Den Landkreisen, den kreisfreien Städten, der Region Hannover und dem Zweckverband Veterinäramt JadeWeser ist die Zuständigkeit für die in Nummer 1 Satz 1 benannten Aufgaben auf jeweiligen Antrag unverzüglich vom ML zu übertragen, wenn 2.
- im Zuständigkeitsbereich der Behörde zum Zeitpunkt der Antragstellung 1 000 und mehr berufs- oder gewerbsmäßige Tierhaltungen von Nutzungsarten nach Anlage 1 Spalte 2 TAMG oberhalb der Bestandsuntergrenzen nach § 2 Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung (im Folgenden: ABAMVerwV) gemeldet sind, die dem nationalen Antibiotikaminimierungskonzept unterliegen (= berufs- oder gewerbsmäßige Tierhaltungen von Nutzungsarten nach Anlage 1 Spalte 2 TAMG , die im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres die Bestandsuntergrenzen nach § 2 ABAMVerwV überschreiten). Die Aufgabe kann auch im Rahmen der nach § 1 NKomZG zulässigen Formen kommunaler Zusammenarbeit wahrgenommen werden. Im Falle kommunaler Zusammenarbeit, die sich ausschließlich auf die Wahrnehmung der Aufgabe beschränkt, ist die Zusammenarbeit zulässig, wenn sich im Zuständigkeitsbereich insgesamt mindestens 1 000 Tierhaltungen von Nutzungsarten nach Anlage 1 Spalte 2 TAMG oberhalb der Bestandsuntergrenzen nach § 2 ABAMVerwV befinden. 2.2 sichergestellt ist, dass in der Behörde mindestens zwei hauptberuflich beschäftigte Personen, die nach § 2 der Bundes-Tierärzteordnung zur Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt sind und über einschlägige fachliche und verwaltungsrechtliche Qualifikationen verfügen, dauerhaft ab dem Zeitpunkt der Aufgabenübernahme die o. a. Kontrollaufgaben mit insgesamt mindestens 60 h pro Woche wahrnehmen werden. Befinden sich mehr als 3 000 Tierhaltungen von Nutzungsarten nach Anlage 1 Spalte 2 TAMG oberhalb der Bestandsuntergrenzen nach § 2 ABAMVerwV im Zuständigkeitsbereich der Behörde, sind die o. a. Kontrollaufgaben dauerhaft ab dem Zeitpunkt der Aufgabenübernahme von mindestens einer weiteren Person der Behörde, die nach § 2 der Bundes-Tierärzteordnung zur Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt ist, mit insgesamt mindestens 90 h pro Woche wahrzunehmen. 2.3 im Hinblick auf einen landesweit einheitlichen Vollzug mindestens eine oder ein in der Behörde für die Wahrnehmung der zu übertragenden Zuständigkeit verantwortliche Tierärztin oder verantwortlicher Tierarzt an einem vom ML eingerichteten Qualitätszirkel teilnimmt. 2.4 die Behörde einen Vertrag mit dem wirtschaftlichen Verein Vereinigte Informationssysteme Tierhaltung w. V. über die Heranziehung zu Aufgaben im Zusammenhang mit der zentralen Datenbank HI-Tier zur Durchführung der §§ 55 bis 57 TAMG abgeschlossen hat. 2.5 die beantragende Behörde im Antrag zusichert, dass von ihr die im Rahmen der Kontrollen erhobenen Daten zeitnah und vollumfänglich in die den kommunalen Veterinärbehörden mit Erlass vom 08.07.2021, Az.: 202-44039/1-234, zur Verfügung gestellte Datenbank eingepflegt werden, durch sie alternativ zur Nutzung der vorgenannten Datenbank die Dateneingabe in BALVI iP 2 zeitnah und vollumfänglich erfolgt, sobald das BALVI iP 2-System so programmiert ist, dass alle erforderlichen Daten nach § 4 der Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung vom 02.01.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 3) in der Anwendung eingegeben werden können, sie eine risikobasierte Kontrollplanung in eigener Verantwortung durchführt, in die neben den Daten im Rahmen der Antibiotikaminimierung (siehe Spiegelstriche 1 und 2) die kommunalen Daten (beispielsweise aus der Tierschutz- oder Tiergesundheitsüberwachung) einbezogen werden können, von ihr Schwerpunktsetzungen des ML bei der risikobasierten Überwachung umgesetzt werden, sie alle der Behörde vorgelegten Maßnahmenpläne prüft und sie zusätzlich dafür Sorge trägt, dass die für die Aufgabenwahrnehmung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse auf dem Gebiet des Antibiotikaeinsatzes und der Entstehung und Verbreitung von Resistenzen bei Tieren fortgebildet werden. 2.6 die beantragende Behörde im Antrag der Nutzung aller in den o. a. Datenbanken vorhandenen Daten zur Antibiotikaminimierung durch das LAVES zum Zweck der Auswertung und Berichterstattung gegenüber dem Bund sowie einer landesweiten Risikobewertung zustimmt. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
- Januar 2031 durch Nummer 3 des RdErl. vom
- Dezember 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 610)