5.1 Die Nummern 4.5, 4.7 und 4.8 gelten bei der Durchführung des § 35 Abs. 5 entsprechend. Bei der Anwendung von Nummer 4.5 in den Fällen des § 35 Abs. 5 Satz 1 (Konkurrenzen beim kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags) ist aber Folgendes zu beachten: Nach der Geburt eines Kindes wird bei Arbeitnehmerinnen das Mutterschaftsgeld neu festgesetzt und somit für das neugeborene Kind ggf. eine dem Kinderanteil im Familienzuschlag entsprechende Leistung berücksichtigt ( §§ 19 , 20 MuSchG ). Wenn eine Besoldungsempfängerin oder ein Besoldungsempfänger den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags beantragt, hat sie oder er alle Angaben zu machen, aus denen sich ihr oder sein Anspruch ergibt. Sie oder er hat insbesondere zu erklären, wer das Kindergeld erhält und ggf. bei welchem Arbeitgeber diese Person beschäftigt ist. Macht sie oder er hierzu keine ausreichenden Angaben und kann deshalb über den Anspruch nicht entschieden werden, ist ihr oder ihm der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags nicht zu gewähren. 5.2 Eine Versorgungsberechtigung nach einer Ruhelohnordnung (§ 35 Abs. 5 Satz 1) liegt vor, wenn eine lebenslängliche Versorgung bei Dienstunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze oder Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstzeit aufgrund eines sich unmittelbar gegen den Arbeitgeber richtenden Anspruchs zu gewähren ist. Eine Versorgung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages, die einer Versorgung nach einer Ruhelohnordnung inhaltlich gleichsteht, wird auch im Rahmen des § 35 Abs. 5 Satz 1 wie eine Versorgung nach einer Ruhelohnordnung behandelt. 5.3 Eine dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen "entsprechende" Leistung liegt vor, wenn sie nach Leistungszweck (Berücksichtigung des besonderen Bedarfs von Beschäftigten mit Kindern), Leistungsvoraussetzungen (Unterhaltspflicht für ein Kind oder mehrere Kinder) und Leistungsmodalitäten (z. B. monatliche Zahlung) dem Familienzuschlag gleichsteht ( Urteil des BVerwG vom 01.09.2005 - 2 C 24.04 -). Die gleichstehenden Leistungen müssen nicht in allen Einzelheiten deckungsgleich sein. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Leistungen in derselben Höhe gezahlt werden. 5.4 Welcher Unterschiedsbetrag "auf ein Kind entfällt" (§ 35 Abs. 5 Satz 1), ergibt sich aus der für die Anwendung des EStG oder des BKGG maßgebenden Reihenfolge der Kinder (§ 35 Abs. 5 Satz 2). Die Reihenfolge nach dem EStG oder dem BKGG bestimmt sich danach, an welcher Stelle das zu berücksichtigende Kind in der Reihenfolge der Geburten bei der Besoldungsempfängerin oder dem Besoldungsempfänger steht und ob es demnach für sie oder ihn erstes, zweites oder weiteres Kind ist. 5.5 In der Reihenfolge der Kinder (Nummer 5.4) sind als "Zählkinder" alle Kinder zu berücksichtigen, die im kindergeldrechtlichen Sinne Zählkinder sind. Danach werden auch diejenigen Kinder mitgezählt, für die die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger nur deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld hat, weil für sie der Anspruch vorrangig einer anderen Person zusteht oder weil der Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen ist wegen des Vorliegens eines Ausschlusstatbestandes nach § 65 EStG oder nach § 4 BKGG . Beispiel: Ein verheirateter Beamter, dessen Ehefrau nicht im öffentlichen Dienst steht, hat drei Kinder, von denen er für die zwei ehelichen Kindergeld erhält (Kind Nr. 1 und Kind Nr. 3 nach dem Lebensalter). Für das nicht eheliche Kind Nr. 2 erhält die im öffentlichen Dienst stehende Kindesmutter das Kindergeld und den Kinderanteil im Familienzuschlag. Der Beamte erhält für sein Kind Nr. 1 den Familienzuschlag der Stufe 2 und für sein Kind Nr. 3 den Familienzuschlag der Stufe
