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§ 21 NBauPrüfVO - Schriftliche Prüfung für Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz

(1)Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die für eine Prüfingenieurin für Brandschutz oder einen Prüfingenieur für Brandschutz erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und anwenden kann.
(2)1 Die antragstellende Person hat ihre Kenntnisse insbesondere auf folgenden Fachgebieten nachzuweisen:
  1. abwehrender Brandschutz,
  2. Brandverhalten von Bauprodukten und Bauarten,
  3. anlagentechnischer Brandschutz und
  4. einschlägige bauordnungsrechtliche Vorschriften. 2 Bei den Prüfungsaufgaben ist auf das Niveau von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischem Schwierigkeitsgrad abzustellen.
(3)1 Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses lädt die antragstellende Person zur Prüfung ein und teilt ihr die zugelassenen Hilfsmittel mit. 2 Zwischen der elektronischen Übermittlung der Einladung oder der Aufgabe der Einladung zur Post und dem Tag der Prüfung soll mindestens ein Monat liegen.
(4)1 Der antragstellenden Person werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. 2 Die Gesamtbearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt zweimal 180 Minuten mit einer Pause von mindestens 30 Minuten. 3 Die Aufsicht führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses. 4 Bei Störungen des Prüfungsablaufs kann die Bearbeitungszeit durch das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden.
(5)Vor Prüfungsbeginn hat sich die antragstellende Person durch Lichtbildausweis gegenüber dem aufsichtführenden Mitglied des Prüfungsausschusses auszuweisen.
(6)1 Die schriftliche Arbeit wird anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. 2 Eine von dem Prüfungsausschuss bestimmte Person fertigt eine Liste über die Kennziffern, die gegenüber den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach Absatz 7 geheim zu halten ist.
(7)1 Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. 2 Die Bewertung erfolgt mit ganzen Punkten. 3 Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 Prozent der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. 4 Bei größeren Abweichungen entscheidet der Prüfungsausschuss mit einfacher Mehrheit. 5 Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn in den Prüfungsgebieten nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden. 6 Eine antragstellende Person, die die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, wird nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen.
(8)1 § 15 Abs. 4 gilt entsprechend. 2 Abweichend von § 15 Abs. 4 Satz 1 wird die Prüfung auch als insgesamt "nicht bestanden" bewertet, wenn die antragstellende Person versucht, einer anderen antragstellenden Person zu helfen. 3 In diesem Fall trifft abweichend von § 15 Abs. 4 Satz 3 die Entscheidung das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.