Einsatz der Informationstechnik -" eingefügt. 7. Die Anlage 9 (

§ 38) wird wie folgt geändert: a) Es wird die folgende neue Nummer 4 eingefügt: "4.

Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 12 in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung, für die dieses Amt das erste Einstiegsamt ist,". b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. 8. Die Anlage 10 (

den §§ 38 und 44 Abs. 2) wird wie folgt geändert:

  1. a)Die Worte "Gültig ab 1. März 2020" werden durch die Worte "Gültig ab 1. August 2020" ersetzt.
  2. b)In der Tabelle wird in der Spalte "Dem Grunde nach geregelt in" die Angabe "Nummern 2 bis 4" durch die Angabe "Nummern 2 bis 5" ersetzt. 9. Nummer 5 der Anlage 11 (

§ 39

) wird wie folgt geändert:

  1. a)In der Überschrift werden die Worte "psychiatrischen Krankenanstalten" durch die Worte "Einrichtungen des Maßregelvollzugs" ersetzt.
  2. b)In Absatz 1 werden die Worte "sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen," gestrichen.
  3. c)Es wird der folgende Absatz 3 angefügt: "

(3)Beamtinnen und Beamte bei Einrichtungen des Maßregelvollzugs, deren Dienstaufgaben von unmittelbarem Kontakt

untergebrachten Personen geprägt sind, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12, wenn ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge

stehen." 10. Die Anlage 12 (

§ 39) wird wie folgt geändert: a) Die Worte "Gültig ab 1.

März 2019" werden durch die Worte "Gültig ab 1. Januar 2020" ersetzt. b) In der Tabelle wird nach Nummer 5 Abs. 2 die folgende Zeile eingefügt: "Nummer 5 Abs. 3 110,00".

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.