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Abschnitt 9 RL MW 2026-RdErl - Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen (Nummer 2.5)

9.1 Gegenstand der Förderung Gefördert wird der Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen an zur Vermietung bestimmten Mietwohnungen für Haushalte der Einkommensgruppe A, die frei sind und keinen anderweitigen Belegungsbindungen unterliegen. Die Mietwohnungen müssen in sich abgeschlossen sowie zur dauernden Wohnnutzung bestimmt, geeignet und gut erhalten sein. Gefördert werden nur Wohnungen, die über folgende funktionsfähige und nutzbare Mindestausstattung verfügen: ausreichende natürliche Belichtung, ausreichende natürliche oder technisch unterstützte Belüftung, Schutz gegen Witterungseinflüsse und Feuchtigkeit, Anschluss von Energie-, Wasserversorgung und Entwässerung, eine an die Wohnung angeschlossene Heizungsanlage, Anschluss für eine Kochküche oder Kochnische und Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette. Im Übrigen gilt Nummer 5.1.1 entsprechend. 9.2 Besondere Bewilligungsvoraussetzungen Die Bewilligung setzt voraus, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Bereits begonnene Vorhaben werden nicht gefördert. Als Vorhabenbeginn gilt sowohl der Abschluss eines Mietvertrages als auch die Nutzungsüberlassung an einen wohnberechtigten Haushalt vor der Entscheidung über die Bewilligung der Zuwendung. 9.3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt 2,00 EUR pro Monat bei einer mindestens fünfjährigen, 2,50 EUR pro Monat bei einer mindestens zehnjährigen, 3,00 EUR pro Monat bei einer mindestens fünfzehnjährigen und längstens zwanzigjährigen Belegungs- und Mietbindung je Quadratmeter Wohnfläche. Im Übrigen gilt für die Bemessung der Zuwendung Nummer 5.3.7 entsprechend. 9.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 9.4.1 Durch die Förderentscheidung werden Belegungs- und Mietbindungen nach den §§ 7 und 9 NWoFG begründet. Die Bindungen beginnen ab der erstmaligen Belegung der Wohnungen mit einem wohnberechtigten Haushalt. Die Nummern 5.4.1, 5.4.2, 5.4.4 und 5.4.5 gelten entsprechend. 9.4.2 Im Fall einer Förderung von Wohnraum zugunsten besonderer Bedarfsgruppen ist die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, die geförderten Mietwohnungen ausschließlich an begünstigte Haushalte zu vermieten. Die geförderten Mietwohnungen dürfen nur Haushalten zum Gebrauch überlassen werden, bei denen mindestens ein volljähriges Haushaltsmitglied nachweislich dem Personenkreis angehört, dem der geförderte Wohnraum vorbehalten ist. Die Zugehörigkeit wird durch einen wohnungsbezogenen Wohnberechtigungsschein nachgewiesen. Dabei ist es unschädlich, wenn weitere zum Haushalt rechnende Personen - insbesondere Kinder - selbst nicht zu diesem Personenkreis gehören. 9.5 Anweisungen zum Verfahren 9.5.1 Die Wohnraumförderstelle prüft die ihr zur Förderung angebotenen Wohnungen durch Inaugenscheinnahme auf ihre Eignung. Zur Vermeidung einer Fehlförderung prüft sie insbesondere, ob die Zuwendung und die Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Das Ergebnis der Prüfung ist zu vermerken. 9.5.2 Die Wohnraumförderstelle teilt der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger nach der erstmaligen Belegung des Wohnraums unverzüglich das Ende der Belegungs- und Mietbindung mit. Außerdem unterrichtet sie die Bewilligungsbehörde über die Belegung. 9.5.3 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in zwei Teilraten. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages wird nach dem Nachweis der erstmaligen bestimmungsgemäßen Belegung der Wohnung mit einem wohnberechtigten Haushalt ausgezahlt. Die andere Hälfte der Zuwendung wird nach Ablauf der Hälfte der Dauer der Belegungs- und Mietbindung ausgezahlt. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 13.1 des RdErl. vom 25. Juni 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 319)

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