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Art. 2 PflKAuflUmsG - Änderung des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes

Das Niedersächsische Gesundheitsfachberufegesetz vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 418), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort "Gesundheitsfachberufen" das Komma und die Worte "die nicht dem Kammergesetz für die Heilberufe in der Pflege unterliegen," gestrichen. 2. § 11 wird wie folgt geändert:

  1. a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  2. aa)Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
  3. bb)Es wird der folgende Satz 2 angefügt: " 2 Vor dem 1. Dezember 2021 nach § 28 des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Pflege (PflegeKG) erteilte Anerkennungen zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung gelten als Erlaubnisse nach § 1 Abs. 1 weiter."
  4. b)Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  5. aa)Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt: " 2 Eine vor dem 1. Dezember 2021 nach § 29 PflegeKG erteilte Zulassung einer Weiterbildungsstätte gilt als Anerkennung nach § 3 weiter."
  6. bb)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert: Das Wort "Sie" wird durch die Worte "Die Anerkennung" ersetzt.
  7. c)Es wird der folgende Absatz 4 angefügt: "

(4)Wer vor dem
  1. Dezember 2021 an einer nach § 3 anerkannten Weiterbildungsstätte eine Weiterbildung begonnen hat, kann die Weiterbildung nach den am
  2. November 2021 geltenden Rechtsvorschriften abschließen."
  3. Es wird der folgende Dritte Abschnitt angefügt: " Dritter Abschnitt Berufe in der Pflege § 14 Berufspflichten für Berufe in der Pflege 1 Personen, die die Erlaubnis haben, die Berufsbezeichnung
  4. ,Pflegefachfrau‘ oder Pflegefachmann‘,
  5. ,Altenpflegerin‘ oder Altenpfleger‘,
  6. ,Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin‘ oder ,Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger‘ zu führen, sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. 2 Sie haben dabei insbesondere die Würde und das Selbstbestimmungsrecht der Pflegebedürftigen zu respektieren und ihre pflegerischen Leistungen dem allgemein anerkannten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechend zu erbringen. 3 Sie haben sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten und diese zu beachten. 4 Sie haben sich so fortzubilden, dass sie mit der beruflichen Entwicklung so weit Schritt halten, wie dies für eine sichere und wirksame berufliche Leistung erforderlich ist. 5 Sie sind verpflichtet, mit den Angehörigen der eigenen sowie anderer Berufsgruppen kollegial zusammenzuarbeiten. 6 Das Fachministerium wird ermächtigt, das Nähere zu den Berufspflichten durch Verordnung zu bestimmen. § 15 Ethikkommission für Berufe in der Pflege 1 Das Land richtet eine Ethikkommission für Berufe in der Pflege ein. 2 Ihre Aufgabe ist es, die Angehörigen der Berufe in der Pflege (§ 14 Satz 1 Nrn. 1 bis 3) und deren Organisationen in berufsethischen Fragen zu beraten sowie Empfehlungen für berufsethisches Handeln in der Pflege zu erarbeiten. 3 Die Ethikkommission ist mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. 4 Die Mitglieder der Ethikkommission werden ehrenamtlich tätig; sie sind nicht weisungsgebunden. 5 Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung
  7. das Nähere über die Aufgaben der Ethikkommission,
  8. die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Ethikkommission sowie das Verfahren,
  9. die Zusammensetzung der Ethikkommission,
  10. die Berufung der Mitglieder der Ethikkommission einschließlich der Anforderungen an ihre Sachkunde und Unabhängigkeit,
  11. die Pflichten und die Entschädigung der Mitglieder der Ethikkommission sowie
  12. die Geschäftsführung der Ethikkommission."

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.