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Abschnitt 2 ZJSAV - Schwerpunktstaatsanwaltschaften

2.1 Örtliche Zuständigkeit Zu Schwerpunktstaatsanwaltschaften werden gemäß § 143 Abs. 4 GVG bestimmt: 2.1.1 die Staatsanwaltschaft Aurich für den Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg, 2.1.2 die Staatsanwaltschaft Göttingen für den Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig, 2.1.3 die Staatsanwaltschaft Hannover für den Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft Celle. 2.2 Bezeichnung Die Schwerpunktstaatsanwaltschaften führen im Geschäftsverkehr die Bezeichnung ihrer Behörde mit dem Zusatz "Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer oder sonst jugendgefährdender Inhalte". 2.3 Sachliche Zuständigkeit 2.3.1 Die Schwerpunktstaatsanwaltschaften sind sachlich zuständig für die Bearbeitung aller anfallenden Ermittlungs- und Strafverfahren wegen des Verdachts von Straftaten nach 2.3.1.1 § 131 StGB (Gewaltdarstellung), 2.3.1.2 §§ 184 bis 184c und § 184e StGB (Verbreitung pornographischer Inhalte; Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte; Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte; Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte; Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen), 2.3.1.3 §§ 15 , 27 JuSchG sowie 2.3.1.4 eingehende und ausgehende Rechtshilfeersuchen, die Straftaten nach den Nummern 2.3.1.1 bis 2.3.1.3 zum Gegenstand haben. 2.3.2 Die Schwerpunktstaatsanwaltschaften sind auch zuständig für die Bearbeitung der Einspruchsverfahren nach den §§ 67 ff. OWiG , wenn sich der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid richtet, der wegen einer Ordnungswidrigkeit nach 2.3.2.1 § 119 Abs. 1 Nummer 2 OWiG , 2.3.2.2 § 28 Abs. 1 Nrn. 15, 16 , 17 Alternative 1 JuSchG oder 2.3.2.3 § 28 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 und Abs. 3 Nummer 1 JuSchG erlassen worden ist. 2.3.3 Die Zuständigkeit der Schwerpunktstaatsanwaltschaften erstreckt sich auf die Verfolgung anderer als der in Nummern 2.3.1 und 2.3.2 aufgezählten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, wenn sie Gegenstand desselben Verfahrens sind. Sie bleiben zuständig, wenn sich während des Verfahrens herausstellt, dass ein Tatverdacht für die unter Nummern 2.3.1.1 bis 2.3.1.3 genannten Straftaten nicht besteht. 2.3.4 Die Schwerpunktstaatsanwaltschaften können in diesen Fällen, oder aber wenn die anderen Straftatbestände besonders schwer wiegen (beispielsweise Straftaten nach den §§ 176 ff. StGB ), das Verfahren mit einer Begründung an die nach § 143 Abs. 1 GVG zuständige Staatsanwaltschaft abgeben oder zurückgeben. Im Interesse einer zügigen und wirksamen Strafverfolgung sollen die Schwerpunktstaatsanwaltschaften von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, wenn der Abschluss des Verfahrens wegen Art und Umfang des noch bestehenden Tatverdachts vertretbar ist und die übernehmende Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit größerem Arbeitsaufwand zu Ende führen könnte. 2.4 Vollstreckung In den von ihnen geführten Verfahren nehmen die Schwerpunktstaatsanwaltschaften auch die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde wahr ( § 143 Abs. 4 GVG , §§ 451 ff. StPO , §§ 46 , 91 OWiG ). 2.5 Verfahren 2.5.1 Geht eine Anzeige bei einer Staatsanwaltschaft ein oder leitet diese von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer der unter Nummer 2.3.1 genannten Straftaten ein, so übersendet sie die Vorgänge unverzüglich der zuständigen Schwerpunktstaatsanwaltschaft. Ebenso verfährt sie mit Vorgängen, die ihr gemäß § 69 OWiG von der Verwaltungsbehörde vorgelegt werden. Unaufschiebbare Maßnahmen, insbesondere eine etwa sofort notwendige Beschlagnahme, veranlasst die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft. 2.5.2 Die Akten- und Registerführung obliegt der zuständigen Schwerpunktstaatsanwaltschaft. 2.5.3 Ist Anklage bei einem niedersächsischen Gericht außerhalb des Landgerichtsbezirks der Schwerpunktstaatsanwaltschaft zu erheben, so leitet diese ihre Anklage über die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft dem Gericht zu. 2.5.4 In gleicher Weise verfährt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft, wenn Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einer Verwaltungsbehörde eingelegt worden ist. 2.5.5 Auch nach Anklageerhebung wird der Akten- und Schriftverkehr unmittelbar mit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft geführt. 2.5.6 Die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft übernimmt die Sitzungsvertretung, soweit die Schwerpunktstaatsanwaltschaft dies für ausreichend erachtet. In den Fällen des § 75 OWiG entscheidet die Schwerpunktstaatsanwaltschaft, ob die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung teilnimmt. Soll die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft den Sitzungsdienst wahrnehmen, ist sie über den Akten- und Schriftverkehr zwischen der Schwerpunktstaatsanwaltschaft und dem Gericht zu informieren.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.