- Kind Nr. 3 rückt in diesem Fall nicht auf Platz 2 auf. Scheidet das Kind Nr. 1 aus (z. B. wegen Antritt des Wehrdienstes oder Beendigung der Berufsausbildung), rückt das nicht eheliche Kind Nr. 2 zum Kind Nr. 1 auf. Es bleibt Zählkind; die Leistungen für dieses Kind gehen weiterhin an die Kindesmutter. Das bisherige Kind Nr. 3 wird Kind Nr. 2 (Leistung an den Beamten). 5.6 "Gewährt" i. S. des § 35 Abs. 5 Satz 1 wird der Besoldungsempfängerin oder dem Besoldungsempfänger Kindergeld auch dann, wenn es nach § 74 EStG oder anderen Vorschriften nicht an die Berechtigte oder den Berechtigten, sondern an eine andere Person oder Stelle ausgezahlt wird. 5.7 Wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 5 Satz 1 das Kindergeld einer Person gewährt, die weder im öffentlichen Dienst steht noch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, so ist der Familienzuschlag für das Kind der Person zu gewähren, die im öffentlichen Dienst steht oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist und die bei Nichtvorhandensein der Kindergeldempfängerin oder des Kindergeldempfängers das Kindergeld für das Kind erhalten würde. Hierbei sind die in § 64 EStG oder in § 3 BKGG enthaltenen Rangfolgen entsprechend anzuwenden. Beispiel: Die geschiedenen Eltern eines Kindes stehen beide im öffentlichen Dienst. Das Kindergeld nach dem EStG oder dem BKGG erhält der Großvater, der weder im öffentlichen Dienst steht noch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist. In diesem Fall ist die familienzuschlagsberechtigte Ehegattin oder der familienzuschlagsberechtigte Ehegatte nach Nummer 5.7 zu ermitteln, da durch § 35 Abs. 5 lediglich eine Mehrfachzahlung des Kinderanteils im Familienzuschlag aufgrund desselben Tatbestandes vermieden werden, nicht aber dessen Zahlung völlig entfallen soll. Das bedeutet, dass derjenige Elternteil den Kinderanteil im Familienzuschlag erhält, der dem Kind eine oder die höchste Unterhaltsrente zahlt. 5.8 Die in § 35 Abs. 5 Satz 3 enthaltene Regelung (Teilzeitbeschäftigung) bezieht sich stets auf den Familienzuschlag für ein bestimmtes Kind. Die Vorschrift ist daher nur anwendbar, wenn in Bezug auf dieses Kind mehrere Anspruchsberechtigte i. S. des § 35 Abs. 5 Satz 1 vorhanden sind. Beispiel: Ein teilzeitbeschäftigter verheirateter Beamter, dessen vollbeschäftigte Ehefrau nicht im öffentlichen Dienst steht, hat drei Kinder, von denen er für zwei Kinder Kindergeld erhält (Kind Nr. 1 und Kind Nr. 3 nach dem Lebensalter). Für das Kind Nr. 2 erhält die im öffentlichen Dienst stehende Kindesmutter das Kindergeld und den Kinderanteil im Familienzuschlag. In diesem Fall kann § 35 Abs. 5 Satz 3 auf den Kinderanteil im Familienzuschlag für die Kinder Nrn. 1 und 3 des Beamten nicht angewendet werden, weil in Bezug auf diese Kinder keine Anspruchskonkurrenz i. S. des Satzes 1 dieser Vorschrift besteht. Der Kinderanteil im Familienzuschlag für diese beiden Kinder ist nach § 11 Abs. 1 im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit zu verringern. 5.9 Mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit, die gemeinsam nicht die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung erreichen, erhalten den Familienzuschlag für das jeweilige Kind anteilig gemäß dem individuellen gemeinsamen Umfang der Arbeitszeit (§ 35 Abs. 5 Satz 4). Beispiel: Der verbeamtete Kindsvater mit einer auf 50 % reduzierten Arbeitszeit und die ebenfalls verbeamtete Kindsmutter mit einer auf 25 % reduzierten Arbeitszeit erreichen gemeinsam nicht die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung (100 %). Die Kindsmutter, der unter Anwendung des § 35 Abs. 5 Satz 1 der kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag zusteht, erhält den nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 5 Satz 4 im Verhältnis der Summe der individuellen wöchentlichen Arbeitszeiten beider Anspruchsberechtigter zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer oder eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Anspruchsberechtigten verringerten Kinderanteil im Familienzuschlag (Kindsvater 50 % + Kindsmutter 25 % = gemeinsam 75 %). 5.10 Die Konkurrenzregelung des § 35 Abs. 5 ist bei Zahlung der Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 der Tarifverträge TVÜ-Bund, TVÜ-VKA oder TVÜ-Länder anzuwenden. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
- Januar 2031 durch RdErl. vom
- August 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 413)