← Deutschland

§ 8 NLAVO - Rangplatz für das strukturierte Auswahlgespräch

(1)1 Die zuständige Stelle lässt zur Teilnahme an den strukturierten Auswahlgesprächen ( § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen ) 120 Bewerberinnen und Bewerber zu. 2 Die Zulassung richtet sich nach dem Rangplatz für die Vorleistungen. 3 Führt § 7 Abs. 1 Satz 3 dazu, dass mehr als 120 Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen wären, so entscheidet das Los, welche Personen, die gemeinsam den letzten zu berücksichtigenden Rangplatz belegen, zugelassen werden.
(2)1 Die strukturierten Auswahlgespräche dienen dazu, die sozial-kommunikativen Kompetenzen und die fachspezifische Eignung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage von Stationen zu bewerten. 2 Diese bestehen aus kurzen standardisierten Interviews und aus Rollenspielen, in denen Situationen simuliert werden, deren Bewältigung Fähigkeiten erfordern, die für eine hausärztliche Tätigkeit bedeutsam sind. 3 Sie werden in den einzelnen Stationen jeweils von einer Bewertungskommission (Absatz 3) durchgeführt. 4 Die strukturierten Auswahlgespräche sind nicht öffentlich; Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Stelle und des Fachministeriums können als Zuhörende teilnehmen.
(3)1 Die zuständige Stelle bildet in jedem Auswahlverfahren für jede Station eine Bewertungskommission, die aus drei oder vier Mitgliedern besteht. 2 Die Mitglieder werden aus dem Kreis der in jedem Auswahlverfahren von der zuständigen Stelle mit Zustimmung des Fachministeriums berufenen Jurorinnen und Juroren bestimmt. 3 Als Jurorinnen und Juroren dürfen nur Personen berufen werden, die über die erforderliche, in der Regel ärztliche oder psychologische Sachkunde für die Mitwirkung in einer Bewertungskommission verfügen und für das standardisierte Bewertungsverfahren geschult sind. 4 Die zuständige Stelle kann eine Jurorin oder einen Juror aus wichtigem Grund mit Zustimmung des Fachministeriums abberufen; mit der Abberufung verliert die Jurorin oder der Juror die Mitgliedschaft in der Bewertungskommission.
(4)1 Die Mitglieder der Bewertungskommission bewerten für ihre Station die sozial-kommunikativen Kompetenzen und die fachspezifische Eignung der Bewerberinnen und Bewerber und verwenden dabei ein von der zuständigen Stelle bestimmtes standardisiertes Verfahren mit einer Punkteskala. 2 Die erreichten Punkte werden addiert und durch die Anzahl der Mitglieder der Bewertungskommission geteilt.
(5)1 Die zuständige Stelle bestimmt die Stationen. 2 Sie kann den Bewertungskommissionen mit Zustimmung des Fachministeriums Vorgaben machen, um zu gewährleisten, dass die strukturierten Auswahlgespräche auf Grundlage einer wissenschaftlich fundierten Konzeption durchgeführt und Qualitätsstandards berufsbezogener Eignungsdiagnostik berücksichtigt werden. 3 Die Vorgaben sind zu veröffentlichen.
(6)1 Der Rangplatz für das strukturierte Auswahlgespräch richtet sich nach der Summe der erzielten Werte nach Absatz 4 Satz 2. 2 Je größer die Summe ist, desto besser ist der Rangplatz. 3 § 7 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.