In Ergänzung zu den Regelungen der Nr. 7 des Bezugserlasses zu a können an den Haupt- und Realschulen, Oberschulen und Gesamtschulen zunächst für befristete Einstellungsmöglichkeiten auch weitere Personen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung berücksichtigt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. die Einstellungsmöglichkeiten beziehen sich auf folgende Unterrichtsfächer: Hauswirtschaft, Technik, Gestaltendes Werken und Textiles Gestalten sowie für Unterricht in den Profilen Gesundheit und Soziales sowie Technik für Stellen des Lehramtes an Haupt- und Realschulen und in dem Fachbereich Arbeit-Wirtschaft-Technik an Gesamtschulen. Insbesondere in den Profilen wird der Aspekt der Beruflichen Orientierung betont. b. Die Bewerberin oder der Bewerber muss als Bildungsvoraussetzung mindestens einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen und als sonstige Voraussetzung eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine darauf aufbauende und für mindestens ein Unterrichtsfach geeignete Fachschulausbildung von mindestens drei Schulhalbjahren oder eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine darauf aufbauende und für mindestens ein Unterrichtsfach geeignete Meisterprüfung nachweisen und mindestens zwei Jahre lang eine berufliche Tätigkeit ausgeübt haben, die fachlich an die berufliche Vorbildung anknüpft und die Fachschulausbildung oder die Meisterprüfung müssen dem Niveau 6 des DQR entsprechen. c. Die Berufsausbildung und die darauf aufbauende Fachschulausbildung oder Meisterprüfung müssen geeignet sein, den Praxisunterricht in mindestens einem der in Nr. 1 a genannten Fächer erteilen oder in einem der genannten Profile eingesetzt werden zu können. In folgenden Fällen ist regelmäßig von der Möglichkeit der geeigneten Vorbildung auszugehen: Personen, welche die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Lehrkraft für Fachpraxis für eine technische Fachrichtung (Metalltechnik, Bautechnik, Elektrotechnik, Holztechnik oder Fahrzeugtechnik) erfüllen, können im Fach und im Profil Technik oder dem Fachbereich Arbeit-Wirtschaft-Technik eingesetzt werden. Personen, welche die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Lehrkraft für Fachpraxis für die Fachrichtung Textiltechnik erfüllen, können in dem Fach Textiles Gestalten eingesetzt werden. Personen, welche die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Lehrkraft für Fachpraxis für die Fachrichtungen Lebensmittelwissenschaften oder Ökotrophologie erfüllen, können für das Fach Hauswirtschaft und im Profil "Gesundheit und Soziales" eingesetzt werden. Personen, welche die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Lehrkraft für Fachpraxis für die Fachrichtungen Bautechnik, Holztechnik oder Metalltechnik erfüllen, können für das Fach Gestaltendes Werken eingesetzt werden. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 9. Januar 2025 (SVBl. S. 75)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.