Das Niedersächsische Gesundheitsfachberufegesetz vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 418), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort "Gesundheitsfachberufen" das Komma und die Worte "die nicht dem Kammergesetz für die Heilberufe in der Pflege unterliegen," gestrichen. 2. § 11 wird wie folgt geändert:
- a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- bb)Es wird der folgende Satz 2 angefügt: " 2 Vor dem 1. Dezember 2021 nach § 28 des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Pflege (PflegeKG) erteilte Anerkennungen zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung gelten als Erlaubnisse nach § 1 Abs. 1 weiter."
- b)Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt: " 2 Eine vor dem 1. Dezember 2021 nach § 29 PflegeKG erteilte Zulassung einer Weiterbildungsstätte gilt als Anerkennung nach § 3 weiter."
- bb)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert: Das Wort "Sie" wird durch die Worte "Die Anerkennung" ersetzt.
- c)Es wird der folgende Absatz 4 angefügt: "
(4)Wer vor dem
- Dezember 2021 an einer nach § 3 anerkannten Weiterbildungsstätte eine Weiterbildung begonnen hat, kann die Weiterbildung nach den am
- November 2021 geltenden Rechtsvorschriften abschließen."
- Es wird der folgende Dritte Abschnitt angefügt: " Dritter Abschnitt Berufe in der Pflege § 14 Berufspflichten für Berufe in der Pflege 1 Personen, die die Erlaubnis haben, die Berufsbezeichnung
- ,Pflegefachfrau‘ oder Pflegefachmann‘,
- ,Altenpflegerin‘ oder Altenpfleger‘,
- ,Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin‘ oder ,Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger‘ zu führen, sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. 2 Sie haben dabei insbesondere die Würde und das Selbstbestimmungsrecht der Pflegebedürftigen zu respektieren und ihre pflegerischen Leistungen dem allgemein anerkannten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechend zu erbringen. 3 Sie haben sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten und diese zu beachten. 4 Sie haben sich so fortzubilden, dass sie mit der beruflichen Entwicklung so weit Schritt halten, wie dies für eine sichere und wirksame berufliche Leistung erforderlich ist. 5 Sie sind verpflichtet, mit den Angehörigen der eigenen sowie anderer Berufsgruppen kollegial zusammenzuarbeiten. 6 Das Fachministerium wird ermächtigt, das Nähere zu den Berufspflichten durch Verordnung zu bestimmen. § 15 Ethikkommission für Berufe in der Pflege 1 Das Land richtet eine Ethikkommission für Berufe in der Pflege ein. 2 Ihre Aufgabe ist es, die Angehörigen der Berufe in der Pflege (§ 14 Satz 1 Nrn. 1 bis 3) und deren Organisationen in berufsethischen Fragen zu beraten sowie Empfehlungen für berufsethisches Handeln in der Pflege zu erarbeiten. 3 Die Ethikkommission ist mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. 4 Die Mitglieder der Ethikkommission werden ehrenamtlich tätig; sie sind nicht weisungsgebunden. 5 Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung
- das Nähere über die Aufgaben der Ethikkommission,
- die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Ethikkommission sowie das Verfahren,
- die Zusammensetzung der Ethikkommission,
- die Berufung der Mitglieder der Ethikkommission einschließlich der Anforderungen an ihre Sachkunde und Unabhängigkeit,
- die Pflichten und die Entschädigung der Mitglieder der Ethikkommission sowie
- die Geschäftsführung der Ethikkommission."